Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.11.1968, Az.: VI B 87/68
Ernsthafte Zweifel bezüglich einer von obersten Bundesgerichten unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.11.1968
- Aktenzeichen
- VI B 87/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 94, 206 - 207
- DB 1969, 288 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1969, 117 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsfrage, die von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist, ist ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Eine Rechtsfrage, die von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist, ist ernstlich zweifelhaft im Sinne des §69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Tatbestand:
Im Verfahren der Hauptsache ist streitig, ob für Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet werden können.
Das Finanzamt (FA) hatte in einem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1966 die Rückstellung für zukünftige Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter nicht anerkannt. Die Entscheidung über den Einspruch wurde ausgesetzt, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides aber abgelehnt. Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids vorlägen.
Mit der Beschwerde beantragt das FA, den Beschluß des FG aufzuheben, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1966 abzulehnen und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung bringt das FA vor: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe schon mehrfach die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern abgelehnt (vgl. Urteile I 326/56 U vom 4. Februar 1958, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 285 - BFH 66, 285 -, BStBl III 1958, 110, und I 141/59 U vom 1. März 1960, BFH 70, 556, BStBl III 1960, 208). Aufgrund dieser Rechtsprechung beurteile die Finanzverwaltung diese Frage einheitlich. Der Tatsache, daß im Schrifttum Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung laut geworden seien, sei kein maßgebliches Gewicht beizumessen. Dies gelte um so mehr, als zahlreiche Autoren der Rechtsprechung des BFH zustimmten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) II ZR 134/65 vom 11. Juli 1966 (Der Betrieb 1966 S. 1267, Neue Juristische Wochenschrift 1966 S. 2055) rechtfertige die Aussetzung nicht. Ihr könne nicht zugestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der BFH hat zwar in ständiger Rechtsprechung (Urteile I 326/56 U und I 141/59 U, a.a.O.) eine Rückstellung für den Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter nach § 89 b HGB vor Beendigung des Vertragsverhältnisses verneint. Demgegenüber hat aber der BGH in dem Urteil II ZR 134/65 (a.a.O.) die Bildung einer Rückstellung bereits während der Tätigkeit des Handelsvertreters handelsrechtlich für zulässig erklärt und dabei die gegenteilige Ansicht des BFH ausdrücklich abgelehnt.
Eine Rechtsfrage, die von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist, ist ernstlich zweifelhaft. Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, kann nicht im summarischen Verfahren des § 69 FGO entschieden werden. Der BFH wird Gelegenheit haben, sich erneut mit der Frage der Rückstellungsbildung für die Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter zu befassen und seine bisherige Auffassung aufgrund der vom BGH vorgebrachten Argumente zu überprüfen. Bis dahin ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt.