Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.10.1979, Az.: 1 ABR 49/77
Betriebsänderung; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Herbeiführung eines Interessenausgleichs; Aufstellung eines Sozialplans; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Spruch der Einigungsstelle; Personalreduzierung; Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel; Betriebseinschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.10.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 49/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kaiserslautern 15.11.1975 - 5 BV 11/74
- LAG Mainz 14.02.1977 - 7 (4) TaBV 10/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 524
- DB 1980, 549-550 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 und damit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und zur Aufstellung eines Sozialplans nach BetrVG § 112, so kann dieser Streit im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ausgetragen werden, ohne daß vorher der Spruch der Einigungsstelle abgewartet werden müßte.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch eine erhebliche Personalreduzierung unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel eine Betriebseinschränkung im Sinne von BetrVG § 111 S 2 Nr 1 sein kann.
3. Ob für die Frage nach der Erheblichkeit einer Personalreduzierung die Zahlen- und Prozentangaben in KSchG § 17 Abs. 1 auch bei Großbetrieben mit einigen tausend Mitarbeitern als Maßstab dienen können, bleibt offen.