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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2024, Az.: 4 StR 386/24

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.2024
Aktenzeichen
4 StR 386/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:221024B4STR386.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 18.06.2024 - AZ: 3 KLs 5041 Js 964/24

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Frau V. H. ist zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.

  2. 2.

    Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin G. H. aus L. als Beistand bestellt.

  3. 3.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:

Die Nebenklägerin konnte eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 1). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 4 StR 372/23). Die mit Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).

Quentin
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