Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1953, Az.: II ZR 200/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 200/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des verschollenen Rechtsanwalts Dr. Ernst W., vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt Georg R. A. I., B. N. Allee ...,
Prozessgegner
den Zivilingenieur und Architekten Arthur W., B., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, dass der Rechtsstreit nach Erlass des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision in der Hauptsache erledigt war, so ist §91 a ZPO nicht anwendbar, vielmehr ist die Revision als unzulässig auf Kosten des Revisionsklägers zu verwerfen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Juli 1952 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Bezahlung seines Architektenhonorars für die Anfertigung von Plänen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen, die ihm im Jahre 1948 vom Verwalter des Grundstücks B./R. in B. in Auftrag gegeben war. Als Eigentümer dieses Grundstücks war damals seit dem Jahre 1940 Christian P. zu S.-L. im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1949 wurde das Rückerstattungsverfahren zugunsten des jüdischen Beklagten eingeleitet, bevor die vom Grundstücksverwalter geplante Instandsetzung des bombengeschädigten Grundstücks in Angriff genommen war. Das Grundstück wurde damals unter die Kontrolle des Treuhänders der Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen in Berlin gestellt. Der Kläger behauptet, dass der Treuhänder sich nicht nur mit seiner Beauftragung als Architekt einverstanden erklärt habe, sondern dass er auch die von ihm geleisteten Vorarbeiten für einen Kreditantrag gebilligt und diesen Auftrag dahin erweitert habe, dass der Kläger die Unterlagen für einen völligen Wiederaufbau des Grundstücks und demgemäss für einen Kredit in Höhe von DM 100.000 ausarbeiten solle.
Über die Höhe der Architektenforderung des Klägers sind zwischen diesem und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten entstanden. Der Treuhänder hat in der Zeit von Februar bis Juli 1949 an den Kläger insgesamt DM 2.350 in Teilbeträgen gezahlt. Im Wege des Rückerstattungsverfahrens ist das Grundstück am 30. September 1950 dem Beklagten, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, als Berechtigten übergeben worden, und der Treuhänder hat alsdann weitere Zahlungen an den Kläger abgelehnt.
Der Kläger hat nunmehr den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks wegen seiner restlichen Honorarforderung in Anspruch genommen mit der Begründung, der Treuhänder sei befugt gewesen, für den endgültig am Grundstück Berechtigten Verpflichtungen einzugehen, die sich auf das Haus bezogen hätten. Er hat mit seiner Klage Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 5.110,23 beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und u.a. geltend gemacht, dass nicht er, sondern lediglich der Rückerstattungsverpflichtete die Klageforderung bezahlen müsse, weil der Kläger nicht im Auftrage des Treuhänders, sondern auf Grund des ihm vom Verwalter des Rückerstattungsverpflichteten erteilten Auftrags tätig geworden sei. Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 18. Dezember 1951 der Klage stattgegeben. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch Urteil vom 14. Juli 1952 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von DM 4.603,98 unter Berücksichtigung einiger Pfändungsbeschlüsse in Höhe von insgesamt DM 653,- verurteilt wurde. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.
Die 42. Zivilkammer (Wiedergutmachungskammer) des Landgerichts Berlin hat durch Endbeschluss vom 30. April 1952 in Ziff 6 dahin entschieden:
"Es wird festgestellt, dass der bei dem alliierten Treuhänder bis 9. Oktober 1950 angesammelte Verwaltungsüberschuss nach Begleichung der dem Architekten W. etwa zustehenden Honorarforderung dem Antragsgegner gebührt und an ihn auszuzahlen ist."
Der Treuhänder hat daraufhin dem Kläger durch Schreiben vom 29. Juli 1952 mitgeteilt, dass er in Ausführung des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer die angeordneten Zahlungen vornehmen werde, wenn nicht bis zum 25. August 1952 ein Beschluss des Kammergerichts erwirkt und ihm Vorgelegt würde, durch den die Zwangsvollstreckung aus Ziff 6 des Beschlusses vom 30. April 1952 einstweilen eingestellt werde. Er hat dann, da ihm ein solcher Beschluss unstreitig nicht vorgelegt worden ist, an den Kläger am 27. August 1952 DM 4.230,43 und am 28. August 1952 für Rechnung des Klägers an Rechtsanwalt Ha. DM 373,55, insgesamt DM 4.603,98 bezahlt, wie der Beklagte in seiner Streitverkündung an den B.er Treuhänder vom 27. November 1952 selbst angibt. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil am 19. September 1952 Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen und den Kläger gemäss §717 Abs. 2, 3 ZPO zur Zahlung von DM 4.603,98 zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1953 haben die Parteivertreter übereinstimmend erklärt, dass die Klageforderung durch die Zahlungen des Treuhänders vom 27. und 28. August 1952 beglichen worden ist. Der Kläger hat hierzu die Erklärung abgegeben, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und hat beantragt, dem Beklagten die kosten der Revision aufzuerlegen.
Der Beklagte hat zunächst den Standpunkt vertreten, dass durch die Zahlungen des Treuhänders der Rechtsstreit nicht seine Erledigung gefunden habe, da ihm weder eine Quittung des Klägers über die Urteilssumme übersandt noch die vollstreckbare Urteilsausfertigung ausgehändigt worden sei. Der Vertreter des Klägers hat daraufhin die Erklärung abgegeben, dass dem Beklagten die vollstreckbare Urteilsausfertigung des Berufungsgerichts jederzeit zur Verfügung stehe und seinen Standpunkt aufrecht erhalten, dass bereits durch die Bezahlung der Klageforderung vor Einlegung der Revision sich der Rechtsstreit erledigt habe, die Revision daher unzulässig gewesen sei. Daraufhin hat auch der Vertreter des Beklagten erklärt, dass der Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache erledigt sei. Er hat jedoch beantragt, die Kosten der Revision dem Kläger aufzuerlegen.
Dem Standpunkt des Klägers war beizutreten. Nach §99 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im vorliegenden Fall ist zwar vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache die Revision mit dem Antrag auf Klagabweisung eingelegt worden. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass der Rechtsstreit durch die vom Treuhänder an den Beklagten geleisteten Zahlungen am 27. und 28. August 1952, über die die Parteien einig sind, seine Erledigung gefunden hat. Zwar ist nicht unzweifelhaft, ob der Treuhänder zur Bezahlung der Klageforderung verpflichtet war. Er hat aber ersichtlich den Beschluss der Wiedergutmachungskammer vom 30. April 1952 dahin ausgelegt, dass er die Klageforderung begleichen müsse, hat dem Kläger auch seine Absicht, die Klageforderung zu bezahlen, unter dem 29. Juli 1952 angekündigt und dabei ausdrücklich erklärt, dass er in Ausführung des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer zahlen werde. Daraus ergibt sich, dass die Zahlung vom Treuhänder geleistet worden ist, weil er sich nach dem Beschluss der Wiedergutmachungskammer zur Zahlung verpflichtet glaubte, dass er jedoch nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gezahlt hat. Die Zahlung ist daher nicht vom Kläger oder für dessen Rechnung, sondern vom Treuhänder, einem Dritten, gemäss §267 BGB geleistet worden. Sie hat nach der genannten Bestimmung zur Begleichung der Klageforderung geführt und das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gemäss §362 BGB zum Erlöschen gebracht. Damit ist aber auch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt worden. Dem Standpunkt des Revisionsklägers, dass zur Erledigung des Rechtsstreits auch die Übersendung einer Quittung oder die vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils an den Kläger gehört hätte, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr genügt bereits die Erfüllung des Klageanspruchs in Höhe des im Berufungsurteil festgesetzten Betrages, da mit dem Erlöschen des Schuldverhältnisses jede Beschwer des Klägers in Wegfall gebracht war.
Nun bestimmt zwar §91 a ZPO, dass, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden habe. Allein die Anwendung dieser Bestimmung setzt, wenn die Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungs- oder Revisionsinstanz erklärt wird, voraus, dass das Rechtsmittel statthaft war (vgl. Baumbach-Lauterbach 21. Aufl. Anm. 4 zu §91 a; Stein-Jonas-Schönke VI, 1 zu §91 a ZPO). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels hat das Revisionsgericht nach §554 a ZPO stets in erster Reihe von Amts wegen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist die Revision erst am 19. September 1952, also nach der am 29. August 1952 erfolgten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, eingelegt worden. Daher war nunmehr gemäss §99 ZPO eine Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr möglich. Die Revision war vielmehr nicht statthaft und mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.