Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1979, Az.: 3 StR 1/79
Berücksichtigung von persönlichkeitsbezogenen Strafmilderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 31.07.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Kellner Aden B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1958 in R. (Bulgarien).
2. Berufsloser Seyvi S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1955 in B. (Türkei).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 7. Februar 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Soweit sich die Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wenden, sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB in der Erwägung ausgeschlossen, die Angeklagten hätten in den Stunden vor der Tat nur wenig Alkohol getrunken; sie seien bei dem Überfall planvoll und zielgerichtet vorgegangen, hätten bei der Tatausführung eine beträchtliche kriminelle Energie entwickelt und das Opfer eine halbe Stunde lang durch Bedrohung mit einem Brotmesser in große Angst versetzt (UA S. 9 f). Diese Würdigung, die sich auf die Umstände bei der Tatausführung beschränkt, ist hier nicht umfassend genug. Sie läßt die erforderliche Gesamtabwägung der belastenden und entlastenden Momente vermissen und deshalb besorgen, daß das Landgericht den Begriff des minder schweren Falles verkannt hat.
Für die Frage, ob ein minder schwerer Fall nach neuem Recht zu bejahen ist oder nicht, sind ebenso wie früher bei der Prüfung der "mildernden Umstände" alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH, Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76; Beschluß vom 8. November 1977 - 5 StR 648/77). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat weder genauere Feststellungen über den bisherigen Lebensweg der jungen Angeklagten getroffen, noch ist sicher, daß es einzelne persönlichkeitsbezogene Strafmilderungsgründe, die es bei der Festsetzung der Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen hat (UA S. 11), schon bei der Strafrahmenbestimmung berücksichtigt hat.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm