§ 25 LHO - Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Ein kassenmäßiges Ergebnis ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Das kassenmäßige Ergebnis ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.