Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1956, Az.: VI ZR 243/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 243/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Stuttgart - 28.07.1955
Prozessführer
1. des Friedrich Wilhelm H., K.-B., L.straße ...,
2. der Firma Friedrich Wilhelm H., Spedition und Ferntransport, daselbst,
3. der Minna H., daselbst,
4. des Karl-Heinz He., K.-B.,
Prozessgegner
1. Charlotte R. geb. J., Witwe in Ba., D.weg ...,
2. Wolfgang R., geb. ... 1949, daselbst, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
3. Ingeborg R., geb. ... 1951, daselbst, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Morgen des 1. November 1951 befuhr der von dem Beklagten He. gesteuerte, mit 10 to Zellwolle beladene schwere Henschel-Lastzug der zweitbeklagten OHG, deren Gesellschafter die beklagten Eheleute H. sind, nebst Anhänger die regennasse Autobahn von Karlsruhe nach Stuttgart. Bei km 217,8 war die aus Karlsruhe führende Fahrbahn gesperrt und in die aus Richtung Stuttgart führende Fahrbahn umgeleitet; die Höchstgeschwindigkeit war an dieser Stelle auf 40 km/st beschränkt. Der Fahrer des Lastzuges hatte die auf die Umleitung hinweisenden Verkehrsschilder nicht beachtet und fuhr deshalb mit übermäßiger Geschwindigkeit in die Umleitung ein. Dadurch stürzte sein Anhänger um, geriet in die aus Stuttgart führende Gegenfahrbahn und erfaßte einen aus Richtung Stuttgart, kommenden Ford-Taunus-PKW. Dessen Fahrer, Erich R., erlitt einen Schädelbasisbruch und verstarb auf dem Wege ins Krankenhaus. Seine Witwe und seine beiden Kinder beanspruchen mit der Klage Ersatz des Sachschadens sowie Unterhaltsrenten.
Das Landgericht hat ihre Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstreben sie die Beschränkung der Ersatzpflicht auf ein Drittel.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, die die festgestellte Verschuldenshaftung der Beklagten nicht in Frage zieht und lediglich Rechtsfehler bei Anwendung des § 17 KfzG (StVG) behauptet, kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht führt zur Ausgleichspflicht folgendes aus: Das Verhalten des Beklagten Heeks sei in hohem Maße verkehrswidrig gewesen, so daß der Umstand, daß der Unfall bei äußerster Sorgfalt des PKW-Fahrers möglicherweise hätte vermieden werden können, demgegenüber nicht ins Gewicht falle. Die Betriebsgefahr des Lastzuges sei erheblich höher gewesen: er habe ein Gewicht von 20 to gehabt und sei zudem hoch beladen gewesen, während der PKW allenfalls ein Gewicht von 1,2 to habe. Angesichts dieser Umstände halte es das Berufungsgericht für gerechtfertigt, die auf Seiten der Kläger allein zu berücksichtigende allgemeine Betriebsgefahr des PKW außer Betracht zu lassen.
Die Revision rügt die Annahme des Berufungsgerichts, der Lastzug habe ein Gewicht von 20 to, von der nicht ersichtlich sei, wie der Vorderrichter dazu komme; es komme nur ein Gewicht von 13 to in Betracht. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht zur Bewertung der beiderseitigen Betriebsgefahr dem Gewicht des PKW zutreffend das Gewicht des Lastzugs samt der damaligen Ladung von unstreitig 10 to Zellwolle gegenüberstellt. Legt man das von den Beklagten angegebene Eigengewicht des Lastzugs mit 13 to zugrunde, so ergibt sich bei zusätzlicher Berücksichtigung der Ladung von unstreitig 10 to sogar ein höheres, als das vom Berufungsgericht angenommene Gesamtgewicht des Lastzugs zur Zeit des Unfalls. Damit stimmt es überein, daß nach der Feststellung des Sachverständigen Schmid, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, allein das Gesamtgewicht des Anhängers 11 to betrug.
Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des PKW-Fahrers Rohde verneint. Rohde sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/st, also viel zu schnell, und außerdem nicht genügend rechts gefahren. Diese Behauptung hat der Tatrichter indessen nach sorgfältiger Prüfung ohne Rechtsverstoß als nicht erwiesen erachtet; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Anscheinend meint die Revision, es müsse beim Ausgleich nach § 17 StVG zu Ungunsten der Kläger berücksichtigt werden, daß auch sie ihrerseits nicht haben nachweisen können, daß der Fahrer des PKW jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Hierbei wäre verkannt, daß einem Kraftfahrzeughalter, der sich mangels Führung des Entlastungsbeweises bei der Schadensabwägung die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muß, nicht zusätzlich auch noch angelastet werden kann, daß er jenen Beweis nicht geführt hat; nur solche Umstände können zu seinen Ungunsten verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VI ZR 196/54 vom 16.4.1955 = VRS 9, 112). Derartige, zum Nachteil des Klägers wirkende Umstände aber hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine zu Ungunsten der Beklagten ausschlagende Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.