Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.01.1986, Az.: 2 BvE 14/83
Bundestagsabgeordnete; Minderheit im Bundestag; Haushaltsplan; Öffentlichkeit; Bundesverfassungsgericht; Organstreitverfahren; Bundeshaushalt; Kontrolle; Informationsrecht; Politische Willensbildung; Fraktionen; Eigene Rechte; Gremium; Ausnahmeregelung; Haushaltsgrundsätze mit Verfassungsrang; Mehrheitsvertrauen; Ergänzende Beratung; Geheime Wirtschaftspläne
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- 2 BvE 14/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 70, 324 - 388
- DVBl 1986, 227-232 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1986, 231-232
- NJW 1986, 907-915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 913-914
Amtlicher Leitsatz
1. Dem einzelnen Abgeordneten erwächst aus seinem in Art. 38 I GG gewährleisteten Status ein Recht darauf, daß ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen.
2. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 42 II GG), wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in dem Willensbildungsprozeß des Parlaments einzubringen.
3. Fraktionen sind im Organstreit auch zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind.
4. Entscheidet sich der Bundestag, durch Gesetz die Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen einem nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für das jeweilige Haushaltsjahr zu bildenden besonderen Gremium zu übertragen, so begegnet dies im Blick auf die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments keinen Bedenken.
5. Aus der Zugehörigkeit des Abgeordneten zu einer Fraktion folgt nicht das Recht, deren etwaige Rechte im eigenen Namen im Organstreit zu verfolgen.
6. Aus den Haushaltsgrundsätzen mit Verfassungsrang kann nicht abgeleitet werden, daß die ersichtlich als Ausnahme gehandhabte, auf vier Haushaltsansätze beschränkte ergänzende Beratung geheimer Wirtschaftspläne in einem zu diesem Zweck eingesetzten Gremium vor der Verabschiedung des Haushalts stattzufinden habe.
7. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Mitglieder des Gremiums nach § 4 IX Haushaltsgesetz 1984 mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu wählen sind. Dieses Verfahren soll gewährleisten, daß nur Abgeordnete gewählt werden, die persönlich das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages genießen.