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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1982, Az.: VIII ZR 186/81

Ersteigerungsauftrag als Auftrag an den Versteigerer, als Vertreter des Käufers in der Versteigerung Gebote abzugeben; Auslegung eines schriftlichen Ersteigerungsauftrags; Geltung eines Ersteigerungsauftrags nach Versteigerung bei fehlendem Zuschlag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 186/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 30.04.1981
LG Frankfurt/Main

Fundstellen

  • MDR 1983, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Christian von St., O.-S.-Straße ... in F.

Prozessgegner

Galerie Wolfgang K., Inhaber: Wolfgang K., P.straße ... in M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der einem Versteigerer schriftlich erteilte Ersteigerungsauftrag enthält nicht schon das Gebot als Kaufantrag, sondern nur den Auftrag an den Versteigerer, als Vertreter des Käufers in der Versteigerung Gebote abzugeben.

  2. b)

    Zur Auslegung eines schriftlichen Ersteigerungsauftrags, insbesondere zur Weitergeltung über die Versteigerung hinaus, wenn diese ohne wirksamen Zuschlag geschlossen wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Treier und
Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1981 im Kostenpunkt und hinsichtlich der der Klägerin zuerkannten Zinsen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In der Zeit vom 26.-28. November 1979 veranstaltete die Klägerin eine Kunstauktion, zu deren Vorbereitung sie einen Katalog mit ihren Versteigerungsbedingungen und der Beschreibung der Versteigerungsstücke herausgegeben hatte. Unter dem 22. November 1979 richtete der Beklagte auf einem Briefbogen seiner Rechtsanwaltssozietät folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Hiermit bitte ich unter Anerkennung der im Katalog abgedruckten allgemeinen Versteigerungsbedingungen in der Versteigerung für mich nachfolgende Nummern zu ersteigern, wobei ich jeweils die DM-Beträge maximum angebe:

Nr. 247Brauer, Buch mit 8 RadierungenDM 1.050,-
Nr. 706Heckel, Drei Frauen am WasserDM 16.000,-
Nr. 708Heckel, Heller Tag voranDM 16.000,-
Nr. 1301Nay, Paolo und FrancescaDM 8.500,-
Nr. 430Dix, ZirkusDM 30.000,-
Nr. 1107Macke, FlötenspielenderDM 22.000,-
2

Infolge eines Versehens der Sekretärin des Beklagten war dem Schreiben die Ablichtung eines handschriftlich ausgefüllten, auf den 21. November 1979 datierten Auktionsauftrags auf einem Formular der Klägerin beigefügt, in welchem dieselben Stücke wie in dem Schreiben des Beklagten und darüber hinaus ein weiteres Bild aufgeführt waren; als Kunde war darin Friedrich Ernst Graf zu So. bezeichnet, der das Originalformular auch unterschrieben hatte.

3

Die Klägerin hielt Graf So. für den Auftraggeber und den Beklagten für seinen Vertreter bei der Auftragserteilung. In ihre Computer-Bieterliste nahm sie als Auftraggeber "Friedrich Ernst Graf" auf und erteilte nach dem Auktionsprotokoll auf diesen Namen in der Versteigerung auch den Zuschlag für die sechs im Schreiben des Beklagten aufgeführten Stücke, und zwar zu folgenden Preisen (ohne die Mehrwertsteuer von 6,5 %):

Nr. 247Brauer550,- DM
Nr. 706Heckel14.500,- DM
Nr. 708Heckel14.500,- DM
Nr. 1301Nay8.500,- DM
Nr. 430Dix27.000,- DM
Nr. 1107Macke21.000,- DM
86.050,- DM
4

Auf die ihm übersandte Auktionsrechnung vom 30. November 1979 über 105.389,74 DM einschließlich Aufgeld und Mehrwertsteuer lehnte Graf So. zunächst telefonisch und sodann am 18. Dezember 1979 schriftlich die Bezahlung mit der Begründung ab, er habe keinen Auftrag erteilt, sondern den Beklagten nur über einen evtl. Ankauf beraten und einige geeignete Stücke des Katalogs benannt.

5

Die Klägerin übersandte die Auktionsrechnung nunmehr dem Beklagten. Dieser antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 1979, er bitte um Mitteilung und Nachweis, daß ihm die in der Rechnung aufgeführten Stücke in der Versteigerung zugeschlagen seien; ihm sei bekannt, daß der Zuschlag an eine andere Person erfolgt sei; er bitte um Verständnis, daß sein Kunde, für den er geboten habe, ohne einen zweifelsfreien Nachweis des rechtswirksamen Erwerbs die Zahlung zunächst ablehnen müsse.

