Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: B 3 KR 26/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 26/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201025BB6aKR2025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 18.03.2024 - AZ: S 9 KR 4865/21
- LSG Baden-Württemberg - 30.07.2025 - AZ: L 5 KR 1211/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die als selbstständige Rechtsanwältin tätige Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken-sowie pflegepflichtversichert. Sie wendet sich in der Hauptsache gegen die Feststellung ihres Beitragsrückstandes hinsichtlich ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.2.2018 bis 30.6.2021.
Mit einem am Montag, den 15.9.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben wendet sich die Klägerin "höchst vorsorglich zunächst zur Fristwahrung" gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2025, das ihr am 14.8.2025 zugestellt worden ist. Das Schreiben, mit dem auch die Gewährung von Akteneinsicht begehrt wird, ist als elektronisches Dokument im Pages-Format übersandt worden. Dabei handelt es sich um ein Dateiformat, das vom Apple-Textverarbeitungsprogramm Pages verwendet wird.
Mit Schreiben des Senats vom 19.9.2025 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die eingegangene Datei im Pages-Format nicht den Formvorschriften entspricht, die eine Übersendung von Schriftsätzen in einem näher bezeichneten PDF-Format verlangen (§ 65d Satz 1, § 65a Abs 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 2 Abs 1 Satz 1 und §§ 3, 5 Abs 1 Nr 1 ERVV) und dass das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet ist (§ 65a Abs 6 Satz 1 SGG). Darauf hat die Klägerin nicht reagiert. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde unzulässig (vgl § 65a Abs 6 Satz 2 SGG).
Unter den genannten Umständen konnte die - im Übrigen ebenfalls nicht formgerecht - beantragte Akteneinsicht in keiner Weise der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche der Klägerin dienen. Damit fehlt für den Antrag auf Akteneinsicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 7 AS 35/24 AR; BSG Beschluss vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris).
Die Beschwerde ist - ungeachtet der nicht formgerechten Übermittlung als elektronisches Dokument gemäß § 65d SGG - unzulässig, da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde war deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.