Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1965, Az.: IV ZR 74/64
Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht; Anwendbarkeit privatrechtlicher Grundsätze im Entschädigungsrecht; Anfechtung einer Erklärung über den Verzicht auf die Rentenwahl; Bedeutung der Kenntnis eines Vertreters von dem Anfechtungsgrund im Rahmen des § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 74/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.12.1963
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1738 (Kurzinformation)
- MDR 1965, 646 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in W., L.strasse ...
Prozessgegner
1. Frau Erna Regina H. geb. F., Rue H., A., Frankreich
2. Frau Lilly D. geb. F., West ...th Street, N., USA
3. Frau Hilde Therese S. geb. F. Road, F., USA
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Anfechtung einer innerhalb der Frist der § 96 BEG abgegebenen Erklärung, es werde die Kapitalentschädigung gewählt, wegen Irrtums, wenn in dem über die Kapitalentschädigung ergangenen Bescheid die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben ist, und zur Frage der Wirkung der Anfechtung.
- b)
Zur Frage, welche Bedeutung die Kenntnis eines Vertreters von dem Anfechtungsgrund im Rahmen des § 121 BGB hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Dezember 1963 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerinnen 26.319,- DM zu zahlen, und soweit über die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen der am ... 1881 geborenen und am 16. Mai 1963 gestorbenen Frau Martha F. geb. B..
Die Entschädigungsbehörde hat der Erblasserin durch Bescheid vom 6. Mai 1957 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 17.990,20 DM zuerkannt; dabei hat sie die Erblasserin in den mittleren Dienst eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1937 bis zum 31. Januar 1951 zugrunde gelegt. In den Gründen des Bescheiden heisst es, die Erblasserin habe die Möglichkeit, anstelle der ihr zuerkannten Kapitalentschädigung gemäss § 81 BEG die Rente zu wählen. Nach den einschlägigen Bestimmungen würde die Erblasserin die Mindestrente von monatlich 100,- DM erhalten; sie wäre vom 1. November 1953 an zu gewähren.
Nachdem der Bescheid der Erblasserin am 9. Mai 1957 zugestellt worden war, hat ihr Bevollmächtigter, der Rechtsanwalt Dr. Re., gegenüber der Entschädigungsbehörde erklärt, die Erblasserin wähle anstelle der Rente die Kapitalentschädigung. Am 3. Mai 1961 hat der Rechtsanwalt Dr. Re. dagegen der Entschädigungsbehörde erklärt, da die Rente seinerzeit unrichtig berechnet worden sei, habe er irrtümlich die Kapitalentschädigung gewählt. Nunmehr wähle er die Rente. In einem wenige Tage später der Entschädigungsbehörde eingereichten Schriftsatz hat er ferner gebeten, einen Berichtigungsbescheid zu erlassen, da es sich um eine Unrichtigkeit handele.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Festsetzung einer Rente anstelle der zuerkannten Kapitalentschädigung abgelehnt.
Die Erblasserin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie nach Abzug der Vorleistungen als verbleibende Rentenrückstände für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1961 23.961,80 DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1962 an eine monatliche Rente von 479,- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Erblasserin hat Berufung eingelegt. Sie hat erklärt, sie habe von der unrichtigen Berechnung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 erst im Frühjahr 1961 erfahren und daraufhin unverzüglich die Rentenwahlang efochten. Nur die im Bescheid irrtümlich erfolgte Berechnung habe nie zur Abgabe ihrer ersten Erklärung, mit der sie die Kapitalentschädigung gewählt habe, veranlaßt, bei richtiger Berechnung hätte nie bereits damals die Rente gewählt.
Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist die Erblasserin gestorben. Nach ihrem Tode haben die Klägerinnen den Rechtsstreit fortgesetzte.
Sie haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie nach Abzug der Vorleistungen als verbleibende Rentenrückstände für die Zeit vom 1. November 1953 bin zum 31. Mai 1963 26.352,80 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerinnen weitere 26.319 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Es hat von den aussergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges den Klägerinnen 1/9 und dem beklagten Land 8/9 und die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtzuges dem beklagten Land in vollem Umfang auferlegt.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, dass die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts in vollen Umfang zurückgewiesen wird.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 die Rente, die die Erblasserin anstelle der Kapitalentschädigung hätte wählen können, unrichtig berechnet worden ist. Die Revision hat darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsbehörde bei dieser Berechnung nicht etwa ein Irrtum unterlaufen sei, den sie bei sorgfältiger Beurteilung vermieden hätte, sondern dass die Berechnung der damals von ihr vertretenen Rechtsansicht entsprochen habe, nach der für die Berechnung der Berufsschadensrente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nach § 93 BEG, § 33 3. DV-BEG die Kapitalentschädigung massgebend sei, die sich auf der Grundlage einen bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns oder des Eintritts der gesetzlichen Altersversorgung dauernden Entschädigungszeitraums ergebe. Demgemäss hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 die Rente aus einer Kapitalentschädigung berechnet, die sich ergibt, wenn der Entschädigungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Erblasserin, die am 19. Februar 1941 erfolgte, begrenzt wird. Bei dieser Berechnung kommt nur die in § 95 Abs. 2 BEG vorgesehene Mindestrente in Betracht.
Wie jedoch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Rente nach § 93 BEG, § 33 3. DV-BEG uneingeschränkt nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt (Urteile RzW 1962, 174 Nr. 24, 1963, 123 Nr. 23). Da die Erblasserin den Bescheid vom 6. Mai 1957, in dem die Kapitalentschädigung auf 17.990,20 DM festgesetzt ist, nicht angefochten hat und damit unangreifbar feststeht, dass sie eine Kapitalentschädigung in dieser Mühe zu beanspruchen hatte, und da sie bereits am 1. November 1953 die Altersvoraussetzung den § 94 BHG erfüllte, ergibt sich in Anwendung des § 33 3. BV-BEG, dass die Erblasserin eine Rente hätte wählen können, die vom 1. November 1953 an monatlich 375,- DM und mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an monatlich 417,- DM betragen hätte.
2.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die in den Bescheid vom 6. Mai 1957 vorgenommene fehlerhafte Berechnung der Rente zur Folge, dass das von der Erblasserin im Frühjahr 1961 ausgesprochene Verlangen, ihr trotz des in der Erklärung vom 25. Mai 1957 enthaltenen Verzichts auf das Rentenwahlrecht anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu zahlen, begründet ist.
Dazu heisst es zunächst in dem Berufungsurteil, die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 6. Mai 1957 stehe dem Rentenverlangen nicht entgegen. Die in den Gründen des Bescheids enthaltenen Ausführungen über die Zulässigkeit der Rentenwahl und über die Höhe der im Fall der Ausübung des Wahlrechts zu zahlenden Rente hätten an der Rechtskraft des Bescheides nicht, teil, nach dessen Formel, auch wie sie sich im Zusammenhang mit den Gründen darstelle, nur über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entschieden worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, wie die Rechtskraftwirkung des Bescheids zu beurteilen wäre, wenn die Entschädigungsbehörde die Höhe der im Fall der Rentenwahl zu zahlenden Rente in der Formel des Bescheids festgesetzt hätte. Erörterungen über die Höhe der wählbaren Rente in den Gründen bedeuteten keine Festsetzung des Rentenanspruchs und nähmen an der Rechtskraftwirkung des Bescheids nicht teil.
Dienen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen.
