Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: 5 StR 583/93
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.06.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Kai-Ulf Kr. aus U. OT Do.,
geboren am ... 1969 in Ha.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB hat deshalb keinen Bestand, weil diese Vorschrift dann nicht anwendbar ist, wenn die aus einer vorangegangenen Tat entspringende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt (BGHSt 14, 282, 285). So liegt der Fall aber hier.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die in Wegfall gekommene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe hätte verhängen können, die noch schuldangemessen gewesen wäre.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack