§ 108 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Auslande ausgeübt werden, mit Beschäftigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begründen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. 2Es kann die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimmten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und sie davon abhängig machen, daß die Beschäftigten den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten sind. 3Es kann ferner bestimmen, daß der Bemessung des Beitrages und des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. 4Für Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte einräumt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben für die Anwendung der §§ 104 und 106 Zeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß entrichtet worden sind.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Beschäftigung von Grenzgängern im Auslande einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.