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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1960, Az.: BVerwG W D 11/60

Zulässige Beschränkung der Berufung; Dienstvergehen bei Volltrunkenheit; Disziplinare Bestrafung durch Vorgesetzten nach disziplinargerichtlicher Verurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG W D 11/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG A - 07.10.1959

Prozessführer

Oberfeldwebel ...

Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat, hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 17. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Krützmann, ... Feldwebel König, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 7. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Disziplinarstrafe von 5 Tagen Arrest vom 8. Mai 1959 wird aufgehoben.

Gründe

1

I.

Dem Beschuldigten ist zur Last gelegt, er habe

  1. 1.

    am 2.5.1959 gegen 05.00 Uhr vor einer am Fliegerhorst vorübergehenden Frau onaniert;

  2. 2.

    am 4.5.1959 gegen 04.00 Uhr verbotenerweise eine Bahnschranke an dem Bahnübergang Z. straße in O. heruntergedreht, dem Bahnbeamten Paul O. aus C. in rechtmäßiger Ausübung seines Berufes Widerstand geleistet und ihn körperlich mißhandelt.

2

Er ist wegen der Anschuldigung

3

zu 1 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts O. vom 27.5.1959 - Az. 14 Ds 184/59 - wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB zu einer Geldstrafe von DM 100,-, ersatzweise für je DM 10,- zu einem Tag Gefängnis,

4

und zu 2 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts O. vom 18.6.1959 - Az. 13 Ds 209/59.- wegen einer Übertretung nach §§ 80, 82 BO, §§ 360 Abs. 1 Ziff. 11, 73 StGB und wegen eines Vergehens nach §§ 113, 223, 73 StGB zu einer Geldstrafe von DM 50,-, ersatzweise fünf Tage Haft, und zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden.

5

Den Vorfall vom 4.5.1959 betrifft auch die Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest, mit der der Beschuldigte am 8.5.1959 bestraft wurde, weil er am 4.5.1959 gegen 04.40 Uhr wegen Volltrunkenheit von der Polizei festgenommen wurde und durch den O.v.H. abgeholt werden mußte, und weil er am Vormittag dieses Tages wegen Trunkenheit seinen Dienst nicht versehen konnte.

6

Das Truppendienstgericht A, 2. Kammer, hat am 7.10.1959 den Beschuldigten wegen Dienstvergehens unter Belassung des herabgesetzten Dienstgrades eines Unteroffiziers zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Das Truppendienstgericht hat unter Zugrundelegung der Feststellungen der Strafurteile die Anschuldigungen in vollem Umfang als erwiesen angesehen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt. In der schriftlichen Berufungsbegründung hat er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, daß ihm sein bisheriger Dienstgrad belassen werde. Außerdem hat er um Änderung des Urteils "im Punkt der Kostenbegleichung" gebeten. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beschuldigte beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und ihn zu einer milderen Strafe zu verurteilen.

8

II.

1.)

Die Berufung ist in rechter Form und Frist eingelegt. Sie ist auf das Strafmaß beschränkt. Der Beschuldigte greift allerdings in der Berufungsbegründung weder die Tat- und Schuldfeststellungen oder die disziplinare Würdigung seines Verhaltens noch die Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, sondern lediglich die damit verknüpfte Folge des Verlustes seines Dienstgrades als Oberfeldwebel an. Auf den Ausspruch über den Verlust des Dienstgrades kann jedoch die Berufung nicht wirksam beschränkt werden. Eine Beschränkung der Berufung ist nur zulässig, wenn es sich um einen rechtlich abtrennbaren Teil des angefochtenen Urteils (der Urteilsformel) handelt, der einer selbständigen Prüfung und Entscheidung fähig ist (Behnke, Anm. 12 zu § 69 BDO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Dienstgradverlust tritt als Folge der Entfernung aus dem Dienstverhältnis von selbst ein, falls das Gericht nicht den Verlust des Dienstgrades ausschließt oder einen herabgesetzten Dienstgrad beläßt (§ 48 WDO). Der Ausspruch über den Dienstgradverlust ist somit ein unselbständiger Teil des Strafausspruchs. Die zu weit gehende - unzulässige - Beschränkung ist unwirksam (Behnke, Anm. 13 a.a.O.).

9

2.)

Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat zur Person des Beschuldigten dieselben Feststellungen ergeben, wie sie das Truppendienstgericht getroffen hat. Auf Abschnitt I, 1 bis 4, des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

10

Da die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen unangreifbar geworden. Der Senat hatte nur mehr über die Angemessenheit der Strafe zu befinden. In diesem Zusammenhang war auch, ohne daß es eines ausdrücklichen Antrags bedurfte, die Kostenentscheidung des Truppendienstgerichts nachzuprüfen.

11

Der Senat ist, wie das Truppendienstgericht, der Auffassung, daß das Dienstvergehen des Beschuldigten mit der Höchststrafe geahndet werden muß. Dabei waren für den Senat weniger die Beurteilung der Persönlichkeit und die Prognose der künftigen Entwicklung des Beschuldigten maßgebend. Zwar hält auch der Senat für erschwerend, daß der Beschuldigte trotz der ihm mit der Disziplinarstrafe vom 7.10.1958 erteilten Warnung sich nicht vom übermäßigen Alkoholgenuß zurückgehalten hat: als haltloser Trinker kann jedoch der Beschuldigte nicht angesehen werden, auch sonst zeigt sein Persönlichkeitsbild durchaus auch positive Züge.

12

Entscheidend für die Strafzumessung war vielmehr die Schwere der Pflichtverletzung des Beschuldigten.

13

Die Verfehlung vom 2.5.1959, bei der der Beschuldigte öffentlich durch eine unzüchtige Handlung ein Ärgernis gegeben hat, war dem Ruf des Beschuldigten als Soldaten und dem Ansehen der Bundeswehr besonders abträglich. Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Beschuldigte in Volltrunkenheit gehandelt hat; denn auch bei einem in Volltrunkenheit begangenen Dienstvergehen sind Art und Auswirkungen der Rauschtat mit zu berücksichtigen (BDH, ZBR 1960, 53, mit weiteren Nachweisen).

14

Nicht minder schwer war auch die Verfehlung vom 4.5.1959 zu werten. Ein Soldat verfehlt sich besonders schwer, wenn er, den man, ähnlich einem Polizeibeamten, als Hüter der öffentlichen Ordnung ansieht, einem Beamten, der in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes handelt, Widerstand leistet. Hinzu kommt noch, daß der Beschuldigte sich in diesem Fall ausgesprochen brutal benommen hat.

15

Der Beschuldigte war daher schon allein wegen der Schwere seiner Verfehlungen für die Bundeswehr nicht mehr tragbar.

16

Der Ausspruch über die Belassung des herabgesetzten Dienstgrades eines Unteroffiziers und die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages war der Nachprüfung des Senats zum Nachteil des Beschuldigten entzogen, da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat und wegen des Unterhaltsbeitrages ein Antrag nach § 91 Abs. 3 WDO nicht gestellt wurde. Die Belassung des bisherigen Dienstgrades oder eines höheren Dienstgrades als den eines Unteroffiziers hielt der Senat bei der Schwere der Verfehlung nicht für angebracht.

17

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Da der Beschuldigte verurteilt worden war, konnte ihm das Truppendienstgericht die Kosten des Verfahrens ganz auferlegen. Gesichtspunkte, die eine Kostenteilung rechtfertigen könnten, haben sich nicht ergeben.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 111 Abs. 1 WDO.

19

III.

Die Verfehlung des Beschuldigten vom 4.5.1959 ist, soweit durch das Verhalten des Beschuldigten das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt wurde, auch Gegenstand der Disziplinarstrafe vom 8.5.1959. Durch die Aufnahme dieser Verfehlung in die Anschuldigungsschrift in dem disziplinargerichtliches Verfahren, das durch die Verfügung vom 26.5.1959 wegen des Vorkommnisses zu 1 eingeleitet worden ist, ist auch wegen dieser Auswirkung der Tat trotz der bereits erfolgten disziplinaren Bestrafung das disziplinargerichtliche Verfahren im Sinne des § 74 Abs. 1 WDO eingeleitet worden.

20

Gegenstand der Verurteilung in diesem Verfahren ist daher auch diese Auswirkung der Tat des Beschuldigten. Die disziplinare Bestrafung durch den Disziplinarvorgesetzten erweist sich sonach als unzulässig (vgl. § 8 Abs. 1 WDO).

21

Allerdings erfaßt die Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest auch noch eine andere Folge der Verfehlung vom 4.5.1959, nämlich das Dienstversäumnis, das nicht Gegenstand dieses disziplinargerichtliches Verfahrens geworden ist. § 74 Abs. 2 WDO muß aber in einem solchen Fall jedenfalls entsprechend angewendet werden, wenn das Schwergewicht der disziplinaren Bestrafung bei der Auswirkung liegt, die in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen ist. Dies ist hier der Fall. Die Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest mußte daher aufgehoben werden.

22

Die Nachholung der Aufhebung war trotz der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß zulässig, denn sie berührt nicht eine Frage, die durch die Beschränkung der Berufung der Nachprüfung des Senats entzogen war.

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Scherübl
Krützmann
König