Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 1 StR 794/94
Revision; Beschwer; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Alkohol; Rauschzustand; Rausch; Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 794/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wurde eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht angeordnet, so ist das Fehlen der Beschwer für den Angeklagten kein Revisionsgrund.
Gründe
Gegenstand des nach der Zurückverweisung durch denBeschluß des Senats vom 12. April 1994 - 1 StR 187/94 - ergangenen Urteils ist allein die Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat entschieden, daß eine Maßregel nicht angeordnet wird. Die hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (vgl. BGHSt 37, 5, 7).