Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.2009, Az.: 6 AZR 622/08
Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.11.2009
- Aktenzeichen
- 6 AZR 622/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württemberg - 23.06.2008 - AZ: 4 Sa 4/08
- ArbG Stuttgart - 16.11.2007 - AZ: 13 Ca 231/07
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 5 TVöD-BT-K i.d.F. 13. September 2005
- § 8.1 TVöD-K a.F. bis zum 31. Juli 2006
- § 10 TVöD-K a.F. bis zum 31. Juli 2006
- § 8.1 TVöD-K i.d.F. 1. August 2006
- § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TVöD-K i.d.F. 1. August 2006
Fundstelle
- BB 2009, 2645
Redaktioneller Leitsatz
1. Im Geltungsbereich des TVöD-K war vor dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BT-K vom 1. August 2006 die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch entsprechende Freizeit (Freizeitausgleich) auch dann zulässig, wenn für den Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto iSv. § 10 TVöD-K eingerichtet war.
2. Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich ua. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen.
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 4/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 624/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Brühler
Spelge
Jerchel
Hoffmann