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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1957, Az.: III ZR 233/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1957
Aktenzeichen
III ZR 233/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Nürnberg - 12.10.1955

Prozessführer

des Rechtsanwalts Oskar R. in N., L.straße ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Nürnberg,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der verzögerten Aushändigung eines Erbscheins.

2

Am 29. Juli 1953 verstarb in N. der ledige Hilfsarbeiter Georg B. Gesetzliche Erben waren zu gleichen Teilen seine Brüder Josef B. und Johann Sp. sowie sein Neffe Robert K. Am 16. November 1953 beantragte der Miterbe Sp. zugleich als Bevollmächtigter des Josef B. die Erteilung eines Erbscheins. Am 8. Januar 1954 schloß sich der damals in der Strafanstalt Ka. einsitzende Miterbe K. diesem Antrag an.

3

Durch notarielle Urkunde vom 4. Dezember 1954 übertrug Sp. seinen Erbanteil an die Firma "T." in N. die Firma war dabei durch Rechtsanwalt Dr. Sch. vertreten; durch notariell beglaubigte Erklärung vom 18. Januar 1954 genehmigten die Vorstandsmitglieder der Firma den Vertrag.

4

Zum Nachlaß gehörte auch ein Guthaben bei der Stadtsparkasse in N. Durch schriftliche Erklärungen vom 13. und 21. Januar 1954 trat Robert K. "von seinem Auseinandersetzungsguthaben bei der Städtischen Sparkasse N." 479,- und 370,- DM an den Kläger ab. Unter dem 21. Dezember 1953 hatte K. den Kläger ferner schriftlich zur Vertretung in seiner Erbschaftssache bevollmächtigt.

5

Am 13. Januar 1954 verfügte der Nachlaßrichter den beantragten Erbschein. Der Kostenbeamte, Justizoberinspektor H., übersandte am 15. Januar 1954 beglaubigte Abschrift des Erbscheins der Strafanstalt Ka. mit dem Ersuchen, diese dem aburteilenden Gericht zur Pfändung des Erbanteils mitzuteilen. Gleichzeitig verfügte er, daß der Erbschein erst nach Eingang der Antwort auszuhändigen sei. Am 22. Januar 1954 forderte der Kläger die Herausgabe des Erbscheins unter Übernahme der Haftung für die Kosten des Erbscheinsverfahrens, doch lehnte H. die Herausgabe ab. Am 25. Januar 1954 wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens bei der Gerichtskasse eingezahlt. Trotz Vorlage der Quittung am gleichen Tage verweigerte H. wiederum die Herausgabe des Erbscheins und ließ ihn erst am 28. Januar 1954 aushändigen, nachdem die schriftliche Anzeige der Gerichtskasse von der Kostenzahlung eingegangen war. Inzwischen hatte die Gerichtskasse N. wegen der Kosten gegen K. aus seinem Strafverfahren in Höhe von mehr als 3.000 DM mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 27. Januar 1954 den Miterbenanteil des K. und seinen Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet. Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers blieben erfolglos. Die Gerichtskasse betrieb die Erbausteinandersetzung; der auf den Miterben K. entfallende Betrag von rund 1.500,- DM wurde hinterlegt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Pfändung des Erbanteils und des Anspruches auf Auseinandersetzung hinsichtlich des zum Nachlaß gehörigen Sparguthabens in Höhe von 599,- DM für unzulässig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen, den hinterlegten Betrag von 599,- DM "an den Kläger zu bezahlent". Er hat vorgetragen: Das Vorgehen des Kostenbeamten sei gesetzwidrig und der Beklagte müsse den aus dieser Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Der Staat habe wegen der Kosten des Strafverfahrens kein Zurückbehaltungsrecht am Erbschein gehabt. H. habe den Erbschein nur deshalb nicht ausgehändigt, um die Erbauseinandersetzung bis zur Pfändung durch die Gerichtskasse zu verhindern. Diese Maßnahme habe den Kläger gehindert, die Sparforderung einzuziehen. K. habe ihm wirksam einen Teil seiner zukünftigen Forderung aus dem Auseinandersetzungsguthaben abgetreten, außerdem hätten die Miterben über diese Nachlaßforderung wirksam verfügt. Der Miterbe Sp. habe ihm am 14. Januar 1954 sein Einverständnis mit der Verfügung des K. erklärt; er habe dabei auch in Vollmacht des Miterben B. gehandelt. Sp. habe trotz der Abtretung seines Erbenteils den Auftrag gehabt, alle zur Auseinandersetzung notwendigen Erklärungen abzugeben; diese Abtretung sei erst durch die Erklärung der Vorstandsmitglieder wirksam geworden. Rechtsanwalt Dr. Sch. habe unter dem 27. Januar 1954 mitgeteilt, daß Sp. ihm Vollmacht erteilt habe, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, und daß er mit der Aufteilung des Sparguthabens nach Erteilung des Erbscheins einverstanden sei. Auch die Firma T. sei damit einverstanden gewesen. Der Pfändungsbeschluß sei erst am 1. Februar 1954 zugestellt worden.

