Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84
Pflicht von Tiefbauunternehmern; Einsatz von Baggern; Explosion; Lage unterirdischer Versorgungsleitungen; Vergewisserung; Unfall; Gasanschlußleitung; Mitverantwortlichkeit; Mitverschulden; Gasversorgungsunternehmens; Explosionsschaden; Rohrnetzmeister
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 118/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 1147-1149 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Pflicht von Tiefbauunternehmern, sich vor dem Einsatz von Baggern über die Lage unterirdischer Versorgungsleitungen in ihrem Arbeitsbereich zu vergewissern (hier: 20 cm von einer Hauswand in 15 cm Tiefe verlegte Gasanschlußleitung).
2. Zur Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens für den Explosionsschaden, wenn sich der zur Unfallstelle beorderte Rohrnetzmeister dort vor der Explosion unsachgemäß verhalten hat.