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§ 25 SprAuG - Aufgaben des Sprecherausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

(1) 1Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). 2Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(2) 1Der Sprecherausschuss ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. 2Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.