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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1973, Az.: II ZR 125/71

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Frachtführer; Haftungsausschluß; Ladungsschaden; Fahrtuntüchtigkeit; Ladungsuntüchtigkeit; Freizeichnungsklausel; Grobe Fahrlässigkeit; Verhalten des Schiffers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1973
Aktenzeichen
II ZR 125/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1973, 2238-2239 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2107-2109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Frachtführer kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung für Ladungsschäden, die nicht auf einer (anfänglichen) Fahrt- oder Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes beruhen, auch insoweit wirksam freizeichnen, als die Schäden durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Schiffers verursacht worden sind.