Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.09.2008, Az.: 2 BvR 1682/08
Einlegung der Verfassungsbeschwerde knapp zwei Monate nach dem Datum des die Zustellung in Gang setzenden Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.09.2008
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1682/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.04.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 222
- OLG Hamm - 29.04.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 231/08
- OLG Hamm - 16.06.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 222/08
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2008 - 1 Vollz (Ws) 222/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 222 und 231/08 -
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 29. September 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, [...]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Gerhardt