Auszugehen ist davon, dass mit den in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 enthaltenen Darlegungen über die Möglichkeit einer Rentenwahl und über die Höhe der zu wählenden Rente und den Zeitpunkt ihres Beginns den Erfordernissen des § 199 Satz 1 BEG genügt ist, abgesehen zunächst davon, dass die Entschädigungsbehörde die Rente damals unrichtig berechnet hab. Trotz des Wortlauts dieser Vorschrift kommt eine Festsetzung der Rente im eigentlichen Sinn vor der Erklärung der Rentenwahl nicht in Betracht, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht erst vorzuliegen brauchen und vorliegen müssen wenn nach der Ausübung der Wahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961, 228 Nr. 25, 1962 272 Nr. 22), und da bei den Verfolgten, die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt sind, die Höhe der Rente von der Höhe der Kapitalentschädigung abhängt, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt (Urteile RzW 1962, 174 Nr. 24, 1963 123 Nr. 23). Die nach § 199 Satz 1 BEG erforderliche Angabe der Höhe der Rente, die anstelle der zuerkannten Kapitalentschädigung gewählt werden kann, ist mithin nur eine vorläufige Mitteilung, die dem Verfolgten die Entscheidung darüber, ob er die Rente wählen will, erleichtern soll. Sie nimmt an der Unanfechtbarkeit des Bescheids, die eintritt, wenn gegen ihn fristgemäss keine Klage erhoben wird, nicht teil, jedenfalls nicht in dem Sinn, daß die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten nicht eine höhere Rente zuzusprechen hätte, wenn sich später, nachdem die Rente gewählt ist, ergibt, dass ihm eine höhere als die mitgeteilte vorläufige Rente zusteht. Der Verfolgte ist deshalb nicht genötigt, allein deshalb Klage zu erheben, weil ihm die nach § 199 BEG mitgeteilte, noch nicht gewählte Rente zu gering erscheint, zumal nach der Rechtsprechung der, Senats im gerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 199 BEG nicht anwendbar ist (Urteile RzW 1959, 401 Nr. 45, 1964, 551 Nr. 16; ebenso OLG Celle RzW 1964, 388 Nr. 39).
Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn die Entschädigungsbehörde vor der Ausübung des Rentenwahlrechts in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung das Rentenwahlrecht versagt hat, zu dessen Erhaltung Klage geboten ist, wobei sich die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage regelmässig auch auf die Versagung des Rentenwahlrechts bezieht (Urteil des Senats RzW 1963, 123 Nr. 23; vergl. Revisionszulassungsbeschluss RzW 1964, 415 Nr. 68 a; ferner OLG München RzW 1962, 564 Nr. 35). Bei der Ablehnung des Rentenwahlrechts handelt es sich nicht um eine Mitteilung über die Höhe eines Anspruchs, sondern um die Versagung eines Rechts. Einem Bescheid mit einem derartigen Inhalt muss der Verfolgte mit den gegebenen Rechtsbehelfen entgegentreten, wenn er verhindern will, daß die Versagung unanfechtbar wird.
3.
Das Berufungsgericht meint weiter, dem Rentenverlangen stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Erblasserin am 25. Mai 1957 auf die Ausübung des Rentenwahlrechts verzichtet habe, weil sie die Verzichtserklärung rechtswirksam angefochten habe. Die Anfechtung liege in den Erklärungen der Erblasserin vom Mai 1961. Ein Irrtum über die Höhe der Rente stelle zwar in der Regel einen Irrtum im Beweggrund dar, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtige. Hier sei aber die mitgeteilte Rentenhöhe erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung geworden. Die Erklärung der Erblasserin habe auf der Überlegung beruht, dasss die Rente nur 100,- DM monatlich betragen würde und es deshalb zweckmässiger sei, das Rentenwahlrecht nicht auszuüben. Die Entschädigungsbehörde habe das gewusst, Der Beweggrund, der die Erblasserin veranlasst habe, die Erklärung vom 25. Mai 1957 abzugeben, sei demnach für die Entschädigungsbehörde erkennbar zur Voraussetzung für die Nichtwahl der Rente geworden. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung der Falles die Rente gewählt hätte, wenn sie nicht dem Irrtum über deren Höhe unterlegen wäre, Die Erklärung vom 25. Mai 1957 habe demnach nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden können.
Im Schrifttum ist es beanstandet worden, dass im Entschädigungsrecht in nicht unerheblichem Umfang privatrechtliche Vorschriften angewendet werden; dabei werde die öffentlichrechtliche Natur des Entschädigungsrechts zu wenig beachtet (Kriegbaum RzW 1965, 4, 7). Die Anwendung privatrechtlicher Grundsatze, insbesondere der jenigen über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, liegt aber vor allem deshalb nahe, weil die im Entschädigungsrecht geregelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche anstelle privatrechtlicher Schadensersatzansprüche gegeben werden. Festzuhalten ist jedenfalls an der in der Rechtssprechung umd im Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht dass die Erklärung eines Verfolgten über die Rentenwahl oder über den Verzicht auf die Rentenwahl der Anfechtung wegen Irrtums nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unterliegt (KG RzW 1960, 515 Nr. 26; Blessin/Ehrig/Wilde BEG 3. Aufl. § 84 Randn. 5; van Dam/Loos § 84 Anm. 8), zumal im öffentlichen Recht, das keine eigenen allgemeinen Grundsätze darüber entwickelt hat, weitgehend auch sonst die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Irrtumsanfechtung angewendet werden (Forsthoff Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Bd. 8. Aufl. S. 256).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 enthaltene Mitteilung über die Höhe der wählbaren Rente sei in einer der Entschädigungsbehörde erkennbaren Weise zur Voraussetzung für die Erklärung, die Erblasserin wähle die Kapitalentschädigung, geworden, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Berufungsgericht konnte annehmen, dass die Erblasserin sich nur wegen der angeblich geringen Höhe der Rente für die Kapitalentschädigung entschieden hatte, und dass sie die Rente gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, in welcher Höhe diese ihr zustand. Es konnte auch einen so engen und für die Entschädigungsbehörde offensichtlichen Zusammenhang zwischen dem Beweggrund für die Wahl der Kapitalentschädigung und der Erklärung dieser Wahl annehmen, dass der Beweggrund, die geringe Höhe der Rente, zum Inhalt der Erklärung wurde, und dass ein Irrtum über die Rentenhöhe ein Irrtum über die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung und damit über den Inhalt der Erklärung im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB war (RGZ 75, 271; 97, 138; 101, 51; 116, 15; OLG Hamburg RzW 1961, 511 Nr. 31; Palandt/Danckelmann BGB 24. Aufl. § 119 Anm 3; Blessin/Ehrig/Wilden § 84 Randn. 5; vergl. BGH LM BGB § 119 Nr. 8). Unangreifbar ist schliesslich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Erblasserin die Erklärung, durch die sie die Kapitalentschädigung wählte und auf die Rente verzichtete, bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben, sondern innerhalb der Wahlfrist die Rente gewählt hätte.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nach Maßgabe des § 119 BGB sind demnach gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob der Irrtum durch eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage, wie sie einer damaligen Rechtsansicht entsprochen haben mag, hervorgerufen wurde, und ob seinerzeit auch der Vertreter der Erblasserin diese Beurteilung der Rechtslage für zutreffend hielt. Der Irrtum bestand nicht, wie die Revision meint, darin, dass die Erblasserin und ihre Vertreter die Möglichkeit einer anderen Auflegung der gesetzlichen Bestimmungen im Zuge der Entwicklung der Rechtsprechung verkannten, sondern darin, dass sie die Rechtslagen die die Grundlage ihrer Erklärung über den Verzicht auf das Rentenwahlrecht bildete, unrichtig beurteilten und deshalb der Erklärung über die Wahl der Kapitalentschädigung eine andere Bedeutung beimassen, als sie tatsächlich hatte.
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in den Erklärungen den Vertreters der Erblasserin vom Mai 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde habe eine Anfechtung der Erklärung vom 25. Mai 1957 gelegen. Mit den Erklärungen ist nicht, wie die Revision glaubt, der Bescheid vom 6. Mai 1957, sondern die erwähnte Erklärung der Erblasserin angefochten worden. Bass diese Erklärung durch die gegenteiligen vom Mai 1961 beseitigt werden sollte, geht aus ihnen deutlich hervor, denn sie lassen keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin nunmehr die Rente wählen wollte. Unerheblich ist es, dass der Vertreter glaubte, es sei zunächst ein Berichtigungsbescheid zu erlassen. Gegenüber dem Sachbearbeiter hat er nach dem von diesem niedergelegten Aktenvermerk, eindeutig erklärt, nunmehr wähle er die Rente.
4.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichte steht den Klagebegehren nicht die Tatsache entgegen, dass die Ausschlussfrist des § 96 BEG im Jahre 1958 abgelaufen ist. Die begründete Anfechtung einer Willenserklärung habe zwar in der Regel nur zur Folge, dass die Erklärung mit ihren rechtlichen Wirkungen ersatzlos entfalle. Angesichts der Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens könne das aber nicht für die Ausübung oder Nichtausübung der. Rentenwahlrechts gelten. Es gebe nur die beiden Möglichkeiten, die Rente zu wählen oder es bei der zuerkannten Kapitalentschädigung zu belassen. Die begründete Anfechtung der Erklärung über den Verzicht auf die Rentenwahl habe zur Folge, dass die zugleich mit ihr ausgesprochene Rentenwahl auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung zurückzubeziehen sei. Das Berufungsgericht stützt sich für diese Rechtsansicht auf die Ausführungen bei Blessin/Ehrig/Wilden § 199 Randn, 5.
