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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.04.1981, Az.: 7 AZR 1003/78

Kündigung; Kündigungsschutzprozeß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.04.1981
Aktenzeichen
7 AZR 1003/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin - 10.03.1978 - AZ: 18 Ca 440/77
LAG Berlin - 25.08.1978 - AZ: 11 Sa 49/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 190 - 200
  • JR 1982, 176
  • NJW 1981, 2772-2773 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung bekannte Kündigungsgründe, die er dem Betriebsrat vor Abgabe der Kündigungserklärung nicht mitgeteilt hat, kann er im Kündigungsschutzprozeß selbst dann nicht nachschieben, wenn der Betriebsrat der Kündigung auf Grund der ihm mitgeteilten Gründe zugestimmt hat. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat wegen der nachzuschiebenden Gründe auch nicht nachträglich wirksam beteiligen.

2. Andererseits ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG nicht allein deshalb rechtsunwirksam, weil der Arbeitgeber Kündigungsgründe nachschiebt; die Überprüfung im Kündigungsrechtsstreit beschränkt sich aber auf die dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren mitgeteilten Kündigungsgründe (in Fortführung des Urteils vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 -, AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972.

3. Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so kann er das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG bereits vor Abschluß des Zustimmungsverfahrens nach § 12 SchwbG einleiten (im Anschluß an BAG AP Nr. 6 zu § 12 SchwbG und in Bestätigung des Urteils vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 -, AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG.