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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.03.1968, Az.: 1 AZR 413/67

Fürsorgepflicht; Krankheit; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.03.1968
Aktenzeichen
1 AZR 413/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.09.1967 - 7 Sa 87/67

Fundstellen

  • BAGE 20, 345 - 352
  • DB 1968, 1273-1274 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1968, 623-624 (Volltext)
  • MDR 1968, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1693-1694 (Volltext mit amtl. LS) "Kündigung wegen Krankheit"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten, sich genaue Unterlagen über den voraussichtlichen Verlauf einer Krankheit des Arbeitnehmers und über ihre Einwirkung auf den Betrieb zu verschaffen, bevor er aus Anlaß dieser Krankheit das Arbeitsverhältnis aufkündigt.

2. Für die Berechtigung einer Kündigung aus Anlaß einer Krankheit des Arbeitnehmers kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung an.

3. § 1 KSchG erfordert eine allseitige Interessenabwägung.

4. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen.