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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.2009, Az.: 6 AZR 622/08

Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.11.2009
Aktenzeichen
6 AZR 622/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 23.06.2008 - AZ: 4 Sa 4/08
ArbG Stuttgart - 16.11.2007 - AZ: 13 Ca 231/07

Fundstelle

  • BB 2009, 2645

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Geltungsbereich des TVöD-K war vor dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BT-K vom 1. August 2006 die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch entsprechende Freizeit (Freizeitausgleich) auch dann zulässig, wenn für den Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto iSv. § 10 TVöD-K eingerichtet war.

2. Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich ua. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen.

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 4/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 624/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier
Brühler
Spelge
Jerchel
Hoffmann