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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.09.2008, Az.: 2 BvR 1682/08

Einlegung der Verfassungsbeschwerde knapp zwei Monate nach dem Datum des die Zustellung in Gang setzenden Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.09.2008
Aktenzeichen
2 BvR 1682/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.04.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 222
OLG Hamm - 29.04.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 231/08
OLG Hamm - 16.06.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 222/08

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2008 - 1 Vollz (Ws) 222/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 222 und 231/08 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 29. September 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, [...]).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt