Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1982, Az.: BVerwG 8 B 126.82
Grundstück; Außenbereich; Straße; Erschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 126.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 10.04.1981 - AZ: V 416/79
- VGH Baden-Württemberg - 24.06.1982 - AZ: 2 S 1869/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 262 - 263
- DÖV 1983, 382-383
- KStZ 1983, 31-32
- NVwZ 1983, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1983, 396
- ZfBR 1983, 31
Amtlicher Leitsatz
Ein im Außenbereich gelegenes, an eine sog. einseitig anbaubare Straße grenzendes Grundstück ist auch dann nicht erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn es nach Maßgabe des § 35 BBauG bebaut ist (im Anschluß an Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).
Redaktioneller Leitsatz
Ein an eine einseitig bebaubare Straße angrenzendes Grundstück im Außenbereich, gilt , auch wenn es gemäß § 35 bebaut ist, nicht als erschlossen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.766,28 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren läßt nicht, wie es für eins Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich wäre, die Beantwortung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage erwarten.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß im Außenbereich gelegene Grundstücke nicht im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne "erschlossen" sind, und zwar unabhängig davon, ob sie an eine "reine Außenbereichsstraße" oder - wie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Grundstück der Beigeladenen im vorliegenden Fall - an eine Straße grenzen, die nur auf der ihnen gegenüberliegenden Seite "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist (vgl. u.a. Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [227 f.] und vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 41 [42 f.]). Für das Merkmal "erschlossen" im Sinne sowohl des § 131 Abs. 1 BBauG als auch des § 133 Abs. 1 BBauG ist nicht nur unerheblich, daß auf solchen Außenbereichsgrundstücken bestimmte Bauvorhaben bevorzugt errichtet werden dürfen (§ 35 Abs. 1 BBauG) und unter Umständen selbst sonstige Vorhaben zulässig sind (§ 35 Abs. 2 BBauG), sondern auch, ob im Einzelfall ein derartiges Grundstück tatsächlich bebaut worden ist.
Dem liegen - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. April 1977 (BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [366 ff.]) im einzelnen dargelegt hat - folgende Überlegungen zugrunde: Nach dem System der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften (§§ 127 ff. BBauG) werden Grundstücke - von Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) abgesehen - nur von solchen Straßen "erschlossen" (§§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG), die im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG "zum Anbau bestimmt" sind. Das trifft für sog. reine Außenbereichsstraßen nicht zu, und es trifft deshalb ebensowenig im vollen Umfang für Straßen zu, die zwar auf ihrer einen Seite an im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BBauG) oder in beplanten Gebieten (§ 30 BBauG) gelegene (Bau-)Grundstücke grenzen, an deren anderer Seite jedoch Grundstücke des Außenbereichs (§ 35 BBauG) liegen. Derart einseitig an den Außenbereich grenzende Straßen sind lediglich einseitig anbaubar und dementsprechend auch nur einseitig, d.h. nur in ihrer dem unbeplanten Innenbereich bzw. beplanten Gebieten zugekehrten Seite, eine unter § 127 Abs. 2 BBauG fallende Erschließungsanlage. Dem steht nicht entgegen, daß auch Grundstücke des Außenbereichs einer Bebauung nicht entzogen sind. Bei der Entscheidung darüber, ob - und gegebenenfalls inwieweit - eine Straße zum Anbau bestimmt ist, gebietet sich eine typisierende Betrachtung, für die es nicht darauf ankommt, wie bei jedem einzelnen der durch die Straße zugänglich werdenden Grundstücke über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre.
Bei einer typisierenden Betrachtung sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und innerhalb von Baugebieten grundsätzlich bebaubar, während es Grundstücke im Außenbereich ebenso grundsätzlich nicht sind. Daran muß nach dem Gesagten zugleich die Annahme scheitern, Grundstücke im Außenbereich würden durch die Straße, der sie anliegen, dann erschlossen, wenn sie tatsächlich bebaut sind. Eine Straße, die nicht zum Anbau bestimmt ist, führt, soweit dies der Fall ist, begriffsnotwendig nicht zur Erschließung der durch sie zugänglich werdenden Grundstücke. Daß solche Grundstücke nach Maßgabe des § 35 BBauG bebaut sein können, macht sie nicht in einem der gebotenen Typisierung entsprechenden Sinne zu Baugrundstücken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.766,28 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus