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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: BVerwG 2 B 76.14

Grundsätzliche Bedeutung der Verpflichtung von am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligten Berufungskommissionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.2015
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 76.14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 35036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B2B76.14.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 25.02.2011 - AZ: 4 K 2936/09
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.2014 - AZ: 6 A 815/11
nachfolgend
BVerwG - 20.10.2016 - AZ: 2 C 30.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welche Verpflichtungen Berufungskommissionen, die am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligt sind, hinsichtlich der Kenntnisnahme der von Bewerbern ausgearbeiteten wissenschaftlichen Arbeiten obliegen.

Domgörgen
Dr. Hartung
Dollinger