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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.12.1969, Az.: 1 ABR 10/69

Religionsgemeinschaft; Säkularinstitute; Krankenhausbegriff; Karitative Einrichtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.12.1969
Aktenzeichen
1 ABR 10/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.05.1969 - 12 (8) BV Ta 6/68

Fundstellen

  • BB 1970, 394
  • DB 1970, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Unter den Begriff "Religionsgemeinschaften" im Sinne des § 81 Abs. 2 BetrVG fallen nicht nur die eigentlichen Religionsgesellschaften, sondern auch deren ausgegliederte selbständige Teile wie die religiösen Orden und selbst die sogenannten Säkularinstitute der katholischen Kirche.

2. Ein Krankenhaus, das nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird, ist eine karitative Einrichtung.

3. Für die betriebsverfassungsrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob der Arbeitgeber Eigentümer oder Pächter des betreffenden Betriebes ist.