Diesen Ausführungen ist für einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, im Ergebnis beizutreten. Zwar besteht, wenn innerhalb der Wahlfrist kein Verzicht auf das Rentenwahlrecht erklärt, die Ausübung den Wahlrechts aber infolge einer irrigen Beurteilung der Rechtslage oder infolge eines sonstigen Irrtums versäumt ist, grundsätzlich keine Möglichkeit, die Unterlassung der Rentenwahl anzufechten, weil sie keine Willenserklärung ist (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 1964 - IV ZB 79/64 -). Die Versäumung der Frist muss der Verfolgte grundsätzlich sogar darin gegen sich gelten lassen, wenn der Bescheid, mit dessen Unanfechtbarkeit die Frist zur Ausübung des Wahlrechts in Lauf gesetzt wurde, entgegen der Vorschrift des § 199 BEG keine Angaben über die Höhe der zu wählenden Rente enthalten hat (Urteil des Senats RzW 1964, 551 Nr. 16; ebenso OLG Celle RzW 1964, 388 Nr. 39). Anders liegt es jedoch, wenn der Verfolgte durch unrichtige Angaben der Entschädigungsbehörde über die Höhe der wählbaren Rente veranlaßt worden ist, von der Rentenwahl abzusehen und innerhalb der Wahlfrist zu erklären, dass er die Kapitalentschädigung wähles damit also auf die Ausübung der Rentenwahl ausdrücklich zu verzichten.
Der Rechtsirrtum, durch den die Entschädigungsbehörde seinerzeit veranlasst wurde, die wählbare Rente unrichtig zu berechnen, mag zwar einer von der Entschädigungsbehörde vertretenen Ansicht entsprochen und ebenfalls bei den Bevollmächtigten der Erblasserin vorgelegen haben, und es braucht auch die für die Berechnung und Mitteilung der wählbaren Rente verantwortlichen Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde und die sonst für den Inhalt des Bescheids vom 6. Mai 1957 verantwortlichen Personen in diesem Zusammenhang kein Schuldvorwurf zu treffen. Es handelt sich aber um einen Umstand, der in erster. Linie von der Entschädigungsbehörde, die die Entschädigung dem Gesetz entsprechend abzuwickeln hat, zu verantworten ist. Daher gebietet es der auch im Entschädigungsrecht anzuwendende Grundsatz von Treu und Glauben, dass wegen des von der Entschädigungsbehörde bei der Erblasserin und ihren Vertretern zumindest aufrecht erhaltenen Irrtums über die Hohe der wählbaren Rente, der der zum Inhalt der Erklärung gewordene Beweggrund für den Verzicht auf das Rentenwahlrecht geworden ist, dans die Erblasserin und ihre Rechtsnachfolger bei wirksamer Anfechtung der Verzichtserklärung so gestellt werden, als hätte die Erblasserin rechtzeitig die Rente gewählt; denn dar, hätte sie anstelle der Abgabe der Verzichtserklärung getan, wenn die Entschädigungsbehörde sie über die Höhe der Rente zutreffend unterrichtet hätte. Es liegt mithin grundsätzlich anders, als wenn die Erblasserin durch einen in ihren Verantwortungsbereich fallenden Irrtum zu ihrem Verhalten veranlasst worden wäre. Ein solcher Irrtum brauchte, auch wenn die Anfechtung der Erklärung über den Verzicht auf die Rentenwahl nach allgemeinen Grundsätzen durchgreift, noch nicht dazu zu führen, dass gleichzeitig die nachträglich erklärte Rentenwahl auf einen innerhalb der Wahlfrist liegenden Zeitpunkt zuräckzubeziehen ist. Hier dagegen gebietet das der Grundsatz von Treu und Glauben unausweichliche, Es kann auch nicht mehr darauf ankommen, ob der Erblasserin durch den Bescheid vom 6. Mai 1957 die Kapitalentschädigung aus sachlichrechtlich zutreffenden Erwägungen zuerkannt ist. Das hätte, wenn die Erblasserin die Rente rechtzeitig gewählt hätte, nicht nachgeprüft werden können. Es kann nicht anders sein, wenn sie oder ihre Rechtsnachfolger wogen eines der Entschädigungsbehörde unterlaufenen Fehlers so zu stellen sind, als sei die Rente rechtzeitig gewählt worden.
