Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1957, Az.: 2 StR 5/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 25.09.1956
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. September 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der 64 Jahre alte Gastwirt G. am 8. Februar 1956 im Stadtkrankenhaus in K. an den Folgen der Bluttransfusion einer falschen Blutgruppe verstorben. G., der sich wegen Blutungen aus Zwölffingerdarmgeschwüren mit Kreislaufstörungen in der Privatstation (14 b) der von Prof. Dr. K. geleiteten Inneren Abteilung des Krankenhauses aufhielt, hatte die - auch so in seinem Krankenblatt eingetragene - Blutgruppe O. Eine erste Bluttransfusion mit Blutkonserve dieser Blutgruppe war am 6. Februar 1956 mit gutem Erfolg von dem Zeugen Dr. U., dem Stationsarzt der Privatstation, durchgeführt worden, der daraufhin eine Wiederholung für den 8. Februar 1956 angeordnet hatte. Am Morgen dieses Tages wurde G. aber auf eigenen Wunsch in die allgemeine Station (14 a) verlegt, die vertretungsweise von Dr. U. für den im Urlaub abwesenden Stationsarzt Dr. W. mitgeführt wurde. Diese Verlegung und die beabsichtigte zweite Bluttransfusion besprach Dr. U. ohne Erwähnung der Blutgruppe am 7. Februar 1956 mit dem Angeklagten Dr. Z., der Dr. W. seit dem 1. Mai 1955 als Pflichtassistenzarzt zugeteilt war und bis dahin lediglich zwei Bluttransfusionen unter dessen Aufsicht durchgeführt hatte. Obwohl dem Angeklagten Dr. Z. nach dem Anstellungsvertrag eine über seinen Ausbildungszweck hinausgehende, insbesondere auch eine selbständige Stationstätigkeit untersagt war, war er im Laufe der Zeit, besonders auch während des Urlaubs seines Stationsarztes, im wachsenden Maße mit der selbständigen Ausführung routinemäßiger ärztlicher Arbeiten auf seiner Station betraut worden. Auch die beiden Stationsschwestern der Stationen 14 b und 14 a, die Angeklagten T. und Th., besprachen am Abend des 7. Februar 1956 fernmündlich die Verlegung und die angeordnete zweite Bluttransfusion. Dabei gab die Angeklagte T., ohne sich zuvor von der Richtigkeit ihrer Angabe im Krankenblatt zu überzeugen, die Blutgruppe irrtümlich mit AB 1 oder A 1 B an. Obwohl der Angeklagten Th. auffiel, daß es eine Blutkonserve mit der von ihr notierten Bezeichnung AB 1 nicht gab, beauftragte sie einen Pfleger mit der Besorgung gerade dieser Blutkonserve, wobei sie vorschriftswidrig den Namen des Patienten nicht mit angab. Da Konserven von Blutuntergruppen im Krankenhaus nicht vorhanden waren, schaffte der Pfleger eine Blutkonserve der Blutgruppe AB herbei. Die Angeklagte Th. unterließ eine klärende Rücksprache mit der Angeklagten T. und vergewisserte sich auch nicht anhand der Blutgruppeneintragung in dem ihr am 8. Februar 1956 zugeleiteten Krankenblatt, das sie auf den Tisch des Angeklagten Dr. Z. legte. Auch dieser verglich die Blutgruppenbezeichnung auf der Blutkonserve nicht mit der im Krankenblatt eingetragenen Blutgruppe, als er kurz nach 13 Uhr mit der Bluttransfusion begann. Er fragte lediglich die Angeklagte Th., ob alles in Ordnung sei, was diese bejahte, und nahm die sog. biologische Vorprobe (durch intravenöse Injektion eines kleinen Quantums Konservenblutes) vor, die keine auffallende Reaktion bei dem Patienten zeigte, Nach Beginn der Infusion aus der eigentlichen, 500 ccm Spenderblut enthaltenden Konserve traten jedoch alsbald erhebliche Funktionsstörungen auf, deren der Angeklagte vergeblich Herr zu werden suchte, indem er zunächst bei älteren Assistenzärzten im Kasino und dann dreimal bei dem dienstfreien Zeugen Dr. U. Rat suchte, der ihm jeweils Anweisungen gab, ohne sich den Patienten anzusehen. Dieser verstarb gegen 14.45 Uhr.
Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten Dr. Z. zu vier Monaten, die Angeklagten T. und Th. zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil haben alle Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revisionen der Angeklagten T. und Th..
a)
Die Feststellungen zum Schuldspruch lassen bei beiden Angeklagten Rechtsfehler nicht erkennen. Die auch auf ihr Verhalten zurückzuführende Übertragung der falschen Blutgruppe war allein ursächlich für den Tod des Gastwirts G.. Mit Recht bezeichnet das Landgericht das Verhalten der Angeklagten als fahrlässig.
Die Angeklagten wußten als erfahrene Krankenschwestern, daß es bei einer Bluttransfusion entscheidend auf die Übereinstimmung der Blutgruppe von Spender- und Empfängerblut ankommt, daß die Infusion von Blut einer falschen Blutgruppe in der Regel tödliche Wirkung hat. Das hat das Landgericht mit dem Ausdruck "verheerende Folgen" sagen wollen. Die Auffassung der Revision, diese Formulierung lasse lediglich den Schluß zu, die Angeklagten hätten nur um die Gefahr körperlicher Schädigung, nicht aber um die Todesgefahr für den Patienten gewußt, steht nicht im Einklang mit den sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebenden Feststellungen.
Diese lassen auch keinen Zweifel darüber aufkommen, daß beide Angeklagten bei der Beschaffung und Bereitstellung der Blutkonserve in Erfüllung der ihnen als Stationsschwestern obliegenden Pflichten handelten. Das gilt sowohl für die Angeklagte Th., die - wie es in K. gehandhabt wurde - als Stationsschwester der Station, in der die Bluttransfusion durchgeführt werden sollte, die benötigte Blutkonserve besorgen und bereitstellen ließ, als auch für die Angeklagte T., die als Stationsschwester der Station, in der die Bluttransfusion angeordnet war, diese Anordnung und die zu beschaffende Blutkonserve ihrer Kollegin mitteilte, um trotz der erst für den Morgen des 8. Februar 1956 vorgesehenen Verlegung des Patienten die rechtzeitige Beschaffung der benötigten Blutkonserve und damit die Durchführung der angeordneten Bluttransfusion sicherzustellen. Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, indem sie das Handeln der Angeklagten in Erfüllung eigener Pflichten bestreitet und behauptet, sie hätten nur vorsorgliche, an sich dem Arzt obliegende Maßnahmen getroffen, kann sie nicht gehört werden. Aus diesem Grunde liegen auch ihre Ausführungen, das Landgericht habe den Angeklagten praktisch eine Überwachungspflicht gegenüber dem Arzt aufgebürdet, neben der Sache.
Die ihnen hiernach obliegende Sorgfaltspflicht haben beide Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen verletzt: die Angeklagte T. dadurch, daß sie, ohne sich zuvor in dem von ihr geführten Krankenblatt zu vergewissern, aus dem Gedächtnis heraus die falsche Blutgruppe mitteilte, die Angeklagte Th. dadurch, daß sie die ihr aufkommenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Blutgruppe weder durch eine Rückfrage bei der Angeklagten T. noch durch einen Vergleich mit der Eintragung im Krankenblatt klärte, obwohl sie wußte, daß es eine Blutkonserve der ihr mitgeteilten Bezeichnung AB 1 ohnehin nicht gab. Daß schließlich der Eintritt des Erfolges, auch unter Berücksichtigung des hinzutretenden fahrlässigen Verhaltens der anderen Angeklagten für jede der Angeklagten voraussehbar war, hat das Landgericht einwandfrei festgestellt.
b)
Die Ausführungen zur Strafzumessung geben bei beiden Angeklagten zu Bemerkungen keinen Anlaß.
II.
Die Revision des Angeklagten Dr. Z..
a)
Die gegen den Schuldspruch erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Die Revision macht im wesentlichen geltend, der Angeklagte Dr. Z. sei nicht verpflichtet gewesen, die vom ärztlichen Hilfspersonal, insbesondere von der Angeklagten Th. zur Vorbereitung der Bluttransfusion getroffenen Maßnahmen zu überwachen und auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen; es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, der den Arzt verpflichte, jede Handlung des Hilfspersonals zu überprüfen; sonst hätte man im vorliegenden Fall vom Angeklagten auch verlangen müssen, daß er sich von der Richtigkeit der Eintragung im Krankenblatt überzeugte; ohne entlastende Arbeitsteilung sei der ärztliche Dienst in einer Krankenanstalt nicht möglich.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen unterstellt die Revision der Strafkammer eine rechtliche Würdigung, für die das Urteil keinen Anhalt bietet. Die Strafkammer hat weder eine grundsätzliche Überprüfungspflicht des Arztes behauptet noch die Möglichkeit einer entlastenden Arbeitsteilung schlechthin verneint. Vielmehr ist geprüft worden, welches Maß an Sorgfalt vom Angeklagten nach den konkreten Umständen verlangt werden konnte und mußte und in welcher konkreten Weise eine Überwachung des Hilfspersonals in Betracht kam. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nur zum Vorwurf gemacht, daß er es unterließ, die Übereinstimmung der transfundierten Blutgruppe mit der Eintragung im Krankenblatt festzustellen. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte als Arzt, wenn auch nur für begrenzte Dauer, in erster Linie die Verantwortung für das Leben des Patienten übernommen. Ihm war bekannt, daß eine Bluttransfusion dann lebensgefährlich ist, wenn dem Patienten Blut einer falschen Blutgruppe zugeführt wird. Seine Aufgabe als Arzt bestand mithin darin, dem Patienten Blut der richtigen Blutgruppe zuzuführen. Deshalb mußte er jedenfalls diejenigen Kontrollen durchführen, die ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen ärztlichen Aufgaben bei einer Bluttransfusion möglich waren. Es gibt nämlich umgekehrt keinen Grundsatz, daß sich der Arzt angesichts der an sich notwendigen Arbeitsteilung schlechthin auf die Sorgfalt des Hilfspersonals verlassen durfte. Die Auffassung der Revision, die Bejahung dieser Prüfungspflicht führe notwendig dazu, dann auch von dem Angeklagten die Kontrolle der Eintragung im Krankenblatt auf ihre Richtigkeit zu verlangen, kann auf sich beruhen. Wie weit ein Arzt vor einem Eingriff bei der Prüfung der vorbereitenden Maßnahmen zurückgreifen muß, braucht hier nicht erörtert zu werden. Sicher ist jedenfalls, daß er verpflichtet ist, den naheliegenden und sofort ohne jede Schwierigkeit aufdeckbaren Fehlerquellen nachzugehen und sie auszuschließen. Daß dazu hier auf jeden Fall der Vergleich der Blutgruppenbezeichnung auf der Blutkonserve mit der Eintragung im Krankenblatt gehörte, hat die Strafkammer zutreffend angenommen. Von dieser Pflicht entband den Angeklagten auch nicht der Umstand, daß das Krankenblatt nicht im Krankenzimmer aufbewahrt wurde. Daraus mit der Revision zu folgern, alle Ärzte hätten sich auf die Schwestern verlassen, der Angeklagte habe sich dieser Übung nur angeschlossen, dazu geben die getroffenen Feststellungen keinen Anlaß. Eine solche fehlerhafte Übung könnte den Angeklagten übrigens auch nicht entlasten. Ihm blieb ausreichende Zeit, das Krankenblatt herbeizuschaffen.
b)
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die sachliche Nachprüfung durch des Revisionsgericht hat sich insoweit auf die Umstände zu beschränken, die für die Zumessung der Strafe für das Landgericht bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 StPO). Die Revision ist nicht befugt, durch Heranziehung weiterer Umstände die Strafzumessung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Die Urteilsgründe enthalten keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Daß das Landgericht sein Verschulden als schwerwiegender ansieht, als das der Angeklagten T. und Th., ist nicht fehlerhaft. Es geht zutreffend davon aus, daß er als Arzt im Vergleich zu den beiden Stationsschwestern in erster Linie verantwortlich war. Gereicht auch allen Angeklagten dieselbe Unterlassung zum Schuldvorwurf, so kann doch nicht übersehen werden, daß der Angeklagte Dr. Z. derjenige war, der dem Patienten als Arzt am nächsten stand und durch seinen Eingriff die unmittelbare Ursache für den Tod gesetzt hat. Dagegen sprechen auch nicht seine geringe ärztliche Erfahrung und der Umstand, daß er vertragswidrig mit einer Aufgabe betraut worden war, die an sich seinem Ausbildungsstand als Pflichtassistenzarzt nicht entsprach. Die ihm allein zur Last gelegte Nachlässigkeit hatte mit seinem Ausbildungsstand gerade nichts zu tun. Mit Recht hat das Landgericht deshalb auch ein mögliches Mitverschulden seiner Vorgesetzten unberücksichtigt gelassen. So schlechthin unverständlich die Verhaltensweise des Zeugen Dr. U. ist, der den Angeklagten mit einer ihm selbst obliegenden Aufgabe betraut hatte und ihn später, als dieser erkennbar bemüht war, in der schwierig gewordenen Lage Hilfe zu finden, im Stich ließ, so ist sie doch in diesem konkreten Fall ohne Einfluß auf das Maß der Schuld des Angeklagten. Daß schließlich das Landgericht, wie die Revision meint, das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Nachlässigkeiten in Krankenhäusern ohne Rücksicht auf eine gerechte Vergeltung überbewertet habe, ist nicht ersichtlich.
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist infolge Abwesenheit im Urlaub verhindert, zu unterzeichnen. Baldus