Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1979, Az.: 2 StR 337/78
Verjährungsfrist für einen Bandendiebstahl; Kriterien für einen Bandendiebstahl; Unterbrechung einer Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 08.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Diebstahl
Prozessführer
Fernmeldehandwerker Robert K. aus F., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. März 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle C & A (II B der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
II.
Allerdings ist die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, offensichtlich unbegründet. Auch bestehen gegen den Schuldspruch im Falle Uhren-Christ (II A der Urteilsgründe) keine rechtlichen Bedenken.
III.
Im Falle C & A (II B der Urteilsgründe) hat der Generalbundesanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206 a StPO wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Daß tatsächlich in diesem Falle, in dem die Tat am 8. August 1971 verübt wurde, die Strafverfolgung verjährt ist, kann der Senat aus den bisherigen Unterlagen jedoch nicht feststellen.
1.
Zunächst besteht die Möglichkeit, daß in beiden Fällen nicht nur ein versuchter Diebstahl nach den §§ 242, 243 StGB, sondern versuchter Bandendiebstahl vorliegt, dessen Verfolgung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB erst nach zehn Jahren verjährt. § 244 StGB enthält echte Qualifikationstatbestände (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 244 Rdn. 1). Bandendiebstahl liegt deshalb nahe, weil an beiden Taten jeweils der Angeklagte und zwei der übrigen Mittäter beteiligt waren, damals viele ähnliche Einbrüche stattfanden und deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen eine Einbrechergruppe eingeleitet wurde, woraus sich auch das vorliegende Verfahren herleitete, und der Angeklagte 1972 wegen weiterer 1971 verübter Diebstähle verurteilt wurde. Ferner wurde gegen Beteiligte wegen Verdachts der kriminellen Vereinigung ermittelt (Bl. 170 d.A.).
2.
Außerdem ist bisher nicht auszuschließen, daß die Verjährung rechtzeitig gemäß § 78 c StGB unterbrochen worden ist. Die vorhandenen Akten sind nicht vollständig. Sie enthalten zum Teil nur Fotokopien aus anderen Akten. Gegen Mittäter haben aus dem Ursprungsverfahren abgetrennte Verfahren stattgefunden, in denen Unterbrechungshandlungen auch gegen den Angeklagten vorgenommen sein können. Nachdem bereits im Jahre 1971 gegen die Einbrecherbande und später gegen die vermutete kriminelle Vereinigung ermittelt worden war, sind im Jahre 1975 gezielte Ermittlungen gegen den Angeklagten geführt worden (Anklageschrift Bl. 400 d.A.).
Die Frage, ob die Strafverfolgung in diesem Falle verjährt ist, kann daher nicht ohne neue Feststellungen für die rechtliche Würdigung der Tat oder eine Prüfung, ob die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist, entschieden werden. Diese Aufgabe obliegt dem Tatgericht.
IV.
Der Angeklagte ist am 18. Februar 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ob er diese Strafe verbüßt hat, wird im Urteil nicht festgestellt. Sollte dies noch nicht geschehen sein, wären die der dort gebildeten Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafenbildung heranzuziehen. Ist dies nicht mehr möglich, muß der dadurch für den Angeklagten entstandene Nachteil bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt werden. Schon aus diesem Grunde unterliegt der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle Uhren-Christ der Aufhebung.
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