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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.11.1965, Az.: IV 228/63 U

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.11.1965
Aktenzeichen
IV 228/63 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Öffentliche Zuschüsse zum Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können in der Regel als Minderung der Anschaffungskosten behandelt werden.

Tatbestand:

1

Aus den Gründen

2

Im Jahre 1954 verlagerte der Bf. seinen Betrieb von einem gemieteten Grundstück auf das ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörende Grundstück X-Straße, da er das gemietete Grundstück infolge eines Umlegungsverfahrens räumen mußte. Die Stadt zahlte dem Bf. eine Abfindung von 25 000 DM für die Aufhebung des Mietverhältnisses, eine weitere Abfindung von 25 000 DM zum Ausgleich der Verpflichtung des Bf., Ansprüche von Kleingärtnern abzufinden, die auf dem Grundstück X-Straße Gärten angelegt hatten, und eine Abfindung von 34 600 DM als Ersatz für die Umzugskosten. Die Gesamtabfindung betrug mithin 84 600 DM. Mit Rücksicht darauf, daß der Bf. durch die Verlagerung seines Gewerbebetriebes von einem Mietgrundstück in ein eignes Grundstück auch Vorteile habe, wurde ihm auferlegt, von der Gesamtabfindungssumme 25 000 DM später in jährlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen.

3

Der Bf. wandte auf für Umzugskosten etwa 40 000 DM und für die Herrichtung des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grund und Bodens zur Bebauung (Planierung und Abfindung an Kleingärtner) im Jahre 1954 89 344 DM und im Jahre 1955 1 573 DM. Der Bf. behandelte sämtliche Kosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt aktivierte die Aufwendungen für die Herrichtung des Bodens als zusätzliche Anschaffungskosten.

4

Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an, sah aber, da der Boden zur Hälfte der Ehefrau gehörte, in der Hälfte der Aufwendungen eine Entnahme, die den Gewinn des Bf. nicht mindern durfte. Es ging davon aus, daß die Stadt dem Bf. die Mittel zur Abfindung der Kleingärtner in Höhe von 25 000 DM als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Die Auffassung des Bf., daß die Mietabfindung die im beendeten Mietverhältnis steckenden stillen Reserven aufgelöst habe und diese stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut, nämlich den Grund und Boden, auf den der Betrieb verlegt worden sei, übertragen werden dürften, lehnte das Finanzgericht ab.

Gründe

5

Die fristgemäß eingelegte Rb. begründeten die Bf. nicht.

6

Im Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/60 S vom 17. Oktober 1961 (BStBl 1961 III S. 566, Slg. Bd. 73 S. 823) werden allerdings Bedenken geäußert, ob allgemein die aus öffentlichen Mitteln auf Anschaffungskosten gewährten Zuschüsse mit der Maßgabe als durchlaufende Posten behandelt werden dürften, daß sich die zu aktivierenden Anschaffungskosten um den Zuschuß verminderten, weil das Einkommensteuerrecht den Begriff des durchlaufenden Postens nicht kenne. Nachdem sich aber der Bundesfinanzhof im Grundsatzurteil VI 308/61 S vom 4. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 120, Slg. Bd. 76 S. 329) dazu entschlossen hat, der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs folgend (Urteil VI A 28/31 vom 23. Juni 1933, Reichssteuerblatt 1933 S. 1143) in den privaten Zuschüssen des Mieters zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes des Vermieters nach Wahl des Vermieters Mietvorauszahlungen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindernde durchlaufende Posten zu sehen, besteht keine Veranlassung, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern anders zu behandeln und sie in jedem Fall den gewinnerhöhenden Einnahmen zuzurechnen. Das ist um so weniger gerechtfertigt, als bei Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Gefahr, daß von den wirtschaftlichen Verhältnissen und den wirklichen Absichten der Beteiligten abweichende Formulierungen aus steuerlichen Gründen gewählt und steuerpflichtige Einnahmen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindernde Zuschüsse bezeichnet werden, wesentlich geringer ist als bei Vereinbarungen, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht mitwirken.