Bundessozialgericht
Urt. v. 05.06.1981, Az.: 10/8b RAr 3/80
Beendigung der Betriebstätigkeit; Konkursausfallgeld; Einstellung der Produktion
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.1981
- Aktenzeichen
- 10/8b RAr 3/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 27.07.1978 - S 6 Ar 205/77
- LSG Celle 07.12.1979 - L 7 Ar 364/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 52, 40
- SozR 4100 § 141b Nr 19
Amtlicher Leitsatz
Eine Betriebstätigkeit ist iS von § 141b Abs 3 Nr 2 AFG erst vollständig beendet, wenn keine dem Betriebszweck dienende Arbeiten mehr geleistet werden. Bei Betrieben, die sowohl produzieren als auch die hergestellten Waren verkaufen, genügt die Einstellung der Produktion nicht. Der Auflösung, der reinen Abwicklung oder der Erhaltung von Betriebsmitteln dienende Arbeiten bleiben unberücksichtigt.