6

Die Klägerin hat vom Beklagten, den sie als Käufer oder vollmachtlosen Vertreter oder hilfsweise auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß für verpflichtet hält, Zahlung von 105.389,74 DM nebst Zinsen sowie Abnahme der sechs zugeschlagenen Werke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Nach Einlegung und Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin in ihrer Herbstauktion 1980 die 4 Bilder von Brauer, Nay, Dix und Macke anderweitig zu folgenden Preisen versteigert:

Nr. 247Brauer800,- DM
Nr. 1301Nay9.500,- DM
Nr. 430Dix29.000,- DM
Nr. 1107Macke22.000,- DM
61.300,- DM.
8

Hinsichtlich dieser Bilder verlangt sie nur noch Schadensersatz und will sich auf ihre Gesamtforderung von dem anderweiten Zuschlagserlös 52.065,- DM (61.300 DM Bruttoerlös abzüglich 9.235 DM Einliefererprovision) mit Wertstellung am 21. Dezember 1980 anrechnen lassen. Ihrem Antrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs entsprechend hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 105.389,75 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1979 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen abzüglich ab 21. Dezember 1980 anzurechnender 52.065,- DM verurteilt, davon zwei Teilbeträge von je 17.758,88 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung je eines der Gemälde von Heckel zu leisten.

9

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat nur hinsichtlich des Zinsanspruchs der Klägerin Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

11

I.

Das Berufungsgericht legt das Schreiben vom 22. November 1979 nach dessen Wortlaut und den Begleitumständen als einen vom Beklagten in eigenem Namen erteilten Ersteigerungsauftrag aus und meint, mangels Auftretens in fremdem Namen scheide eine Haftung des Beklagten für einen von ihm als vollmachtloser Vertreter abgeschlossenen Vertrag (§ 179 BGB) aus. Da der Zuschlag auf den Namen des in der Bieterliste eingetragenen Graf So. erfolgt sei, sei in der Versteigerung kein Kaufvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen, aus dem eine Erfüllungs- oder Schadensersatzpflicht hergeleitet werden könnte; der Zuschlag habe andererseits auch keinen Kaufvertrag mit Graf So. begründet, weil dieser kein Angebot abgegeben habe.

12

Gegen diese von beiden Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

13

II.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Kaufvertrag über die sechs Bilder zwischen der Klägerin als Kommissionärin für den Einlieferer und dem Beklagten nach Abschluß der Versteigerung dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin den unter dem 22. November 1979 abgegebenen Kaufantrag durch Inrechnungstellung der Bilder am 30. November 1979 angenommen hat. Durch das Schreiben des Beklagten vom 22. November sei ein Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis entstanden, aufgrund dessen die Klägerin die sechs Werke für den Beklagten habe erwerben sollen. Daß dies "in der Versteigerung" habe geschehen sollen, habe nichts anderes bedeutet, als daß die Preise durch Bieten in der Versteigerung zu ermitteln gewesen seien. Nachdem durch Fehlinterpretation des Gebots des Beklagten ein Zuschlag nicht wirksam geworden sei, habe die Klägerin annehmen dürfen, der Beklagte werde auch mit dem Erwerb außerhalb der Versteigerung einverstanden sein, weil er wirtschaftlich dasselbe erhalte wie in der Auktion. In dem Erwerb außerhalb der Versteigerung liege daher keine Abweichung von dem erteilten Auftrag. Selbst wenn man das Handeln der Klägerin als unberechtigte Abweichung ansehe, stehe dem Beklagten ein Zurückweisungsrecht nicht zu, weil sein Interesse durch die Abweichung nicht verletzt sei und er gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er den nachträglichen Vertragsabschluß nicht als Erfüllung des Auftrags gelten lassen wolle. Er müsse sich auch an seinem Schreiben vom 18. Dezember 1979 festhalten lassen, in dem er zu erkennen gegeben habe, daß er Einwendungen gegen einen rechtswirksamen Erwerb außerhalb der Versteigerung nicht erheben wolle.

14

Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand.

15

2.

Nicht zu billigen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Schreiben des Beklagten vom 22. November 1979 habe ein - von der Klägerin später angenommenes - Kaufangebot dargestellt.

