Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.10.2020, Az.: 2 BvR 1216/19
Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1216/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 40092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr121619
Verfahrensgang
- vorgehend
- VerfGH Sachsen - 28.05.2020 - AZ: Vf. 72-IV-19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.