7

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Kostenbeamte habe bestimmungsgemäß den Erbschein erst nach Eingang der Anzeige über die Zahlung der Kosten des Erbscheinsvefahrens auszuhändigen brauchen; diese sei erst am Tage der Aushändigung eingegangen. Im übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da er vor der Pfändung keine Forderung erworben habe. Insbesondere habe die Besprechung vom 14. Januar 1954 keine Teilauseinandersetzung enthalten. Die Zustimmung der übrigen Miterben werde bestritten, gültige Vollmachten hätten nicht vorgelegen, auch sei Sp. zu derartigen Verfügungen nach der Abtretung seines Erbanteils nicht mehr befugt gewesen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

9

Er beantragt jetzt,

10

unter Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 599,- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages;

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hilfsweise,

12

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen. Er hält die Revision für unzulässig und den neuen Antrag für eine unzulässige Klageänderung.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob das als bedenklich bezeichnete Verhalten des Kostenbeamten pflichtwidrig war, sondern nur die Frage behandelt, ob der Kläger einen Schaden erlitten hat. Es hat diese Frage aus folgenden Gründen verneint:

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K. habe weder seinen Anteil am Nachlaß in den Kläger abgetreten, noch über einen einzelnen Nachlaßgegenstand verfügt; er habe nur einen Teil der künftigen Auseinandersetzungsforderung abgetreten. Diese Abtretung sei ohne Wirksamkeit geblieben weil die Auseinandersetzung vor der Pfändung nicht durchgefühlt worden sei. Die Erbengemeinschaft hätte zwar durch formlose Einigung die Forderung gegen die Sparkasse aufteilen können: dann wäre die Abtretung wirksam geworden. Das hätte sie aber nicht getan.

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Selbst wenn dem Vortrag des Klägers die Behauptung zu entnehmen sei, K. habe mit Zustimmung aller Miterben über die Sparforderung als einzelnen Nachlaßgegenstand bereits verfügt, dann sei dazu folgendes zu sagen: Der Wortlaut der Urkunden spreche dagegen. Spitzer habe nach Übertragung seines Erbanteils nicht wehr verfügen können. Selbst wenn Sp. beauftragt gewesen wäre, die Auseinandersetzung durchzuführen und sich dabei des Dr. Sch. als Vertreters bediente, sei damit nicht der Nachweis erbracht, daß er auch eine Verfügung des. K. über einen einzelnen Nachlaßgegenstand hätte genehmigen dürfen. Nach dem Brief von Dr. Sch. hätten Verfügungen erst nach Erteilung des Erbscheins er folgen dürfen.

17

II.

Die Revision ist unbegründet, da dem Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist.

18

1.

Die Revision ist, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, nur zulässig, soweit der Kläger einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend macht (§ 547 ZPO). Der Kläger hatte zunächst eine Klage erhoben, die er als Widerspruchsklage bezeichnet und in der er den Antrag gestellt hatte, die Pfändung der streitigen Forderung gemäß § 771 ZPO für unzulässig zu erklären. Für eine derartige Klage wäre die Revision mangels Erreichung der Revisionssumme nicht, zulässig. Der Kläger hatte aber schon in der Klage und besonders im Schriftsatz vom 29. Juni 1954 darauf hingewiesen, daß er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung begehre. Auf seinen Antrag hatte das Amtsgericht die Sache daraufhin an das Landgericht verwiesen, weil für den Anspruch aus Amtspflichtverletzung das Landgericht ausschließlich zuständig sei. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht haben die Parteien dann nur noch über diesen Schadensersatzanspruch verhandelt und beide Vorderurteile befassen sich nur mit diesem Anspruch. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Antrag noch dahin ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, den hinterlegten Betrag in Höhe von 599,- DM an den Kläger "zu bezahlen". Er hat diesen Antrag jetzt dahin gefaßt, daß er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verlangt. Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Kläger die Verurteilung zum Schadensersatz in Geld wegen einer Amtspflichtverletzung verlangt. Der Revisionsantrag enthält demgegenüber keine Klageänderung, sondern nur eine genauere Fassung dieses prozessualen Begehrens des Klägers.

19

Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger den neben dem Amtshaftungsanspruch möglichen Anspruch, gemäß § 771 ZPO die Pfändung für unzulässig zu erklären - für diesen Anspruch ist die Frage einer Amtspflichtverletzung unerheblich - in den Vorinstanzen nicht mehr weiter verfolgt, sondern fallen gelassen hat. Denn die Parteien haben über diesen Antrag nicht mehr verhandelt und die beiden Vordergerichte haben darüber nicht entschieden.

20

2.

Ein Ansprach des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB und Art. 34 GrundG besteht schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, weil er entweder keinen Schaden erlitten oder der Kostenbeamte ihm gegenüber keine Amtspflicht verletzt hat.

21

Nach § 839 BGB und Art. 34 GrundG tritt die Schadensersatzpflicht ein, wenn dem Kläger durch Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht ein Schaden entstanden ist. Eine Amtspflichtverletzung liegt hier vor, weil der Kostenbeamte die Ausfertigung des Erbscheins nur bis zur Zahlung der in der Angelegenheit erwachsenen Kosten zurückhalten durfte, nicht auch wegen Kosten aus anderen Verfahren (§ 9 Kostenordnung). Er hatte nach § 22 der Kostenverfügung (DJ 1940, 1361) den Erbschein herauszugeben, wenn die Gerichtskasse die Zahlung der Kosten angezeigt hatte. Hier hatte der Zahlungspflichtige dem Kostenbeamten vorher eine Quittung der Gerichtskasse über die Zahlung der Kosten vorgelegt. Die Vorlage einer Quittung steht nach dem Zweck der Bestimmungen dem Eingang einer Zahlungsanzeige der Gerichtskasse gleich, so daß der Kostenbeamte den Erbschein am 25. Januar 1954, also vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses herausgeben mußte.

22

Das Berufungsgericht hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil der Kläger nach seinem Vortrag mangels wirksamer Auseinandersetzung noch kein unmittelbares Recht gegen die Sparkasse erworben habe. Ob das Berufungsgericht damit dem Vortrag des Klägers voll gerecht geworden ist, kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, zweifelhaft sein. Im Ergebnis ist das angegriffene Urteil aber richtig:

23

a)

Wenn durch die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen die Teilauseinandersetzung über die Sparforderung noch nicht durchgeführt und die Forderung gegen die Sparkasse auf den Kläger noch nicht übergegangen war, hatte er trotzdem einen Schaden erlitten. Die Bestimmung des § 839 BGB setzt nicht den Eingriff in bestimmte Vermögensrechte voraus, sondern verlangt nur allgemein einen Vermögens schaden, also die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Güter einer Person (BGH III ZR 151/53 vom 31. Januar 1955). Die pflichtwidrige Zurückhaltung des Erbscheins verursachte dem Kläger schon dann einen Schaden, wenn er infolgedessen vorteilhafte Gewinnaussichten nicht verwirklichen konnte, insbesondere wenn ihm die Möglichkeit genommen war, sich unter Vorlage des Erbscheins mit. Zustimmung aller Miterben das Sparguthaben teilweise auszahlen zu lassen. Sein Schaden bestand dann darin, daß es ihm unmöglich gemacht war, unabhängig von einer vorherigen Auseinandersetzung vor der Pfändung sich tatsächlich in den Besitz des Beides zu setzen.

24

Erfahrungsgemäß hätte die Sparkasse das Sparguthaben nach Vorlage des Erbscheins und der Zustimmungserklärung aller im Erbschein aufgeführten Miterben an den zur Empfangnahme bevollmächtigten Kläger ausgezahlt. Nach der Behauptung des Klägers lagen wirksame Vollmachten aller Miterben vor.

25

Wenn der Kläger noch nicht Gläubiger der Sparkasse geworden war und sein Schaden nur in der Vereitelung einer tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit bestand, hatte der Kostenbeamte ihm gegenüber aber keine Amtspflichten bei der Behandlung des Erbscheines. Der Erbschein war den Antragstellern auszuhändigen. Dazu gehörte der Kläger selbst nicht. Ansprüche der Erben macht er insoweit hier nicht geltend; diese haben auch keinen Schaden erlitten. Welchen Personen gegenüber die Amtspflichten nach § 839 BGB obliegen, richtet sich nach der Natur der Amtshandlung und dem Zweck, dessen Erfüllung die Amtspflichten dienen. Dritter ist jeder, dessen Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt und in dessen Rechtskreis, wenn auch nur mittelbar, eingegriffen wird (BGHZ 20, 53). Die Amtspflicht, den Erbschein auszustellen und auszuhändigen, bestand hier gegenüber den Miterben als Antragstellern. Sie bestand aber nicht gegenüber denjenigen Dritten, die nur zufällig oder durch weitere rechtsgeschäftliche Abmachungen am Erfolg der Amtshandlungen interessiert waren (vgl. RGZ 151, 109). Ohne rechtswirksame Teilung der Sparforderung hatte der Kläger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft und eine Anwartschaft auf Auskehrung des Erlöses nach Einziehung der Forderung und stand dann dem Beamten bei der Behandlung des Erbscheins nicht anders gegenüber als ein sonstiger Gläubiger der Miterben, deren Befriedigung durch die Aushändigung des Erbscheins beschleunigt werden konnte. Das genügt nicht zur Begründung von Amtspflichten ihm gegenüber, so daß ein Anspruch aus § 839 BGB in diesem Falle nicht bestehen würde.

26

b)

Anders wäre allerdings die Rechtslage, wenn der Kläger bereits einen Teil der Forderung wirksam erworben hatte. Das war formlos möglich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Denn die Auseinandersetzung unter den Miterben kann stufenweise geschehen und über teilbare Nachlaßgegenstände ist jederzeit eine Teilauseinandersetzung möglich, hier bei einer Forderungsteilung sogar formlos. Der Kläger hatte behauptet, daß spätestens in der Verhandlung am 14. Januar 1954 eine Teilung der Forderung bereits verabredet worden sei. Er hatte weiter vorgetragen, daß diese Teilung von allen Miterben oder ihren gehörig bevollmächtigten Vertretern beschlossen gewesen sei. Es war bedenklich, daß das Berufungsgericht den insoweit angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Aber diese Frage braucht nicht weiter erörtert zu werden, denn wenn der Kläger bereits vor der Pfändung durch die Gerichtskasse Teilgläubiger der Sparforderung geworden war, hat er durch die Pflichtverletzung des Kostenbeamten keinen Schaden erlitten. Denn der der Abtretung nachfolgende Pfändungsbeschluß ergriff die bereits abgetretene Teilforderung nicht mehr, sondern als Vollstreckungsmaßnahme gegen Kurz nur die dem Schuldner verbliebene Restforderung. Der Kläger konnte in diesem Falle gemäß § 771 ZPO erreichen, daß die Zwangsvollstreckung in die ihm teilweise wirksam abgetretene Forderung für unzulässig erklärt wurde. Nach Durchführung der Zwangsvollstreckung und Aushändigung des Erlöses an den Gläubiger konnte er Herausgabe eines entsprechenden Teiles als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Nach Hinterlegung des streitigen Betrages hat er einen Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden Teilbetrages von der Hinterlegungssumme. Da der Kläger nach den Ausführungen unter Ziff II, 1 a.E. diesen Anspruch aus § 771 ZPO oder den nach Beendigung der Zwangsvollstreckung an seine Stelle getretenen Bereicherungsanspruch im vorliegenden Prozeß nicht mehr geltend gemacht hat, ist er insoweit auch nicht etwa rechtskräftig abgewiesen. So betrachtet, kann durch die Pfändung dem Kläger kein Schaden entstanden sein.

27

3.

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany