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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1968, Az.: 3 AZR 218/67

Pensionskasse; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.07.1968
Aktenzeichen
3 AZR 218/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.02.1967 - 2 Sa 601/66

Fundstelle

  • DB 1968, 2133 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Allein aus dem Beitritt des Arbeitgebers zu einer selbständigen Pensionskasse kann der Arbeitnehmer noch nicht das Recht herleiten, an dem Versorgungswerk der Kasse beteiligt zu werden.

2. Hat aber der Arbeitgeber seinen Beitritt zur Pensionskasse im Betrieb verlautbart und praktiziert, dann hat der einzelne Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber ihn zur Pensionskasse anmeldet, sofern deren Satzung das zuläßt. Das gilt jedenfalls, wenn die Pensionskasse durch ihre rechtliche Gestaltung (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ersatzkasse für die gesetzliche Rentenversicherung) und ihr Leistungsziel (beamtenähnliche Versorgung) und außerdem der Arbeitgeber durch Übernahme der vollen Beitragslast den Eindruck einer besonders günstigen und sicheren Versorgung vermitteln.

3. Will der Arbeitgeber die verlautbarte und praktizierte Versorgung durch die Pensionskasse bestimmten Arbeitnehmergruppen nicht zugute kommen lassen, dann muß er das den Angehörigen dieser Gruppen gegenüber erkennbar zum Ausdruck bringen.