Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1985, Az.: BVerwG 3 C 17.85
Feststellung von Schäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG); Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen; Vorliegen einer Alleininhaberschaft des Erblassers; Unzureichende Sachaufklärung; Nichtvernehmung einer Zeugin; Aussetzung des Verfahrens zur Beibringung weiterer Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 17.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.12.1984 - AZ: III E 106/80
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleichsrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) hat 9/10, die Klägerin zu 2) hat 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren als Erben ihres Vaters Ferdinand Fischer die Feststellung von Schäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -, Es handelt sich um den Verlust der Strumpfwarenfabrik Gebr. Fischer in Faulungen, Kreis Mühlhausen/Thüringen. Streitig sind im wesentlichen die Beteiligungsverhältnisse.
In seinem Feststellungsantrag vom 18. Dezember 1972 hatte der unmittelbar Geschädigte, Ferdinand Fischer, zunächst angegeben, er sei zu 2/3 und sein Bruder Klemens Fischer, der Beigeladene zu 2), zu 1/3 beteiligt gewesen. Demgegenüber hatte der unmittelbar Geschädigte, Klemens Fischer, in seinem Feststellungsantrag vom 14. Dezember 1972 erklärt, sein Anteil habe 50 % betragen. Ferner wurde von dem Beigeladenen zu 2) eine Darlehensverbindlichkeit (als Betriebsschuld) in Höhe von 4.500 Mark-Ost aufgeführt und von ihm insoweit der Verlust einer Darlehensforderung geltend gemacht.
Mit Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 6. August 1979 stellte das Ausgleichsamt einen am 14. April 1949 entstandenen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 41.700 Mark-Ost fest, wovon bei einem vom Ausgleichsamt angenommenen Beteiligungsverhältnis von 50 % des Ferdinand Fischer und des Klemens Fischer auf jeden von ihnen anteilig ein Schadensbetrag von 20.850 Mark-Ost entfiel. Der Gesamtschadensbetrag ergab sich nach Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen einschließlich der Geschäftsgrundstücke unter Abzug u.a. von Verbindlichkeiten in Höhe von 6.600 RM. Hierbei handelt es sich um die von dem Beigeladenen zu 2) geltend gemachte Darlehensforderung in Höhe von 4.500 RM und eine Forderung der Beigeladenen zu 1), einer Schwester der unmittelbar Geschädigten, in Höhe von 2.100 RM.
Gegen diesen Bescheid legte der Erblasser der Kläger Beschwerde ein, mit der er sich gegen die Schadensfeststellung der Höhe nach, gegen das angenommene Beteiligungsverhältnis und gegen die Berücksichtigung einer Darlehensschuld in Höhe von 4.500 RM wandte. Zur Begründung führte er im wesentlichen an: Er selbst sei bis 1937/1938 Alleininhaber der Firma gewesen. Danach sei der Bruder Paul Fischer als Mitinhaber eingetreten. Im Jahre 1947/48 sei der Bruder Paul nach Westdeutschland gegangen und abgefunden worden. Der Bruder Klemens sei niemals Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter geworden, sondern lediglich als Arbeitnehmer in der Firma tätig gewesen. Eine Darlehensforderung gegen die Firma habe dem Beigeladenen zu 2) nicht zugestanden.
Der Beigeladene zu 2) gab in diesem Verfahren an, er sei nach dem Weggang des Bruders Paul im Jahre 1947 aufgrund eines am 13. November 1948 geschlossenen Vertrages als gleichberechtigter Gesellschafter in den Betrieb eingetreten. Die Eintragung ins Handelsregister sei am 28. Dezember 1948 erfolgt. Das Darlehen in Höhe von 4.500 RM sei im Jahre 1937 begründet worden. Bei diesem Betrage handele es sich um eine Versicherungssumme, die ihm wegen des Verlustes eines Auges infolge eines Unglücksfalls ausgezahlt worden sei. Sein Vater Albin Fischer habe dieses Geld für den Ankauf eines Fabrikgebäudes verwandt.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglos gebliebener Beschwerde erhobene Klage, mit der die Kläger eine Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zu ihren Gunsten in vollem Umfange begehrt haben, durch Urteil vom 3. Dezember 1984 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch der Kläger auf Zurechnung des festgestellten Betriebsvermögensschadens in vollem Umfange bestehe nicht. Denn eine Alleininhaberschaft ihres Erblassers sei nicht glaubhaft gemacht. Nach dessen ursprünglichen Angaben im Feststellungsantrag sei auch der Beigeladene zu 2) im Schadenszeitpunkt am Betriebsvermögen beteiligt gewesen. Ferner sei im Notaufnahmeverfahren von dem den Erblasser der Kläger sowie den Beigeladenen zu 2) vertretenden Anwalt von der gleichberechtigten Mitinhaberschaft der Brüder Ferdinand und Klemens Fischer ausgegangen worden. Auch das vorgelegte Strafurteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 1951 (durch das Ferdinand und Klemens Fischer sowie deren Vater Albin Fischer wegen Wirtschaftsverbrechens zu Zuchthaus- und Geldstrafen verurteilt worden sind) sei auf die Mitinhaberschaft beider Brüder gestützt. Es enthalte die Feststellung, daß durch Verträge vom 13. November 1948 Paul Fischer aus der Firma ausschied und Klemens Fischer in die Firma eintrat und daß ein entsprechender Handelsregistereintrag am 28. Dezember 1948 erfolgte. Dies begründe die Annahme, daß das Handelsregister vom Gericht eingesehen worden sei und die vorstehenden Angaben daraus entnommen worden seien. Schließlich sei der Aussage des Zeugen Paul Fischer vor der Kammer zu entnehmen, daß nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beigeladene zu 2) neben dem Erblasser der Kläger gleichberechtigter Betriebsinhaber geworden sei. Danach habe dieser Zeuge zwar keine Vereinbarungen anläßlich seines Ausscheidens getroffen; er habe es seinem Vater überlassen, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Denn dieser sei der "eigentliche" Geschäftsinhaber gewesen, der Vater habe das "Kaufmännische" erledigt. Demgemäß sei der Zeuge davon ausgegangen, daß nach seinem Weggang Ferdinand und Klemens Fischer zusammengearbeitet hätten, daß sie sich mit ihrem Vater hätten abstimmen und gemeinsam Beschlüsse fassen müssen. Die Zeugen Walter Diblik und Anni Bolze hätten bei ihrer Vernehmung ebenfalls bestätigt, daß der Beigeladene zu 2) und der Erblasser der Kläger gleichberechtigte Betriebsinhaber gewesen seien.
Der Vortrag des Klägers zu 1), ihm sei bekannt, daß der Beigeladene zu 2) nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, er könne in absehbarer Zeit einen Handelsregisterauszug vorlegen, habe keine Veranlassung gegeben, von einer Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HGB begründe lediglich eine - widerlegbare - Vermutung für die Richtikgeit des Handesregisters im Rechtsverkehr. Selbst wenn mithin eine entsprechende Handelsregistereintragung (des Klemens Fischer) unterblieben sein sollte, was angesichts der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Erfurt nicht plausibel erscheine, so könne daraus nichts zugunsten der Kläger hergeleitet werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Paul Fischer, Walter Diblik und Anni Bolze sowie der Beigeladenen zu 1) stehe schließlich auch fest, daß ein etwa im Jahre 1937 dem Beigeladenen zu 2) ausgezahlter Schadensersatzbetrag von 4.500 RM in dieser Höhe vom Vater Albin Fischer zum Ankauf des Betriebsgrundstücks verwandt worden ist. Von einer Rückzahlung des Darlehens sei keinem der Zeugen etwas bekannt gewesen. Eine Rückzahlung sei angesichts der Zeit, in der sich diese Vorgänge zugetragen hätten (Kriegs- und Nachkriegszeit), auch nicht wahrscheinlich. Bei der glaubhaft gemachten Mitinhaberschaft des Beigeladenen zu 2) sei zudem nicht anzunehmen, daß er diese Forderung gegen den Betrieb erhoben habe. Die Kläger hätten somit nicht glaubhaft gemacht, daß im Schadenszeitpunkt die Darlehensforderung des Beigeladenen zu 2) nicht oder nicht mehr bestanden habe.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt.
Sie beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die nach §§ 39 Abs. 1 BFG, 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ohne Zulassung allein zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens statthafte Revision erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.
1.
Die Revision sieht eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch nicht vollständige Ausschöpfung der Beweismittel darin, daß die Zeugin Margarethe Fischer zum Verhandlungstermin am 3. Dezember 1984 nicht geladen worden sei und das Verwaltungsgericht demzufolge ohne Einvernahme dieser Zeugin entschieden hat, obwohl die Kläger auf eine Vernehmung der Zeugin nicht verzichtet hätten.
Die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO greift schon deshalb nicht durch, weil der Verfahrensmangel nicht vollständig dargelegt ist. Wird die Revision auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO außer der Anführung der Beweismittel (Zeugen), deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellt wird, was diese mithin voraussichtlich hätten bekunden können, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären, und weshalb dann eine den Klägern günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Eine in diesem Sinne umfassende Bezeichnung einer Aufklärungsrüge ist geboten, um dem Revisionsgericht die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 164>, Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 14.84 -). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung, die sich insoweit in dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen erschöpft, nicht.
Im übrigen brauchte sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der Zeugin auch nicht aufzudrängen. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar von einer Vernehmung der - entgegen dem Revisionsvorbringen zum Verhandlungstermin am 3. Dezember 1984 ordnungsgemäß geladenen - Zeugin abgesehen, weil diese nach einem im Termin überreichten ärztlichen Attest "aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig" war. Ein solcher Umstand kann es rechtfertigen, von der Vernehmung eines Zeugen abzusehen. Ungeachtet der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen steht der Umfang der Beweiserhebung jedenfalls dann im Ermessen des Tatsachengerichts, wenn hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen eine weitere Sachaufklärung nicht mehr geboten erscheint und auch keine weiteren konkreten Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten vorliegen. Demzufolge hätte sich dem Verwaltungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Paul Fischer, Walter Diblik und Anni Bolze sowie der Beigeladenen zu 1) eine Vernehmung auch der Zeugin Margarethe Fischer nur aufdrängen müssen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedurft hätte und diese gerade von einer Vernehmung der Zeugin Margarethe Fischer zu erwarten gewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Denn die Kläger hatten sich im erstinstanzlichen Verfahren für die Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht auf das Zeugnis der Margarethe Fischer berufen. Sie hatten geltend gemacht, daß und aus welchen Gründen gerade diese Zeugin die Behauptungen der Kläger aus eigenem Wissen hätte bestätigen können. Damit erweist sich der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung auch als unbegründet.
Die Verfahrensrüge der Kläger kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Versagung des rechtlichen Gehörs Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht seinen Beweisbeschluß vom 6. November 1984 hinsichtlich der darin vorgesehenen Vernehmung der Zeugin Margarethe Fischer nicht durchgeführt, sondern insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1984 aufgehoben hat. Die Nichtausführung einer beschlossenen Zeugenvernehmung kann zwar zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen, wenn der auf deren Durchführung vertrauende Verfahrensbeteiligte von der Sinnesänderung des Gerichts nicht so rechtzeitig vor Erlaß der Sachentscheidung unterrichtet wird, daß er sich auf die veränderte prozessuale Lage einstellen kann (vgl. Urteil vom 16. August 1973 - BVerwG 3 C 75.71 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 20>). Für den in der mündlichen Verhandlung anwesenden und anwaltlich vertretenen Kläger zu 1) - die Klägerin zu 2) hatte auf eine Teilnahme verzichtet - war aufgrund der Aufhebung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der Zeugin Margarethe Fischer jedoch erkennbar, daß das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung dieser Zeugin absehen wollte. Er hat indessen nicht auf einer Vernehmung der Zeugin durch das Verwaltungsgericht bestanden und keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ob dieses "Schweigen" als Verzicht auf die Vernehmung der Zeugin zu werten ist, kann offenbleiben. Das Rechtsmittelverfahren kann jedenfalls nicht dazu dienen, über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einem Urteil nachträglich die Grundlage zu entziehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.
2.
Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft dem in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1984 gestellten Antrag nicht entsprochen, die Entscheidung auszusetzen, um den Kläger zu 1) die Beibringung weiterer Beweismittel zu ermöglichen, nämlich eines Handelsregisterauszuges des Inhalts, daß bis zum 17. Juli 1952 ihr Erblasser sowie Paul Fischer als Gesellschafter der Gebrüder Fischer OHG im Handelsregister eingetragen gewesen seien.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagen. Ein Anspruch auf Vertagung besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Streben nach Beschleunigung des Verfahrens darf allerding nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen (Art. 103 Abs. 1 GG). Mit der Revision wird jedoch nicht in der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt, daß dem Verwaltungsgericht ein solcher Verfahrensfehler unterlaufen ist.