5.
Die Annahme, dass die bis zum Tod der Erblasserin aufgelaufenen Rentenbeträge den Klägerinnen, den Töchtern der Erblasserin, als deren Erben zuständen, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1963, 553 Nr. 24). Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze für die Vererbung müssen auch gelten, wenn die Rentenwahl verspätet erklärt, sie aber, auf einen Zeitpunkt innerhalb der Wahlfrist zurückzuziehen ist.
6.
Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif.
Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zutreffend macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht nicht erschöpfend geprüft hat, ob die Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist. Sollte dies nicht geschehen sein, so bliebe der in der Erklärung vom 15. Mai 1957 enthaltene Verzicht auf das Rentenwahlrecht bestehen, und die Rentenwahl könnte nicht auf einen innerhalb der Wahlfrist liegenden Zeitpunkt zurückbezogen werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erblasserin erst im Frühjahr 1961 von der unrichtigen Berechnung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 erfahren habe. Daraus ergibt sich, dass die Erblasserin selbst ihren Irrtum erst verhältnismässig kurze Zeit vor der Anfechtung erkannt hat, und dass die Anfechtung, soweit es auf den zeitlichen Abstand zwischen der von ihr persönlich erlangten Kenntnis und der Anfechtung ankommt, nicht verspätet ist. Es ist aber auch erheblich, dass, wie die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten der Entschädigungsbehörde ergeben, die Erblasserin zur Vertretung in ihren Wiedergutmachungssachen im Jahre 1955 Jacob S. in New York Vollmacht erteilt und dieser im Jahre 1956 die Vollmacht auf den Rechtsanwalt Dr. Re. in W. übertragen Matte (Bl. 94 EA). Es war auch Dr. Re., der im Namen der Erblasserin die Erklärung über die Wahl der Kapitalentschädigung vom 25. Mai 1957 und ebenso im Mai 1961 die Erklärungen, die sich als Anfechtung dieser Erklärung darstellen, abgegeben hat. Wenn Rechtsanwalt Dr. Re. auf Grund der ihn im Jahre 1956 von dem Hauptbevollmächtigten der Erblasserin, S., übertragenen Vollmacht (Bl. 94 EA) berechtigt war, die Erklärung vom 25. Mai 1957 wegen Irrtums anzufechten, und dazu keiner besonderen Vollmacht bedurfte, so ist für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung auch massgebend, ob sie unverzüglich erfolgte, nachdem Dr. Re. erkannt hatte, dass in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben war (RGRK BGB 11, Aufl. § 121 Anm. 9, § 166 Anm. 1; Erman/Westermann BGB 3. Aufl, § 121 Anm. 3). Von einer nicht unverzüglich erfolgten Anfechtung würde sich aber nur sprechen lassen, wenn dem Bevollmächtigten der Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung zu machen wäre.
Auch falls der Hauptbevollmächtigte der Erblasserin, Sondheimer, zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre und die Anfechtung nach erlangter Kenntnis von dem Irrtum schuldhaft verzögert haben sollte, wäre die Anfechtung verspätet.
Es bedarf mithin der Prüfung, wann dem Rechtsanwalt Dr. Re. oder dem Bevollmächtigten S. die Umstände bekannt geworden sind, aus denen sich für sie ergeben hat, dass in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 die Rentenhöhe unrichtig angegeben war, ob diese Vertreter, als sie die Kenntnis erlangten, anfechtungsberechtigt waren, und gegebenenfalls, ob die in den Erklärungen vom Mai 1961 liegende Anfechtung unverzüglich auch im Verhältnis zu der Kenntnis der Vertreter erfolgt int.
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft hat, muss das angefochtene Urteil, soweit das beklagte Land zur Zahlung von Rentenrückständen an die Klägerinnen verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge entschieden ist, aufgehoben werden. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
7.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Wüstenberg
Maaß
Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher
Dr. Graf