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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1979, Az.: BVerwG 3 C 61.77

Verzinsung einer Hauptentschädigung; Ruhen eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 61.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.07.1977 - AZ: V A 50/76
VG Hannover - 18.10.1977 - AZ: V A 50/76

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 306 - 316
  • BverwGE 58, 306 - 316
  • DokBer A 1980, 87
  • IFLA 1983, 65-69
  • RZW 1980, 72
  • ZLA 1980, 92

Amtlicher Leitsatz

Ist dem unmittelbar Geschädigten zu Lebzeiten ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt, aber noch nicht erfüllt worden, so wird der gesetzliche Zinszuschlag nicht dadurch geschmälert, daß der Entschädigungsanspruch später auf einen Erben übergegangen und ihm gegenüber zu erfüllen ist, hinsichtlich dessen das Verfahren geruht hatte.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juli 1977 und vom 18. Oktober 1977 werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, wie die zuerkannte Hauptentschädigung zu verzinsen ist, wenn hinsichtlich der Erfüllungsberechtigten (der Erbin des unmittelbar Geschädigten) das Verfahren zeitweise geruht hat.

2

Der Vater der Klägerin, Vertriebener aus G. (Oberschlesien) - im folgenden unmittelbar Geschädigter -, beantragte 1952 die Feststellung von Vertreibungsschäden. Er ist 1961 verstorben und von der Klägerin anteilig beerbt worden. Diese hat, nachdem sie G. verlassen hatte, am 8. April 1970 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen.

3

Zugunsten des unmittelbar Geschädigten stellte der Beklagte mit Teilbescheiden vom 25. Juni 1957 und vom 28. März 1967 Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen, Grundvermögen sowie an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen fest. Mit Teilbescheid vom 4. November 1958 erkannte der Beklagte dem unmittelbar Geschädigten Hauptentschädigung mit einem Grundbetrag von 18.100 DM zu, zuzüglich eines Zinszuschlages vom 1. Januar 1953 an. Mit weiterem Teilbescheid vom 10. Mai 1967 stellte er insgesamt einen Endgrundbetrag an Hauptentschädigung in Höhe von 28.900 DM fest, davon einen vorbehaltlosen Zuerkennungsbetrag von 25.550 DM.

4

Mir Erfüllungsmitteilung vom 19. August 1970 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die zuerkannte Hauptentschädigung werde anteilig in Höhe von 11.377,74 DM erfüllt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Endgrundbetrag (25/96 von 25.550 DM) = 6.653,65 DM; Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. September 1970 = 4.724,09 DM.

5

Unter Aufhebung des Vorbehalts im Teilbescheid vom 10. Mai 1967 erkannte der Beklagte mit Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1974 der Klägerin zusätzlich einen restlichen anteiligen Altgrundbetrag von 856,77 DM zuzüglich eines Zinszuschlages vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1975 = 179,92 DM sowie einen anteiligen Mehrgrundbetrag von 799,48 DM zuzüglich eines Zinszuschlages vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1975 = 167,89 DM, mithin insgesamt 2.004,06 DM zu.

6

Die Erfüllungsmitteilung vom 19. August 1970 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 1975, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, dahin ab, daß Hauptentschädigung in Höhe von (nur) 6.786,72 DM auszuzahlen und hinsichtlich des demnach zuviel gezahlten Betrages Vertrauensschutz zu gewähren sei. Zur Begründung führte er aus: Bei der Berechnung des Erfüllungsbetrages sei Nr. 108 Abs. 4 des Sammelrundschreibens "Verfahren" nicht beachtet worden. Danach dürften Zinszuschläge für den Zeitraum des Ruhens nicht angesetzt werden. Das Ruhen des Verfahrens nach § 334 a LAG habe für die Klägerin durch Zuzug aus dem Aussiedlungsgebiet am 8. April 1970 geendet. Die Verzinsung des anteilig zuerkannten Anspruchs sei daher erst vom 1. April 1970 an zulässig. Die Fehlerhaftigkeit der Zuvielzahlung in Höhe von 4.591,02 DM habe die Klägerin nicht zu vertreten. Die Zuvielzahlung sei jedoch mit dem durch Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1974 neu zuerkannten anteiligen Betrag von 2.004,06 DM auszugleichen. Es verbleibe mithin eine Zuvielzahlung von 2.586,96 DM, so daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung keine weitere Erfüllung in Betracht komme.

7

Die Klägerin hat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben und im wesentlichen ausgeführt;

8

Die Ruhensvorschrift des § 334 a LAG rechtfertige es nicht, ihr die Zinszuschläge erst von April 1970 an zu gewähren. Das Antragsrecht habe nicht geruht, sondern sei durch den unmittelbar Geschädigten ausgeübt worden, der in seiner Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Dessen Rechte seien durch seinen Tod nicht untergegangen. Dazu habe - da der Anspruch auf Hauptentschädigung vererblich sei - der noch zu seinen Lebzeiten zuerkannte Anspruch auf Hauptentschädigung gehört, der sich durch den Anspruch auf Zinszuschlag vom 1. Januar 1953 an erhöhe. Wäre der unmittelbar Geschädigte nicht im August 1961 verstorben, so wäre ihm der Zinszuschlag vom 1. Januar 1953 an ausgezahlt worden. Dieser gesamte Anspruch sei auf die Erben übergegangen. Die Ruhensvorschrift könne nicht bewirken, daß einmal entstandene Zinsansprüche später wegfielen. Dem Sammelrundschreiben "Verfahren" fehle die rechtliche Grundlage.

9

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1975 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses bei dem Regierungspräsidenten in Hannover vom 27. Februar 1976 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die durch den Gesamtbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1974 neu zuerkannten Grundbeträge von 856,77 DM nebst Zinsen auch für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1970 und 799,48 DM nebst Zinsen auch für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. März 1970 auszuzahlen.

10

Das Verwaltungsgericht hat zunächst mit seinem Urteil vom 19. Juli 1977 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die durch den Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1974 neu zuerkannten anteiligen Leistungen in Höhe von 2.004,06 DM an die Klägerin auszuzahlen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

11

Das Verfahren habe zwar im Hinblick auf die Klägerin bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geruht. Das könne aber nicht zur Folge haben, daß ihr der Zinszuschlag erst vom 1. April 1970 an zustehe. Das Ruhen des Verfahrens bewirke nur den Stillstand des eingeleiteten Verfahrens in seinem jeweiligen Stand; es gebe z.B. nach vorausgegangener Feststellung keine Zuerkennung und nach Zuerkennung keine Erfüllung. Während des Ruhenszeitraums hätten alle Verfügungen und Entscheidungen zu unterbleiben.

12

Im vorliegenden Falle habe der unmittelbar Geschädigte in seiner Person die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllt; ihm seien deshalb ein Grundbetrag der Hauptentschädigung und der Zinszuschlag vom 1. Januar 1953 an zuerkannt worden. Diesen Anspruch - und ebenso die durch weitere Teilbescheide zuerkannten Ansprüche, die zu Lebzeiten des Erblassers nicht erfüllt worden seien - habe die Klägerin (anteilig) geerbt (§ 244 LAG), und zwar mit einem vom 1. Januar 1953 an bestehenden und für den Mehrgrundbetrag mit einem vom 1. Januar 1967 an zustehenden Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 und 6 LAG).

13

Durch die Ruhensregelung habe der Gesetzgeber lediglich in das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs eingegriffen, nicht dagegen in den Anspruch selbst. Bleibe der Anspruch aber bestehen, dann laufe die Verzinsung nach § 250 Abs. 3 LAG vom 1. Januar 1953 an; sie könne nicht "zum Ruhen gebracht" werden. Der Nr. 108 Abs. 4 des Sammelrundschreibens "Verfahren" fehle die gesetzliche Grundlage.

14

Da der Klägerin die Zinszuschläge somit bereits vom 1. Januar 1953 an zustünden und mithin keine Überzahlung eingetreten sei, entfalle auch die Verrechnung mit später zuerkannten Leistungen. Deshalb seien ihr die durch den Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1974 neu zuerkannten anteiligen Leistungen in Höhe von 2.004,06 DM auszuzahlen.

15

Durch Ergänzungsurteil vom 18. Oktober 1977 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten - über das Urteil vom 19. Juli 1977 hinaus - weiter verpflichtet, der Klägerin zusätzlich auf den anteiligen Altgrundbetrag von 856,77 DM Zinszuschläge für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1970 in Höhe von 591,17 DM und auf den anteiligen Mehrgrundbetrag von 799,48 DM Zinszuschläge für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. März 1970 in Höhe von 103,93 DM zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt: Da die beantragten Zinszuschläge für die fraglichen Zeiträume in dem Urteil vom 19. Juli 1977 übergangen worden seien, sei insoweit dem Begehren der Klägerin aus den Gründen des Urteils vom 19. Juli 1977 durch Ergänzungsurteil zu entsprechen.

16

Gegen beide Urteile, in denen die Revision zugelassen worden ist, hat der Beteiligte Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei der Anspruch auf Hauptentschädigung kraft Erbrechts auf die Klägerin übergegangen. Die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der Vererbung könnten jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Lastenausgleichsrecht, nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Die Klägerin sei als Miterbin des unmittelbar Geschädigten zwar anteilige Inhaberin des Anspruchs auf Hauptentschädigung geworden. Das Ruhen des eingeleiteten Verfahrens bewirke jedoch bei zutreffender Auslegung des § 334 a LAG auch, daß dadurch ein zeitlich begrenzter Anspruchsverlust eingetreten sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch die Vorschrift des § 234 Abs. 4 LAG über das Ruhen des Antragsrechts. Unerheblich sei - entgegen den angefochtenen Urteilen -, daß der 1961 gestorbene unmittelbar Geschädigte die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt habe. Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen in der Person des Geschädigten und Hinderungsgründe in der Person von Erben (hier die Ruhensvorschrift) müßten voneinander getrennt beurteilt werden. Der Übergang des Anspruchs vom Erblasser auf den Erben bedeute einen rechtlichen Einschnitt: Bestimmte Merkmale sollten nach dem Villen des Gesetzgebers sich nicht allein auf die Anspruchsberechtigten beziehen, sondern auf deren Erben, wenn diese Verfahrensbeteiligte seien. Das gelte insbesondere für die Ruhensregelungen. Wie sich vor allem aus der Stichtagsregelung ergebe, mache der Gesetzgeber für den Lastenausgleichsanspruch eine bestimmte räumliche Bindung zum Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) zur Voraussetzung. Davon gingen auch die Ruhensregelungen aus. Schließlich folge auch daraus, daß die Zinsen - jedenfalls in ihrer Grundkonzeption - eine Art Nutzungsausgleich für die benötigte Bearbeitungszeit darstellten, daß Zinsen für die Ruhenszeit nicht zu zahlen seien; denn die Ausgleichsverwaltung sei in der Ruhenszeit deshalb nicht tätig geworden, weil sie nicht habe tätig werden dürfen. Es sei auch nicht sinnvoll, einem Erben, der unter Umständen jahrzehntelang nicht im Bundesgebiet gelebt habe, aus öffentlichen Mitteln für diese Zeit Zinsen nachzuzahlen. Vielmehr könne er erst vom Aufleben seines Anspruchs an Zinsen beanspruchen.

17

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

die Urteile des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;

18

hilfsweise,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

19

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen zurückzuweisen.

20

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

21

Durch Beschluß vom 27. September 1979 wurden beide Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

22

II.

Die Revisionen des Beteiligten gegen das Urteil vom 19. Juli 1977 und gegen das Ergänzungsurteil vom 18. Oktober 1977 sind unbegründet. Die angefochtenen Urteile beruhen nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

23

Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bestanden hinsichtlich der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, insbesondere der gesetzlichen Zinszuschläge, in der Person des unmittelbar Geschädigten selbst keine rechtlichen Hindernisse. Entgegen der Auffassung des Beteiligten haben auch der Tod des unmittelbar Geschädigten vor Erfüllung des Anspruchs auf die zuerkannte Hauptentschädigung nebst Zinszuschlägen und der dadurch bewirkte anteilige Übergang des Entschädigungsanspruchs auf die Klägerin kraft Erbrechts nicht zur Folge gehabt, daß der Zinsanspruch deshalb zeitlich eingeschränkt ist, weil das Verfahren im Hinblick auf die Klägerin bis zu ihrer Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 334 a LAG geruht hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

24

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, darunter der auf Hauptentschädigung (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 LAG), gilt gemäß § 232 Abs. 2 LAG als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229 LAG) entstanden. Dieser Anspruch wird konkretisiert durch den Zuerkennungsbescheid (vgl. BVerwGE 21, 102 [111]; Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG 3 C 144.64 - [ZLA 1966, 244]). Mit dem Zuerkennungsbescheid wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Maßgabe des § 250 Abs. 1 und 2 LAG mit dem sich danach ergebenden Grundbetrag zuerkannt. Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt gemäß § 250 Abs. 3 LAG ein Zinszuschlag, der - vorbehaltlich § 250 Absätze 4 bis 6 LAG - vom 1. Januar 1953 an zu gewähren ist. Der für die Erfüllung maßgebliche Auszahlungsbetrag, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlages zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (§ 251 Abs. 1 LAG), wird dem Begünstigten üblicherweise durch die sogenannte Erfüllungsmitteilung bekanntgemacht. Zwar wird hierdurch der Zinsanspruch erstmalig als Geldbetrag konkretisiert; er bestand aber unabhängig davon bereits mit Erlaß des Zuerkennungsbescheides als gesetzliche Nebenforderung zu dem Anspruch auf Hauptentschädigung. Es bedarf für den vorliegenden Fall keines näheren Eingehens auf die sich daraus für das Erfüllungsverfahren im einzelnen ergebenden Rechtsfragen (vgl. dazu Beschluß vom 27. November 1978 - BVerwG 3 CB 21.78 - [RzW 1979, 119 = ZLA 1979, 125]). Hier genügt die rechtliche Feststellung, daß die dem Anspruchsberechtigten zugegangene Erfüllungsmitteilung jedenfalls im Hinblick auf die Konkretisierung der Zinsen den Regeln über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte unterliegt. Denn sie enthält nicht nur ein bloßes Rechenwerk, das möglicherweise bei offensichtlichen Rechenfehlern ohne weiteres einer Berichtigung zugänglich wäre. Vielmehr liegt in der Erfüllungsmitteilung darüber hinaus die - hier den Adressaten begünstigende - verbindliche Erklärung der Ausgleichsbehörde über die nach ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Verzinsungszeiträume. Daraus folgt, daß eine Rücknahme oder Änderung der Erfüllungsmitteilung zu Lasten des Begünstigten nur nach den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Regeln zulässig sein kann. Erste Voraussetzung dafür ist, daß der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Daran fehlt es hier, weil der dem unmittelbar Geschädigten zustehende Entschädigungsanspruch sich durch seinen erbrechtlichen Übergang auf die Klägerin als (anteilige) Erbin inhaltlich - und zwar auch im Hinblick auf den Zinsanspruch - nicht geändert hat.

25

Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten findet weder in der zur Begründung des Änderungsbescheides herangezogenen Vorschrift des § 334 a LAG noch in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Stütze. Die Berechnungsvorschriften des Sammelrundschreibens "Verfahren" vermögen den Änderungsbescheid nicht zu rechtfertigen; dieses Sammelrundschreiben ist keine Rechtsnorm, sondern eine bloße Verwaltungsanweisung, die keine im materiellen Recht nicht angelegte Anspruchseinschränkung vorschreiben kann.

26

Der lastenausgleichsrechtliche Erfüllungsanspruch ist in der Regel kein höchstpersönlicher (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich. § 229 LAG S. 176 b; § 244 LAG S. 195 d). Er ist vielmehr bei Hauptentschädigung als Leistung mit Rechtsanspruch (§ 232 Nr. 1 LAG) frei vererblich (§ 244 LAG). Die (späten) Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Geschädigten (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 229 LAG S. 176 c). Der Anspruch umfaßt, wie schon dargelegt, nach § 250 Abs. 3 LAG die Nebenforderung auf Zinsen ("Zinszuschlag"). Daß der Anspruch auf Hauptentschädigung auf den Erben übergeht, ist in § 244 LAG bestimmt, ohne daß dort für Fälle vorliegender Art Einschränkungen vorgesehen wären.

27

Der Verzinsungszeitraum ergibt sich gleichfalls aus § 250 Abs. 3 LAG, der bestimmt, daß der Zinszuschlag im Grundsatz (vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6) vom 1. Januar 1953 an zu gewähren ist. Die als Grundnorm der Verzinsung anzusehende Bestimmung des § 250 Abs. 3 LAG schreibt mithin die Verzinslichkeit und den Beginn des Verzinsungszeitraums allgemein vor, ohne die Verzinsung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist danach die Verzinsung nicht vom Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes oder vom Zeitpunkt der Antragstellung oder von unterschiedlichen Gegebenheiten des jeweils vorliegenden Verfahrens abhängig. Schon deshalb ist die Erwägung des Beteiligten unergiebig, der Zinsanspruch werde im Prinzip für eine verzögerte Bearbeitung gewährt, so daß Zinsen für einen Zeitraum nicht gerechtfertigt seien, in welchem der Ausgleichsverwaltung eine weitere Bearbeitung unter den Voraussetzungen des § 334 a LAG verwehrt gewesen sei. Auch die Gründe für die in den einzelnen Verfahren unterschiedlich langen Zeiträume zwischen der Entstehung des Entschädigungsanspruchs und seiner Befriedigung sind im Hinblick auf den Zinsanspruch nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung unerheblich.

28

Den auf die Hauptentschädigung, ihre Verzinsung und Vererblichkeit bezüglichen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts kann mithin - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen erbrechtlichen Hegel, daß der Erbe Gläubiger der Forderungen des Erblassers wird - nicht entnommen werden, daß der Klägerin ein anderer Zinsanspruch zu stünde, als er dem unmittelbar Geschädigten zugestanden hat.

29

Der sich nach alledem aus zwingenden sachlich-rechtlichen Regelungen ergebende Anspruch des Erben kann durch solche Vorschriften nicht berührt werden, die weder die Entstehung noch die Vererblichkeit des Anspruchs betreffen, sondern nur unter näher bestimmten Voraussetzungen bewirken, daß das Verfahren zeitweilig nicht betrieben werden darf. Das gilt für § 234 Abs. 4 LAG, der das Ruhen des Antragsrechts regelt, ebenso wie für die im vorliegenden Fall von der Ausgleichsverwaltung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Vorschrift des § 334 a LAG, welcher allgemein das Ruhen des Verfahrens betrifft. Beide Vorschriften müssen nach Auflassung des Senats insoweit als Einheit angesehen werden.