Entgegen der Behauptung der Kläger ist ein Vertagungsantrag von dem anwaltlich vertreten gewesenen Kläger zu 1) nicht gestellt worden, wie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Dezember 1984 ausweist. Angesichts der rechtskundigen Vertretung des Klägers zu 1) durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, zumal der Rechtsstreit seit Anfang des Jahres 1980 anhängig war, daß der Beweiswert der in Aussicht gestellten Unterlagen sowie die Möglichkeit zu ihrer alsbaldigen Beschaffung aus dem Schadensgebiet von den Prozeßbevollmächtigten selbst beurteilt werden konnten und das Ergebnis dieser Abschätzung dem Gericht gegenüber - durch Stellung eines Vertagungsantrages - zum Ausdruck gebracht werden würde. Das ist - wie dargelegt - jedoch nicht geschehen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Versagung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, weil die Kläger es unterlassen haben, von den verfahrensrechtlich gegebenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Dem Verwaltungsgericht kann in diesem Zusammenhang auch nicht der - allenfalls sinngemäß erhobene - Vorwurf gemacht werden, es habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es die Verhandlung nicht von Amts wegen vertagt und die Vorlage des angekündigten Handelsregisterauszugs abgewartet hat. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei einer Verfahrensrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO ausgehen muß, hat das Verwaltungsgericht die Vorlage eines Handelsregisterauszugs des behaupteten Inhalts nicht für ausreichend erachtet, die Alleininhaberschaft des Erblassers der Kläger zum Schadenszeitpunkt glaubhaft zu machen, weil nur eine widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen begründet werde. Zwar hat das Verwaltungsgericht, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, seine Beweiswürdigung u.a. auch auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Erfurt gestützt und den dort erwähnten Handelsregisterauszug bestätigend für seine Annahme mit herangezogen, daß auch der Beigeladene zu 2) gleichberechtigter Mitgesellschafter war. Hierauf hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht allein abgehoben. Es hat vielmehr im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage der Beteiligungsverhältnisse entscheidend auf die ursprünglichen eigenen Angaben des Erblassers der Kläger, auf die im Notaufnahmeverfahren gemachten Angaben sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Paul Fischer, Walter Diblik und Anni Bolze sowie die Angaben der Beigeladenen zu 1) abgestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß bei Berücksichtigung eines Handelsregisterauszuges des von den Klägern behaupteten Inhalts eine für sie günstigere Entscheidung hätte ergehen können, das angefochtene Urteil mithin auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Kläger haben im übrigen nichts anderes an Unterlagen beibringen wollen - und tatsächlich im Verlauf des Revisionsverfahrens auch nicht beigebracht (Fotokopien von Schreiben des Rates des Kreises Mühlhausen vom 11. Dezember 1984) - als was dem Verwaltungsgericht anhand früher vorgelegter entsprechender Unterlagen bereits bekannt war.
3.
Die Kläger rügen ferner als Verfahrensmangel, daß die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze verstoße, weil der Aussage des Zeugen Paul Fischer nichts über eine Gesellschafterstellung des Beigeladenen zu 2) zu entnehmen sei und tatsächliche Feststellungen über vertragliche Abmachungen zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter Paul Fischer oder dem Vater Albin Fischer einerseits und dem Beigeladenen zu 2) andererseits fehlten. Diese Rüge ist unbegründet. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen, so daß Angriffe gegen die dem Tatsachengericht obliegende Beweiswürdigung im Rahmen einer Verfahrensrevision nicht zulässig sind. Abgesehen hiervon läge ein Verstoß gegen die Denkgesetze nur vor, wenn der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß denkgesetzlich unmöglich wäre. Das ist hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil beruht ersichtlich auf der Annahme, daß - ungeachtet der Frage, ob es anläßlich des Ausscheidens des Paul Fischer aus der Gesellschaft zu direkten vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesem und dem Beigeladenen zu 2) gekommen ist - die erforderlichen geschäftlichen Entscheidungen von ihrem Vater getroffen worden sind.
4.
Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen betreffend eine im Schadenszeitpunkt gegenüber dem Beigeladenen zu 2) bestehende Darlehensverbindlichkeit der Gebr. Fischer OHG als Betriebsschuld. Das Verwaltungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, "die rechtlichen Voraussetzungen eines Darlehensvertrages festzustellen".
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde eine dem Beigeladenen zu 2) etwa im Jahre 1937 ausgezahlte Versicherungsleistung von 4.500 RM in voller Höhe von seinem Vater zum Ankauf eines Betriebsgrundstücks der Gebr. Fischer OHG verwendet und bis zum Schadenszeitpunkt nicht zurückgezahlt. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht entgegen, daß der Beigeladene zu 2) zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Denn die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil schließen die Feststellung ein, daß der Vater Albin Fischer das Rechtsgeschäft für den Beigeladenen zu 2) abgeschlossen hat. Die rechtliche Wertung dieses Geschäftsvorfalls als Darlehen und die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts sind daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
5.
Soweit schließlich als Verstoß "gegen zwingende Rechtsgrundsätze" beanstandet wird, daß das Verwaltungsgericht die Darlehensverbindlichkeit von 4.500 RM gesondert berücksichtigt hat,
"obwohl der Beigeladene zu 2) für seine Gesellschafterstellung weder an den Gesellschafter Paul Fischer irgend eine Zahlung geleistet hat, noch eine Einlage in die Firma vorgenommen hat",
fehlt es bereits an der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendigen Bezeichnung der Verfahrensvorschrift, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Sofern damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden sollte, ist nicht dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen und mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedurft hätte. Die Frage, ob das im Jahre 1937 begründete Darlehen im Schadenszeitpunkt noch als betriebliche Verbindlichkeit bestanden hat, unterliegt einer selbständigen Beurteilung unabhängig davon, ob der Beigeladene zu 2) an dem Unternehmen zu 50 v.H. als Gesellschafter beteiligt war - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und ferner eine Einlage zu erbringen hatte und erbracht hat.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren aus 2.525 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer