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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.06.1997, Az.: III R 60/96

Außergewöhnliche Belastung; Rechtsstreit; Fehlgeschlagene Heilbehandlung; Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.06.1997
Aktenzeichen
III R 60/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 11347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1997, 755-757
  • DStRE 1998, 478-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1997, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1997, 912-913 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Kosten eines Rechtsstreits wegen einer fehlgeschlagenen Heilbehandlung (hier: Zahnbehandlung) sind außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG.

2. Maßgeblich für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist, ob die Gründe der Zwangsläufigkeit bei den Klägern vorliegen. Zahlt der Steuerpflichtige Prozeßkosten für einen Rechtsstreit, der von einem Dritten (z.B. das eigene Kind) geführt wird, kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Rechtsstreit für den Dritten zwangsläufig war.

3. Falls der Steuerpflichtige die Klageerhebung und damit die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, selbst bewirkt hat, so kommt es für das Merkmal der Zwangsläufigkeit auf die Zwangsläufigkeit des Rechtsstreits des Dritten an.

4. Eine Rechtsverfolgung ist selbst bei hinreichender Erfolgsaussicht gemeinhin nicht zwangsläufig. Eine andere Beurteilung ist möglich, wenn die Verwirklichung bestimmter Rechte selbst bei Einvernehmen der Betroffenen eine gerichtliche Entscheidung zwingend erfordert oder einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich betrifft.