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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1972, Az.: I ZR 42/71
„Goldrausch“

Vorführung eines Filmwerks als Werkveröffentlichung; Eingriff in Verwertungsrechte; Schutz eines Films nach der Berner Übereinkunft; Vorführung zur Untersuchung der Publikumswirksamkeit eines Films; The Gold Rush von Charlie C.; Planmäßige und umfassende Filmauswertung; Anwendbarkeit der Schutzvorschriften der Revidierten Berner Übereinkunft nach der Brüsseler Fassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1972
Aktenzeichen
I ZR 42/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11493
Entscheidungsname
Goldrausch
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.02.1971
LG Frankfurt am Main

Fundstelle

  • MDR 1973, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma A...-Filmverleih GmbH, D..., D... Straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans E... und Karlheinz D...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ...-

Prozessgegner

The R... E... C... E..., V.../Liechtenstein,
vertreten durch die Verwalterin Miss R. M. F..., P... Rue d' A...

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...-

Amtlicher Leitsatz

Goldrausch

Die bloße Vorführung eines Filmwerks stellt auch nach Art. 4 der Berliner Fassung vom 13. November 1908 der Revidierten Berner Übereinkunft noch keine Werkveröffentlichung dar.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der frühere Kläger zu 1 Charles Spencer C., gegen den der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, ist ein bekannter Filmschöpfer, -schauspieler, -regisseur und -produzent. Er ist britischer Staatsangehöriger. Er ist Verfasser einer dramatic composition "The Gold Rush", die er am 16. März 1925 beim USA-Copyright Office hinterlegt hat. Ch. Sp. C. ist ferner Autor, Regisseur, Hersteller und Hauptdarsteller eines Stummfilms mit demselben Titel und auch im wesentlichen mit demselben Inhalt. Dieser Film ist erstmals am 26. Juni 1925 in Graumanns Egyptian-Theatre in Hollywood in einer road-show vorgeführt worden; nach dieser Vorführung ist der Film in Einzelheiten geändert und gekürzt worden. Er ist am 16. August 1925 für Ch. Sp. C. als Urheber beim USA-Copyright Office registriert worden. In seiner endgültigen Fassung ist der Film in einer Mitternachtsaufführung vom 15. und 16. August 1925 in New York vorgeführt worden. Verleiherin des Filmes war in den USA die Firma United Artists Corporation, New York, die in Kanada eine Tochtergesellschaft besaß; der Film ist auch in Kanada vorgeführt worden.

2

Im Jahre 1942 schuf Ch. Sp. C. eine neue Fassung des Filmes, bei der er an Stelle der für den Stummfilm verwendeten Zwischentitel der Handlung einen erklärenden Dialog unterlegte und ihr eine von ihm selbst zusammengestellte Musik hinzufügte. Diese Fassung wurde am 6. Mai 1942 erstmals in den USA veröffentlicht und an demselben Tag beim USA-Copyright Office registriert. Seit 1942 darf der Film "The Gold Rush" auf Anordnung von Ch. Sp. C. nur noch in dieser neuen Fassung aufgeführt werden. In dieser Neufassung wurde der Film unter dem Titel "Goldrausch" in der Bundesrepublik Deutschland ausgewertet.

3

Die Klägerin (früher Klägerin zu 2) ist aufgrund Abtretung Inhaberin sämtlicher Auswertungsrechte beider Filmfassungen und der dramatic composition.

4

Die Beklagte hat seit Anfang 1962 - ohne Erlaubnis der Klägerin und von Ch. Sp. C. - in der Bundesrepublik Deutschland die Stummfilmfassung von 1925 unter dem Titel "Goldrausch" in ihrem Verleih. Anstelle der in der Fassung von 1925 gezeigten englischen Zwischentitel enthält der von der Beklagten gezeigte Film deutsche Zwischentitel. Die Beklagte hat dem Film eine Musik von Konrad Elfers unterlegt. Der von der Beklagten gezeigte Film weicht außerdem von der Stummfilmfassung aus dem Jahre 1925 durch verschiedene Kürzungen ab, die wegen der an diesen Stellen schlechten Qualität des von der Beklagten verwendeten Negativs notwendig waren. Das von der Beklagten verwendete Negativ ist ein Teil solchen Filmmaterials, das Ch. Sp. C. zum Zwecke der Vernichtung an eine amerikanische Filmverwertungsgesellschaft gegeben hatte. Als diese in Konkurs fiel, wurden die bei ihr vorgefundenen, noch nicht vernichteten Filmbestände veräußert. Aus diesen Beständen gelangte das Negativ über dritte Personen an die B...-Film GmbH und Co., von der es die Beklagte für 50.000,-- DM erwarb.

5

Die auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungs- und Schadensersatzklage von Ch. Sp. C., des früheren Klägers zu 1, ist abgewiesen worden; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

6

Die Klägerin (frühere Klägerin zu 2) beanstandet den Verleih des (geänderten) Stummfilms durch die Beklagte als eine Verletzung ihrer Auswertungsrechte an der dramatic composition und an dem Stummfilm von 1925. Sowohl die dramatic composition als auch der Stummfilm von 1925 seien aufgrund der Berner Übereinkunft nach deutschem Recht geschützt, da Ch. Sp. C., der Urheber dieser Werke, Angehöriger eines Verbandslandes sei; ferner sei die dramatic composition noch unveröffentlicht und der Stummfilm erstmals in einem Verbandsland, nämlich am 15. August 1925 in Toronto/Kanada, uraufgeführt und in der hinreichenden Anzahl von 12 Kopien zum Verleih gebracht worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen, den Film "Goldrausch" in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) zu verleihen, zu vertreiben oder in sonstiger Weise auszuwerten,

  2. 2.

    die in ihrem Besitz befindlichen Positiv-Kopien, Negative und alles in ihrem Besitz befindliche Reklamematerial (einschließlich Matern) und sonstiges Material zu dem von ihr verliehenen Film "Goldrausch" zu vernichten;

  3. 3.

    ihr Abrechnung über die bisher aus dem Verleih und der sonstigen Auswertung des Filmes "Goldrausch" erzielten ungekürzten Einnahmen zu erteilen,

  4. 4.

    den sich aus der Abrechnung nach Nr. 3 ergebenden Betrag an sie zu zahlen.

8

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die dramatic composition lediglich ein Nebenprodukt des Stummfilms sei und aus diesem Grund keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Für dieses Schriftwerk könne nach der Berner Übereinkunft ein Urheberrechtsschutz auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses dem Film als vorbestehendes Werk zugrunde gelegen habe, da es kein unveröffentlichtes Werk sei. Durch die Veröffentlichung des Filmes sei auch das Schriftwerk zugleich erschienen. Aufgrund dieses Werkes könne daher eine Bearbeitung oder Wiedergabe des Filmes nur untersagt werden, wenn der Film selbst urheberrechtlich geschützt sei. Der Stummfilm von 1925 sei aber urheberrechtlich nicht geschützt, weil er erstmals außerhalb der der Berner Übereinkunft angehörenden Länder erschienen sei. Bereits die Aufführung am 26. Juni 1925 in Hollywood habe ein Erscheinen im Sinne der Berner Übereinkunft bewirkt. Auch könne der Film am 15. August 1925 deshalb nicht in Kanada "erschienen" sein, weil dort kein Zentrum für den Vertrieb der Filmkopien bestanden habe. Ein solches Zentrum könne die Tochtergesellschaft der United Artists Corporation deshalb nicht darstellen, weil sie - nach der ihr am 18. September 1919 erteilten Betriebslizenz - in Ontario keinen die Summe von 1.000 Dollar übersteigenden Kapitalbetrag habe verwenden dürfen. Da man mit einer solch geringen Summe keinen Filmverleih betreiben könne, sei anzunehmen, die für Kanada bestimmten Filmkopien seien unmittelbar von der amerikanischen Muttergesellschaft an kanadische Theater geliefert worden. Außerdem habe zur damaligen Zeit eine ausreichende Anzahl von Filmkopien nicht zur Verfügung gestanden.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anträgen zu 1 - 3 der Klägerin entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; einer von der Klägerin beantragten Klarstellung zu Ziffer 3 hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu Ziffer 1 bis 3 der Klage begründet, da die Beklagte durch den Verleih der - wenn auch geringfügig abgeänderten - Stummfilmfassung von 1925 in die an dieser Filmfassung bestehenden Verwertungsrechte der Klägerin eingegriffen habe. Der Stummfilm von 1925 sei aufgrund der Berner Übereinkunft nach deutschem Recht geschützt, da dieses von einem Angehörigen eines Verbandslandes geschaffene Filmwerk erstmals im Verbandsland Kanada veröffentlicht worden sei. Die zeitlich vorangegangene Vorführung des Films im Graumann Egyptian Theatre in Hollywood/USA vom 26. Juni 1925 stelle noch keine Werkveröffentlichung im Sinne des Art. 4 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) dar, da es sich nur um eine Vorführung zur Untersuchung der Publikumswirksamkeit des Films gehandelt habe und erst danach die endgültige Filmfassung sowie die für die endgültige Veröffentlichung bestimmten Kopien hergestellt worden seien. Dagegen sei der Film - noch vor der Mitternachtsvorstellung vom 15. zum 16. August 1925 in New York - erstmals in Kanada durch die Vorführung vom 15. August 1925, mittags 12 Uhr in Toronto, als Beginn der planmäßigen und umfassenden Filmauswertung in Kanada mit der hierfür ausreichenden Anzahl von acht Kopien, veröffentlicht worden. Hierfür sei es unerheblich, ob bereits damals für den Film ein Verbreitungszentrum in Kanada bestanden habe, also in Kanada eine arbeitsfähige Verleihfirma die tatsächliche Verbreitung des Films habe gewährleisten können, oder ob die erforderlichen Filmkopien aus den USA unmittelbar an die kanadischen Filmtheater ausgeliefert worden seien.

11

Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffen mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

12

II.

1.

Für das im Ausland erstmals veröffentlichte Filmwerk "The Gold Rush", in der Stummfilmfassung von 1925, des britischen Staatsangehörigen Ch. Sp. C. scheidet - abgesehen von den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Bestimmungen der §§ 12 - 14 UrhG (§ 121 Abs. 6 UrhG) - eine unmittelbare Anwendung des Deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aus (§ 121 Abs. 1 UrhG). Doch genießen nach § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG, Art. 4 RBÜ alle einem Verbandsland der RBÜ angehörenden Urheber u. a. für ihre erstmals in einem Verbandsland veröffentlichten Werke inländischen Urheberrechtsschutz. Dabei ist für den Verletzungstatbestand die letzte Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst maßgebend, die sowohl von dem fraglichen Verbandsland (hier: Großbritannien) als auch von dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird (hier: Bundesrepublik Deutschland), ratifiziert worden ist. Denn die Übereinkunft begründet kein übergeordnetes, internationales Gemeinschaftsrecht; vielmehr wird der inländische Urheberrechtsschutz nur auf Grund dieses Staatsvertrags gewährt und ein Verbandsstaat wird seinen durch eine bisherige Fassung der RBÜ begründeten Pflichten noch nicht dadurch enthoben, daß er zusätzlich einer Revisionsfassung beigetreten ist und diese ratifiziert hat (siehe Art. 27 Abs. 1 RBÜ der Berlin-, Rom- und Brüsseler Fassung sowie Art. 32 Abs. 1 der Stockholmer Fassung). Für den Verletzungstatbestand maßgebende Fassung der RBÜ ist daher hier die Brüsseler Fassung vom 26. Juni 1948, die von Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist. Beide Staaten sind zwar auch der Stockholmer Fassung beigetreten, sie haben jedoch bezüglich der Anwendung ihrer materiell-rechtlichen Bestimmungen entsprechende Vorbehalte gemacht (siehe BlPMZ 71, 114).

13

2.

Die Schutzvorschriften der Revidierten Berner Übereinkunft können nach der Brüsseler Fassung nur für solche veröffentlichten Werke in Anspruch genommen werden, die in einem Verbandsland erstmals veröffentlicht worden sind, (Art. 4 Abs. 1 RBÜ). Voraussetzung ist dabei weiter, daß das Werk in seinem Ursprungsland noch nicht gemeinfrei geworden ist (Art. 18 RBÜ). Ursprungsland ist nach Art. 4 Abs. 3 RBÜ das Land der ersten Veröffentlichung; bei Werken, die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, gilt ausschließlich das Verbandsland als Ursprungsland. Ob das 1925 geschaffene Filmwerk "The Gold Rush" erstmals in einem Verbandsland in einer den Voraussetzungen der Revidierten Berner Übereinkunft genügenden Form veröffentlicht worden ist, bestimmt sich nach der zur Zeit der Veröffentlichung maßgebenden Fassung der RBÜ. Das ist hier die Berliner Fassung vom 13. November 1908 (RGBl 1910, 965), der Großbritannien zunächst ohne Wirkung für Kanada bereits am 14. Juli 1912 beigetreten ist, während für Kanada als Dominium des Britischen Königreichs der Beitritt ab 1. Januar 1924 wirksam geworden ist (ebenso Schweizerisches Bundesgericht vom 3. November 1970 in dem die Auswertung des Stummfilms in der Schweiz betreffenden Parallelverfahren, GRUR Int 72, 25, 27 - Goldrausch).

14

3.

Nach Art. 4, Abs. 4 RBÜ, Berliner Fassung sind unter veröffentlichten Werken im Sinn der Übereinkunft die erschienenen Werke zu verstehen. Anders als in der Brüsseler Fassung der RBÜ, die in Art. 4, Abs. 4 die (bloße) Vorführung eines kinematographischen Werkes ausdrücklich nicht als Veröffentlichung im Sinn der Übereinkunft ansieht, enthält die Berliner Fassung (wie auch die Rom-Fassung vom 2. Juni 1928) insoweit keine ausdrückliche Vorschrift. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, daß als Veröffentlichung eines Filmwerks nach der Berliner Fassung der RBÜ bereits die bloße (öffentliche) Filmvorführung genügt hätte. Denn - insoweit ebenfalls abweichend von der Brüsseler Fassung mit der eigenständigen Regelung für die Schutzgewährung an Filmwerken in Art. 14 Abs. 2-5 RBÜ -beschränkt sich die Berliner Fassung der RBÜ (wie auch die Rom-Fassung vom 2. Juni 1928) in ihrem Art. 14 Abs. 2-4 darauf, (selbständige) kinematographische Erzeugnisse bezüglich der Schutzgewährung den Werken der Literatur und der Kunst gleichzustellen. Damit bedurfte es für den in Art. 4, Abs. 4 RBÜ, Berliner Fassung geregelten Begriff der Veröffentlichung keiner besonderen Erwähnung der Filmwerke; die dort für Werke der Literatur und Kunst aufgestellten Voraussetzungen waren vielmehr entsprechend für Filmwerke anzuwenden. Die in Art. 4, Abs. 4 S. 2 getroffene Anordnung, daß die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst keine Veröffentlichung im Sinn der RBÜ darstellen, ist daher für Filmwerke sinngemäß dahin zu verstehen, daß deren bloße Vorführung ebenfalls noch keine Veröffentlichung im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft enthält (so nunmehr auch ausdrücklich Art. 4, Abs. 4 RBÜ, Brüsseler Fassung, aufgrund der in der Brüsseler Fassung eingeführten eigenständigen Schutzregelung für Filmwerke in Art. 14 Abs. 2 - 5). Entscheidendes Kriterium für die Veröffentlichung eines Filmwerks im Sinne der RBÜ ist daher nicht die Bekanntmachungsintensität einer Filmvorführung, sondern daß der Berechtigte das Filmwerk zum üblichen Vertrieb freigegeben hat und es dem breiten Publikum zugänglich macht (ebenso Schweiz. Bundesgericht aaO). Dabei bedarf es, da - abweichend von § 6 des deutschen UrhG v. 9. September 1965 - die hier maßgebende Bestimmung des Art. 4, Abs. 4 RBÜ, Berliner Fassung (ebenso Art. 4, Abs. 4 Brüsseler Fassung) als veröffentlichte Werke nur die erschienenen Werke ansieht, einer Vervielfältigung des Werks (und damit seiner körperlichen Festlegung) und einer Verbreitung in einer für die allgemeine Kenntnisnahme der Öffentlichkeit genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken (vgl. bereits RGZ 130, 11, 18, 19 - Zola-Übersetzung; in diesem Sinn auch das Schweiz. Bundesgericht aaO); die Filmvorführung, also die öffentliche Werkwiedergabe in unkörperlicher Form, begründet für sich allein noch kein Erscheinen des Werks und damit noch keine Werkveröffentlichung im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft.

15

4.

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die road-show in Hollywood vom 26. Juni 1924 lediglich dazu diente, die Publikumswirksamkeit der vorgeführten (noch nicht endgültigen) Filmfassung festzustellen, und die allgemeine Filmverwertung (unter Einsatz einer entsprechenden Kopienzahl) noch nicht begonnen hatte, kann darin auch noch keine Veröffentlichung der Stummfilmfassung des Filmwerks "The Gold Rush" im Sinn der Revidierten Berner Übereinkunft, Berliner Fassung gesehen werden.

16

5.

Dagegen liegt in der mit den Vorführungen in Toronto/Kanada vom 15. August 1925 und in New York/USA vom 15./16. August 1925 beginnenden Filmverwertung, die mit einer hierfür hinreichenden Kopienzahl aufgenommen worden ist, eine Werkveröffentlichung im Sinn der Revidierten Berner Übereinkunft. Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß die Filmvorführung in Toronto sich als Beginn der Filmauswertung in Kanada dargestellt habe; für die Filmauswertung in Kanada hätten bereits im Zeitpunkt der mit großem Publikumserfolg erfolgten Uraufführung 8 Filmkopien zur Verfügung gestanden; der Film sei im Anschluß an seine Uraufführung in einem der größeren Lichtspielhäuser Torontos auch in anderen Lichtspielhäusern dieser und anderer Städte Kanadas aufgeführt worden. Die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die am 15. August 1925 erfolgte Filmvorführung in Toronto den Anfang der planmäßigen und umfassenden Auswertung des Films in dem Verbandsland Kanada gewesen sei, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei konnte es das Berufungsgericht für das Vorliegen einer Veröffentlichung im Sinn der Revidierten Berner Übereinkunft ohne Rechtsfehler für unerheblich ansehen, ob diese Filmauswertung in Kanada von einem dort befindlichen Vertriebsmittelpunkt oder von einem amerikanischen Verleihunternehmen von den USA aus durchgeführt wurde. Für das Erscheinen eines Schriftwerkes in einem Verbandsland hat das Reichsgericht zwar einen dort befindlichen geschäftlichen Vertriebsmittelpunkt vorausgesetzt, um dadurch bloße zum Schein erfolgende Verbreitungsmaßnahmen auszuschließen (RGZ 130, 11, 18, 19 - Zola-Übersetzung). Ob dieser für das Erscheinen von Schriftwerken entwickelten Rechtsprechung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei Filmwerken, deren Kopienvertrieb (Vermietung), überdies in erheblich geringeren Stückzahlen, sich in grundsätzlich anderer Form als der Vertrieb (Verkauf) von Schriftwerken vollzieht, kann es jedenfalls dann nicht auf das Vorhandensein eines besonderen Vertriebsmittelpunkts in dem fraglichen Verbandsland abgestellt werden, wenn der Filmverleih - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - in dem Verbandsland Kanada planmäßig und umfassend von den benachbarten USA aus betrieben worden ist, wo der Film zur damaligen Zeit von demselben Verleihunternehmen in derselben Weise ausgewertet worden ist (Schweiz. Bundesgericht aaO). Damit ist aber das Filmwerk "The Gold Rush" in seiner Stummfilmfassung ab 15. August 1925, mittags 12 Uhr in Kanada in einer die Veröffentlichung im Sinn der Revidierten Berner Übereinkunft begründenden Weise ausgewertet worden.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die New Yorker Uraufführung des Films erst in einer Mitternachtsvorstellung desselben Tages, also 12 Stunden später, stattgefunden. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dessen davon ausgegangen ist, daß damit die behauptete Filmauswertung in den USA auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt eingesetzt habe und folglich der Film erstmals in dem Verbandsland Kanada veröffentlicht worden sei, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Uhrzeitunterschied der beiden Orte, in denen die allgemeine Filmverwertung für Kanada bzw. die USA begonnen worden ist, oder ob auch überhaupt der geringe zeitliche Unterschied zwischen den beiden Aufführungen nicht zur Annahme einer gleichzeitig in Kanada und in den USA erfolgten Veröffentlichung führen muß, zumal wenn berücksichtigt wird, daß es nicht auf die Filmvorführung als solche, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Filmauswertung mit einer hierfür hinreichenden Kopienzahl, also die Verleihtätigkeit ankommt, diese aber hier von der damaligen Verleihfirma United Artists Corporation von ihrem Hauptsitz in den USA gemeinsam für die USA und Kanada durchgeführt worden ist, sowie die Kopien in den USA hergestellt und von dort aus versandt worden sind. Die Rechtsfolge ist in beiden Fällen dieselbe, ob nun das Verbandsland Kanada auf Grund der dort tatsächlich erfolgten Erstveröffentlichung oder deshalb als Ursprungsland angesehen wird, weil es nach Art. 4 Abs. 3 RBÜ, Berliner Fassung bei einer gleichzeitigen Veröffentlichung im Nichtverbandsland USA als Ursprungsland gilt. In beiden Fällen ist das Filmwerk gemäß Art. 4 RBÜ, Brüsseler Fassung, nach inländischem Recht geschützt.

18

III.

Die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil, das dem Filmwerk "The Gold Rush" in seiner Stummfilmfassung von 1925 diesen Inlandsschutz gegen die unberechtigte Auswertung durch die Beklagte ohne Rechtsfehler gewährt hat, war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.