Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: 5 StR 69/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR69.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 02.10.2025 - AZ: 639 KLs 9/25 6106 Js 43/25
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
- 1.
Die Strafverfolgung wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten schuldig sind:
- a)
der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis,
- b)
der Angeklagte Z. des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und verbotenem Besitz von Cannabis.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Z. hat es wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn unter Vorwegvollzug von zehn Monaten der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat das Landgericht Einziehungsanordnungen getroffen.
In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten Z. nicht, dass das Landgericht das bei ihm sichergestellte Bargeld nach § 73 Abs. 1 und § 73a StGB eingezogen hat, obwohl er es durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Denn das Geld unterliegt insgesamt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB.