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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: B 3 KR 26/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.12.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 26/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201025BB6aKR2025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 18.03.2024 - AZ: S 9 KR 4865/21
LSG Baden-Württemberg - 30.07.2025 - AZ: L 5 KR 1211/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die als selbstständige Rechtsanwältin tätige Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken-sowie pflegepflichtversichert. Sie wendet sich in der Hauptsache gegen die Feststellung ihres Beitragsrückstandes hinsichtlich ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.2.2018 bis 30.6.2021.

2

Mit einem am Montag, den 15.9.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben wendet sich die Klägerin "höchst vorsorglich zunächst zur Fristwahrung" gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2025, das ihr am 14.8.2025 zugestellt worden ist. Das Schreiben, mit dem auch die Gewährung von Akteneinsicht begehrt wird, ist als elektronisches Dokument im Pages-Format übersandt worden. Dabei handelt es sich um ein Dateiformat, das vom Apple-Textverarbeitungsprogramm Pages verwendet wird.

3

Mit Schreiben des Senats vom 19.9.2025 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die eingegangene Datei im Pages-Format nicht den Formvorschriften entspricht, die eine Übersendung von Schriftsätzen in einem näher bezeichneten PDF-Format verlangen (§ 65d Satz 1, § 65a Abs 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 2 Abs 1 Satz 1 und §§ 3, 5 Abs 1 Nr 1 ERVV) und dass das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet ist (§ 65a Abs 6 Satz 1 SGG). Darauf hat die Klägerin nicht reagiert. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde unzulässig (vgl § 65a Abs 6 Satz 2 SGG).

4

Unter den genannten Umständen konnte die - im Übrigen ebenfalls nicht formgerecht - beantragte Akteneinsicht in keiner Weise der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche der Klägerin dienen. Damit fehlt für den Antrag auf Akteneinsicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 7 AS 35/24 AR; BSG Beschluss vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris).

5

Die Beschwerde ist - ungeachtet der nicht formgerechten Übermittlung als elektronisches Dokument gemäß § 65d SGG - unzulässig, da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde war deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.