16

Der Abschluß eines Kaufvertrages über eine in der Versteigerung zu veräußernde Sache vollzieht sich nach § 156 BGB durch das Gebot als Vertragsantrag und den Zuschlag als Annahmeerklärung des Versteigerers in eigenem Namen oder als Vertreter des Einlieferers. Der gewerberechtlich durch § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen i.d.F. der Bek. vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345) geregelte Ablauf der Versteigerung macht eine Abgabe der Gebote während der Auktion erforderlich, schon um es den übrigen Interessenten zu ermöglichen, rechtzeitig ein Übergebot abzugeben. Ein schriftliches, bereits vorher gegenüber dem Versteigerer erklärtes und von diesem in der Versteigerung nur mitgeteiltes Gebot ist zwar theoretisch denkbar und wird durch keine Rechtsvorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Es fügt sich aber nicht sinnvoll in den praktischen Ablauf der Versteigerung ein, der gekennzeichnet wird durch augenblicks- und situationsbedingte Entschlüsse der Bieter und die sich nach und nach in Stufen steigernden Gebote. Deren Wirksamkeit und Erlöschen muß eindeutig und erkennbar sein. Das aber wäre vor allem dann nicht gewährleistet, wenn bereits mehrere, in aller Regel nur auf einen Höchstbetrag lautende schriftliche "Gebote" vorlägen. Unklar bliebe etwa, welches Gebot in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt wirksam würde, ob und wann mündlich abgegebene Gebote anwesender Bieter gültig wären und welches Gebot als Übergebot ein anderes zum Erlöschen brächte oder seinerseits zum Erlöschen gebracht würde (vgl. § 156 Satz 2 BGB).

17

Diese Unklarheit kann eindeutig und wirksam nur vermieden werden, wenn die dem Versteigerer vorliegenden schriftlichen Erklärungen von Kaufinteressenten nicht als "Gebote" in rechtstechnischem Sinne aufgefaßt werden, sondern als Auftrag und Vollmacht für den Versteigerer, in der Versteigerung als Vertreter des Käufers Gebote abzugeben, verbunden mit einer stillschweigend erklärten Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Diese rechtliche Würdigung der schriftlichen Bietererklärungen hat der Senat bereits in zwei früheren Entscheidungen andeutungsweise bzw. stillschweigend zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79 = NJW 1980, 1619 - WM 1980, 529 unter I 2 c und vom 26. November 1980 - VIII ZR 50/80 = NJW 1981, 1204 = WM 1981, 143 unter II). Sie wird auch in der Literatur - soweit ersichtlich, ohne Gegenmeinung - vertreten (von Hoyningen-Huene NJW 1973, 1473 f unter III 3) und entspricht der Regelung in § 34 b GewO. Dort ist (in Absatz 6 Nr. 3) dem Versteigerer das "Bieten" für Dritte ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn ein schriftliches Gebot des Dritten vorliegt. Der Begriff "Gebot" an dieser Stelle ist offensichtlich nicht im Sinne von § 156 BGB zu verstehen. Wäre nämlich die schriftliche Bietererklärung schon selbst das "Gebot" im rechtstechnischen Sinne, könnte es der Versteigerer allenfalls noch bekanntgeben, nicht aber mehr seinerseits "für den Dritten bieten", was nur im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung verstanden werden kann.

18

Inhalt und Formulierung des Schreibens vom 22. November 1979 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Ein Kaufantrag, den die Klägerin noch nach Abschluß der Versteigerung hätte annehmen können, lag also nicht vor.

19

3.

Dagegen bestehen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine rechtlichen Bedenken, in dem von der Klägerin widerspruchslos entgegengenommenen Schreiben vom 22. November die Begründung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses in der Form eines Verschaffungsauftrags zu sehen, den die Klägerin mit Wirkung auch gegenüber dem Beklagten nach Beendigung der Versteigerung ausgeführt hat.

20

a)

Mit seiner Bitte, "in der Versteigerung ... für mich zu ersteigern", hat der Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Klägerin solle für ihn die sechs Stücke erwerben, d.h. mit diesem Tätigwerden einen Auftrag bzw. eine Geschäftsbesorgung i.S. von § 675 BGBübernehmen.

21

b)

Der Auftrag war nach Auffassung des Berufungsgerichts trotz seines Wortlauts nicht auf den Erwerb in der Versteigerung beschränkt, sondern wirkte wegen des Fehlschlags der Auktion darüber hinaus und schloß auch den späteren Abschluß eines Kaufvertrages mit ein. Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht nur möglich, sondern nach Ansicht des erkennenden Senats auch naheliegend; sie verletzt weder Rechtsvorschriften noch Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.

22

Die Fortdauer des Auftrags leitet das Berufungsgericht in erster Linie aus dem am 22. November erklärten und noch im Schreiben vom 18. Dezember 1979 zum Ausdruck kommenden Erwerbswillen des Beklagten her. Das ist möglich und einleuchtend. Es liegt auf der Hand, daß der vor der Versteigerung zum Kauf entschlossene Beklagte nicht in erster Linie an die Formen und Modalitäten des Auktionsablaufs, sondern an den Erfolg seiner Kaufbemühungen dachte und daß dieser Erfolg der zentrale Inhalt seiner Auftragserklärung war. Dann aber ist auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts naheliegend der Beklagte habe die Klägerin nicht auf den Erwerb "in der Versteigerung" festlegen wollen, sondern nur auf den in der Versteigerung zu bildenden Preis.

23

Diesem Auftragsinhalt entsprach die von der Klägerin nach dem ergebnislosen Abschluß der Versteigerung gewählte Ausführung. Der geforderte Kaufpreis war in der Auktion unter genau den Voraussetzungen zustande gekommen, die der Beklagte seinem Auftrag zugrunde gelegt hatte, nämlich durch Bieten anhand der von ihm gegebenen Preisanweisungen, denen die Klägerin - allerdings versehentlich für einen anderen Bieter - gefolgt war. Ohne diesen Irrtum hätte der Beklagte den Zuschlag zum gleichen Kaufpreis erhalten. Eine Abweichung von dem erteilten Auftrag oder den zur Ausführung erteilten Weisungen (§ 665 BGB) hat das Berufungsgericht unter diesen besonderen Umständen mit Recht verneint, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dasselbe gelten würde, wenn der später als unwirksam erkannte Zuschlag nicht auf das vom Beklagten veranlaßte Gebot erteilt wäre. In einem solchen Falle könnte eine andere Beurteilung erforderlich sein, weil der Preis dann nicht entsprechend den Vorstellungen des Beklagten, sondern durch das Gebot eines Dritten zustande käme.

24

Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, daß sich die vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Auftrags mit Rücksicht auf die für die Versteigerung erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit verbiete und daß sie die besonderen Gegebenheiten und das Wesen der Versteigerung sowie die Interessen der Beteiligten verkenne. Ein die Auslegung von Willenserklärungen in gewisser Weise einschränkender Formalismus mag im Interesse der Transparenz des Versteigerungsablaufs unumgänglich sein. Das kann aber nur für die Auktion selbst gelten, in der mündliche Gebote oft in rascher Folge abgegeben werden und der Versteigerer gleichzeitig den Einlieferer und mehrere durch schriftliche Aufträge beteiligte Kaufinteressenten vertreten kann. § 156 Abs. 1 Satz 2 BGB, der jedes Gebot bei Abgabe eines Übergebots oder bei Beendigung der Versteigerung ohne Zuschlag erlöschen läßt, ist deshalb weder unmittelbar noch mit seinem Grundgedanken auf das die Versteigerung nur vorbereitende und begleitende Auftragsverhältnis zwischen Kaufinteressent und Versteigerer anzuwenden (zur Unverbindlichkeit anderer Versteigerungsvorschriften für das Auftragsverhältnis vgl. Senatsurteil vom 26. November 1980 aaO). Dessen Inhalt muß vielmehr unter Berücksichtigung aller die Beziehungen der Vertragspartner betreffenden Umstände ermittelt werden. Daß das Oberlandesgericht dies beachtet und nicht etwa jeden Ersteigerungsauftrag als über die Versteigerung fortdauernd ansieht, ist bereits oben ausgeführt.

25

c)

Den noch bestehenden Auftrag hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Abschluß eines mit der Übersendung der Rechnung vom 30. November 1979 vollzogenen Kaufvertrags ausgeführt. Ausdrücklich stellt das Berufungsgericht - insoweit ohne Verfahrensrüge der Revision - fest, die Klägerin habe mit der Inrechnungstellung die Annahme des Kaufvertrags erklärt. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen. Ein Kaufangebot des Beklagten lag zwar nicht vor (vgl. oben zu II 2). Da die Klägerin aber den auf Erwerb der Bilder gerichteten Auftrag des Beklagten ausführen wollte, schließt die Feststellung eines Annahmewillens notwendig auch die eines für ein Insichgeschäft erforderlichen Antrags ein. Die Klägerin hat den Auftrag also in der Form eines Insichgeschäfts ausgeführt wie sie es auch bei einem den Beklagten in der Versteigerung erteilten Zuschlag getan hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war sie dazu auch nach der Versteigerung berechtigt. Lag in dem Auftrag für die Versteigerung die stillschweigende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, was auch die Revision nicht bezweifelt, so muß dasselbe gelten, wenn der Auftrag erst später, jedoch zu den vom Beklagten vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt wurde. Zwischen der Klägerin als Kommissionärin und dem Beklagten ist daher ein Kaufvertrag über die sechs Stücke wirksam zustande gekommen.

26

III.

1.

Den auf die beiden Gemälde von Heckel zu zahlenden Kaufpreis einschließlich Aufgeld und Mehrwertsteuer hat das Berufungsgericht mit je 17.758,88 DM nebst Zinsen errechnet, zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung der beiden Bilder "Drei Frauen am Wasser" und "Heller Tag voran". Mit Ausnahme des noch zu erörternden Zinsanspruchs bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken.

27

2.

Für die vier anderen Bilder nimmt das Berufungsgericht - dem Grunde nach ebenfalls ohne Rüge der Revision - einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 326 BGB an, nachdem der Beklagte die Abnahme der Bilder und die Zahlung des Kaufpreises nachdrücklich und endgültig verweigert und die Klägerin daraufhin die Gemälde anderweitig versteigert hat.

28

In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Beklagte bezweifelt, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, nachdem die vier Bilder in der Herbstauktion 1980 höhere Preise erzielt haben als 1979. Richtig daran ist, daß die Klägerin in ihrer Schadensberechnung nicht dargelegt hat, weshalb sie bei der Vorteilsanrechnung aus dem Verkauf die Einliefererprovision von 15 bzw. 20 % absetzen durfte. Da sie den entsprechenden Betrag bereits als Schadensersatz für die Versteigerung von 1979 fordert, erhielte sie ihn bei Anwendung ihrer Berechnungsmethode doppelt, obwohl nicht festgestellt ist, daß sie gegenüber dem Einlieferer zweimal Anspruch darauf hätte. Ferner ist nicht zweifelsfrei, ob die Klägerin nicht zusätzlich zu den von ihr angesetzten Zuschlagspreisen auch ein ihr möglicherweise zugeflossenes Aufgeld ganz oder teilweise hätte berücksichtigen müssen und ob dasselbe hinsichtlich der Mehrwertsteuer geschehen müßte, die sie dem Käufer im Jahre 1979 gesondert berechnete. Das Revisionsgericht ist jedoch gehindert, diese Fragen zu entscheiden, weil das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Höhe des Schadens unstreitig sei. Die Revision hat gegenüber dieser Feststellung keine Verfahrensrügen erhoben und hätte damit auch keinen Erfolg gehabt, wie sich aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen zweitinstanzlichen Parteivortrag ergibt.

29

3.

Begründet ist die Revision hinsichtlich des Zinsanspruchs, den das Berufungsgericht ebenfalls als unstreitig bezeichnet. Das widerspricht jedoch, wie die Revision mit Recht nach § 286 ZPO rügt, dem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten. Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1981 den Zinsanspruch "dem Grunde und der Höhe nach" bestritten. Gegenüber den in der Klageschrift ebenfalls nur kurzen Ausführungen der Klägerin über Inanspruchnahme von Bankkredit genügt dieses Bestreiten, um Anlaß zu weiterer Aufklärung zu geben. Zunächst hätte die Klägerin unter Beweisantritt darlegen müssen, ob ihr selbst hinsichtlich des eigentlichen Kaufpreises, der materiell dem Einlieferer zustand, ein eigener Verzögerungsschaden entstanden war oder ob es insoweit nicht auf die Person des Einlieferers und den ihm möglicherweise entstandenen, noch nicht dargelegten Schaden ankommen mußte. Sodann hätte über etwa bestrittenes weiteres Vorbringen und über die Kreditaufnahme Beweis erhoben werden müssen.

30

IV.

Das angefochtene Urteil war nach alledem nur im Zinsausspruch und im Kostenpunkt aufzuheben. Im Umfange der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde.

Braxmaier
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte