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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84

Pflicht von Tiefbauunternehmern; Einsatz von Baggern; Explosion; Lage unterirdischer Versorgungsleitungen; Vergewisserung; Unfall; Gasanschlußleitung; Mitverantwortlichkeit; Mitverschulden; Gasversorgungsunternehmens; Explosionsschaden; Rohrnetzmeister

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1985
Aktenzeichen
VI ZR 118/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 1147-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Pflicht von Tiefbauunternehmern, sich vor dem Einsatz von Baggern über die Lage unterirdischer Versorgungsleitungen in ihrem Arbeitsbereich zu vergewissern (hier: 20 cm von einer Hauswand in 15 cm Tiefe verlegte Gasanschlußleitung).

2. Zur Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens für den Explosionsschaden, wenn sich der zur Unfallstelle beorderte Rohrnetzmeister dort vor der Explosion unsachgemäß verhalten hat.