Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1965, Az.: VII ZR 112/63
Bestehen einer Gebührenvereinbarung; Nichteinhaltung der Form ; Bemessung des Honoras in das Ermessen eines anderen; Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ; Einrede der Arglist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 112/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.03.1963
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 RAGebO
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1965, 552 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1023 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr nach einem "angemessenen Streitwert" genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 RAGebO. Es muß vielmehr ein Maßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Berechnung zuläßt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Mit schreiben vom 2. September 1959 beauftragte Rechtsanwalt Hä. im Namen der Beklagten die Kläger, einen "Musterprozeß" gegen die Bundesrepublik Deutschland zu fahren. In dem Schreiben wurden die Verluste der Beklagten, um die es in den Rechtsstreit gehen sollte, mit annähernd 1 Million DM angegeben; die Klage sollte aber nur wegen eines Teilbetrags erhoben werden.
Ende September 1959 fand zwischen den Vertretern der Beklagten und den Kläger Augstein eine Unterredung statt. Die Kläger fragten darauf am 26. September 1959 die Niedersächsische Straßenbaudirektion als Vertreterin der Bundesrepublik an, ob diese auf die Verjährungseinrede wegen des Rests verzichten werde, wenn die Klage über einen Teilbetrag von nur 7.000 DM eingereicht werde; die Straßenbaudirektion bejahte dies. An demselben Tage unterrichteten die Kläger den Rechtsanwalt Hü. von der Unterredung und teilten ihm mit, daß sie mit der Beklagten vereinbart hätten, die Kosten nicht nach der Teilklage, sondern nach einem "angemessenen Objekt" zu berechnen. Sie schrieben am 20. April 1960 auch an die Beklagte direkt, die Kosten seien nach den "effektiven Streitwert" abzurechnen.
Die angekündigte Teilklage über 7.000 DM wies das Landgericht in Hannover ab. Die Sache schwebte, als das angefochtene Urteil erging, noch bei dem Oberlandesgericht in Celle.
Die Kläger haben geltend gemacht, daß ihnen 3 Gebühren zustünden, die gemäß der Vereinbarung nach einer. Streitwert von 1 Million DM zu berechnen seien. Sie haben, da die Beklagte nur nach einem Streitwert von 7.000 DM berechnete Gebühren gezahlt hat, den Rest von 10.807,52 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat eine Gebührenvereinbarung bestritten. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß eine solche Abmachung, wenn sie getroffen sein sollte, wegen Nichteinhaltung der im § 3 Abs. 1 RAGebO vorgeschriebenen Form unwirksam sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Klägern für das an die Straßenbaudirektion gerichtete Schreiben vom 28. September 1959 gemäß dem § 120 RAGebO 2/10 einer vollen Gebühr nebst Umsatzsteuer mit 1.290,02 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine der Form des § 3 Abs. 1 RAGebO entsprechende Gebührenvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Der Hinweis auf einen "effektiven Streitwert" sei, so führt es aus, weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar. Auf die nach Deinem "angemessenen" Streitwert von 1 Million DM aufgestellte Kostennote vom 21. Juli 1960 hätte sich die Beklagte nur hinhaltend geäußert, ohne die Zahlung so, wie es im § 3 Abs. 1 RAGebO vorgesehen sei, schriftlich zu versprechen.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe.
II.
Sie macht aber geltend, die Beklagten handelten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, arglistig, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Form beriefen.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
1.)
Die mündliche Vereinbarung soll nach der Behauptung der Klägerin im Bestätigungsschreiben vom 28. September 1959 dahin gelautet haben, daß ihre Gebühren nach einem angemessenen Streitwert berechnet werden sollten. Bereits der Inhalt dieser Abmachung war unzureichend und wäre auch bei schriftlicher Niederlegung nicht geeignet gewesen, einen Anspruch der Kläger zu begründen.
Zwar wird der Begriff der Angemessenheit i.d.R. als bestimmbar anzusehen sein. Aus der Fassung und dem Sinn des § 3 RAGebO ist aber zu entnehmen, daß er strengere Anforderungen stellt.
Gemäß dem Abs. 1 dieser Vorschrift darf die Erklärung des Auftraggebers nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen enthält, wird die Festsetzung der Vergütung einem Vertragsteil überlassen, so eilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (Abs. 2 S. 2). Insbesondere die letztgenannte Vorschrift zeigt, daß es, mit Ausnahme der im Abs. 2 S. 1 ausdrücklich genannten Bestimmung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, unzulässig ist, die Höhe des Honorars den Ermessen eines anderen vorzubehalten. Es muß also, abgesehen von der genannten Ausnahme, stets ein Maßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Berechnung, der Vergütung zuläßt; die Bezugnahme auf einen "angemeesenen" Streitwert, der nicht einmal vom Gericht in dem anhängigen Rechtsstreit festzusetzen wäre, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. zu dem ähnlichen § 93 RAGebO a.F. RG JW 1912, 885 und 1928, 2781). Demgemäß wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß nur eine bestimmte Festlegung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und daß jede Unsicherheit bei der Berechnung ausscheiden muß (Gerold, RAGebO., 2. Aufl., § 3 Anm. 9; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl., § 3 RAGebO Anm. 4).
Dieses Ergebnis steht mit der Interessenlage im Einklang. Der Auftraggeber kann sich grundsätzlich darauf verlassen, daß seine Verpflichtung gesetzlich bestimmt ist. Wenn der Rechtsanwalt eine hiervon abweichende Regelung erreichen will, hat er als Rechtskundiger dafür zu sorgen, daß jede solche Abweichung eindeutig und unmißverständlich festgelegt wird, so daß sein Klient unschwer ersehen kann, was er zu bezahlen hat (RG a.a.O.).
2.)
Diese Rechtslage schließt es allerdings nicht schlechthin aus, daß der Auftraggeber trotz unzureichenden Inhaltes und fehlender Form der Erklärung gemäß dem § 242 BGB gehalten ist, ein höheres Honorar als das gesetzliche zu zahlen. Denn die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschen jedes Rechtsverhältnis, gleichviel welchen Inhalt es hat.
Es sind aber insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wenn es dem Rechtsanwalt gestattet sein soll, seinem Auftraggeber die Einrede der Arglist entgegenzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Kläger, wie das Oberlandesgericht feststellt, nicht etwa davon abgehalten, auf die Wahrung der Form zu dringen; noch weniger kommt das in Betracht, soweit es sich um den unzureichenden Inhalt der Abrede handelt. Nur dadurch, daß die Beklagte in Unkenntnis der Rechtslage mehrfach Zahlung in Aussicht gestellt hat, hat sie sich nicht des Rechts begeben, ihnen die erwähnten Mängel entgegenzuhalten (RGRK § 125 Anm. 10).
In erster Linie hatten die Kläger für eine ordnungsmäßige Abfassung der Verpflichtungsurkunde zu sorgen. Wenn sie es unterlassen haben, müssen sie die Folgen tragen. Zudem kann auch nicht gesagt werden, daß das Ergebnis für sie untragbar ist, wenn sie sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügen müssen. Das gilt umso mehr, als ihnen auch für die Tätigkeit 2/10 einer Gebühr zuerkannt worden sind, die sich auf die über den Teilbetrag von 7.000 DM hinausgehende Streit summe bezieht.
III.
Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Meyer