30

Für die hier speziell umstrittene Vorschrift des § 334 a LAG ergibt sich ihre rein verfahrensrechtliche Bedeutung schon aus ihrem Standort im Dreizehnten Abschnitt des Lastenausgleichsgesetzes, der mit "Verfahren" überschrieben ist. Dies ist zwar für das Ruhen des Antragsrechts (§ 234 Abs. 4 LAG) nicht der Fall. Jedoch folgt für beide Vorschriften schon aus ihrem eindeutigen Wortlaut ihre auf das Verfahren beschränkte Bedeutung, wenn es dort heißt, daß "das Antragsrecht" (in § 234 Abs. 4 LAG) bzw. "das Verfahren" (in § 334 a LAG) "ruht, solange der Geschädigte, sein Erbe oder weiterer Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hat". Weder dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften selbst noch dem Gesamtsystem des Lastenausgleichsrechts läßt sich in Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsregeln entnehmen, daß die Ruhensregelung über ihren Wortlaut hinaus auch den auf den Erben übergegangenen Anspruch selbst inhaltlich in der Weise habe berühren wollen, daß der Zinsanspruch des Erben durch Nichtberücksichtigung des Ruhenszeitraumes bei der Zinsberechnung zu kürzen sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, bewirkte die Ruhensregelung des § 334 a LAG im Hinblick auf die Klägerin lediglich, daß ihr gegenüber vor Verlegung ihres ständigen Aufenthalts aus einem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet keine Verfahrenshandlungen vorzunehmen waren, insbesondere keine Entscheidungen ergehen durften (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 334 a LAG S. 353 e). Der einmal entstandene Anspruch, die "Gläubigerposition" des Berechtigten, wird dagegen durch das Ruhen nicht berührt (vgl. Richter, RLA 1969, 48). Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob eine inhaltliche Schmälerung eines

31

Anspruchs, der in der Person des - vom Ruhen des Verfahrens nicht selbst betroffenen - unmittelbar Geschädigten schon entstanden, durch Zuerkennungsbescheid konkretisiert war und erst danach auf den Erben übergegangen ist, nicht Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Enteignung begegnen müßte (vgl. dazu BVerwGE 37, 329 [332]).

32

Für die Auffassung des Beteiligten läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Ruhensregelungen nichts ableiten. Der Regierungsentwurf eines Reparationsschädengesetzes (BT-Drucks. V/2432) sah in § 57 Abs. 1 Nr. 7 eine Änderung des § 234 LAG durch Anfügung eines Absatzes 4 vor. Danach sollte das Antragsrecht ruhen, solange der Geschädigte oder sein Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet hat. In § 57 Abs. 1 Nr. 15 des Entwurfs war die Einfügung eines § 334 a LAG über das Ruhen des Verfahrens unter den gleichen Voraussetzungen vorgesehen. Die Begründung der Regierungsvorlage (Textziffern 202 und 211) führt dazu aus, die für die Schaffung von Ruhensvorschriften in § 12 Abs. 4 (später Abs. 3) und § 40 BFG sowie in ähnlichen Vorschriften im Bundesrückerstattungsgesetz und im Bundesentschädigungsgesetz maßgebenden Gründe müßten in gleicher Weise auch für den Lastenausgleich gelten. (Im Bericht des 7. Ausschusses [BT-Drucks. V/3662] vom 16. Dezember 1968 fehlen beide Vorschriften, weil die Änderungen bereits im zuvor ergangenen [15. Juli 1968] 20. ÄndG LAG berücksichtigt wurden [vgl. Begründung zu § 61]).

33

Die Regierungsvorlage zum 20. ÄndG LAG (BT-Drucks. V/2192) hatte noch keine Ruhensregelungen enthalten. Im schriftlichen Bericht des 7. Ausschusses (BT-Drucks. V/2900) ist zu § 1 Nr. 8 (§ 234 LAG) des geänderten Entwurfs eines 20. ÄndG LAG auf die Übernahme der vorgesehenen Vorschriften aus § 57 des Regierungsentwurfs zum Reparationsschädengesetz hingewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

"Auch der Ausschuß hält es unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht für richtig, daß Leistungen mit Rechtsanspruch bei Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten gewährt werden. Damit erledigt sich auch die in der Praxis aufgetretene Frage, ob es § 252 Abs. 1 LAG erlaubt, die Zahlung von Hauptentschädigung in diese Gebiete zurückzustellen."

34

Zu Nr. 42 (§ 334 a LAG) wird ebenfalls auf § 57 des Entwurfs zum RepG (a.a.O.) Bezug genommen.

35

Der Hinweis auf die in der Praxis aufgetretenen Zweifel bezieht sich offenbar auf die (einen Bearbeitungs-Stopp anordnenden) damaligen entsprechenden Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden, die keine Rechtsgrundlage hatten (vgl. dazu Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 131.65 - [Buchholz 427.3 § 252 Nr. 6 = RLA 1967, 19 - ZLA 1966, 291]; Richter, RLA 1969, 41). Aus der angeführten Gesetzesbegründung ergibt sich damit nur, daß die Ruhensregelungen lediglich Leistungen in Aussiedlungsgebiete verhindern sollen.

36

Da der Gesetzesbegründung für die Abfassung des Beteiligten nichts zu entnehmen ist, kommt es nicht mehr darauf an, daß bei der Gesetzesauslegung der Wille des Gesetzgebers nur insoweit Bedeutung hat, als er im Gesetzeswortlaut selbst Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwGE 13, 261 [BVerwG 09.01.1962 - Gr Sen - 2/60] [268]). Dem Anliegen des 7. Ausschusses, das oben angeführt ist, wird Rechnung getragen, wenn während des Aufenthalts eines Beteiligten im Aussiedlungsgebiet im Hinblick auf diesen das Verfahren ruht. Die Auffassung der Ausgleichsverwaltung, der Ruhenszeitraum müsse bewirken, daß auch nach seiner Beendigung für den fraglichen Zeitraum Zinsen nicht zu zahlen seien, geht über das der Begründung zu entnehmende Anliegen des Ausschusses hinaus. Entscheidend ist jedoch, daß für eine inhaltliche Einschränkung des Anspruchs dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen ist.

37

Die Hinweise des Beteiligten auf anders gesetzliche Regelungen, die Vorbilder der einer streitigen Vorschrift gewesen seien und aus denen sich die Richtigkeit der mit den Revisionen vorgetragenen Auffassung ergebe, könnten selbst dann die Revision nicht stützen, wenn sich den zum Vergleich herangezogenen Gesetzen für den dort jeweils geregelten Bereich ein Verlust des Zinsanspruchs für den Zeitraum des Aufenthalts in einem Aussiedlungsgebiet entnehmen ließe. Denn die Normauslegung hat sich, wie schon oben ausgeführt, an dem in der Norm selbst zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zu orientieren. Den hier streitigen Ruhensvorschriften kann aber nicht die Absicht einer inhaltlichen Anspruchsbeschränkung entnommen werden. Danach ist hinsichtlich der angezogenen Vergleichsregelungen nur noch ergänzend zu bemerken: § 12 Abs. 3 und § 40 BFG entsprechen inhaltlich dem § 234 Abs. 4 und § 334 a LAG. Die Aufenthaltsvoraussetzungen des § 4 Bundesentschädigungsgesetz - BEG - lassen sich eher mit den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG als mit den hier fraglichen Ruhensregelungen vergleichen. § 238 a BEG gibt einen Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der "Berechtigte" (das kann auch der Erbe sein) im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Diese "diplomatische Klausel" war früher in dem - aus anderen Gründen - für nichtig erklärten § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, 2. Halbsatz BEG in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) enthalten (vgl. dazu BVerfGE 13, 31 = RzW 1961, 374). Sie ergibt nichts für einen zeitweiligen Anspruchsverlust. Auch § 45 des Bundesrückerstattungsgesetzes bestimmt nur, daß Ansprüche nach diesem Gesetz nicht "befriedigt" werden, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Der Anspruch bleibt mithin als solcher bestehen, er wird nur "sistiert" (Blessin/Wilden, Bundesrückersrattungsgesetz, Komm., § 45 Anm. 2).

38

Da nach alledem beide Revisionen erfolglos bleiben müssen, hat der Beteiligte nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - nach Verbindung gemeinsamen - Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.699 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt