Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1972, Az.: BVerwG V C 87.72
Klage auf Zahlung von Behandlungskosten; Zuständigkeit für die Heilbehandlung bei Tuberkulose im Falle der Unterbringung; Zuweisung der Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 87.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.12.1971 - AZ: IV OVG A 85/70
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 1 BSHG
- § 59 Abs. 2 BSHG
- § 90 Abs. 1 S. 2 BSHG
- § 130 Abs. 1 BSHG
- § 130 Abs. 2 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 216-220
- BVerwGE 41, 216 - 220
- DÖV 1973, 755 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 21, 125
- NDV 1973, 192
- ZLA 1974, 144
- ZfS 1973, 130
- ZfSH 1973, 310
Amtlicher Leitsatz
Der für die Unterbringung wegen Geistesschwäche zuständige Träger der Sozialhilfe ist auch für die Tuberkulosebehandlung des Untergebrachten zuständig.
Ist ein Aufwendungsersatz im Wege der Überleitung ausgeschlossen, so kann Ersatz auch nicht im Wege der Abtretung erlangt werden.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gerichtskosten werden nicht erheben.
Gründe
I.
Der Sohn des Beigeladenen zu 3) befindet sich wegen Geistesschwäche in einer Anstalt des Klägers. Für die Dauer einer Tuberkuloseerkrankung wurde er aus der Anstalt in ein Landeskrankenhaus verlegt, dessen Träger ebenfalls der Kläger ist. Wegen der durch die Tuberkulosebehandlung entstandenen Kosten ließ sich der Kläger die Ansprüche des Beigeladenen zu 3) gegen die Beklagte abtreten.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1.373,70 DM an Behandlungskosten. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß auch im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe zu den Trägern der Tuberkulosehilfe außerhalb der Sozialhilfe § 130 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - Anwendung findet mit der Folge, daß dem untergebrachten Geistesschwachen während der Unterbringung auch Heilbehandlung wegen Tuberkulose von dem für diese Unterbringung zuständigen Kostenträger, hier also von dem Träger der Sozialhilfe zu gewähren ist.
Der Wortlaut des § 130 Abs. 1 BSHG läßt nicht erkennen, daß die Zuständigkeitsverteilung zu Lasten des für die Unterbringung wegen Geistesschwäche zuständigen. Trägers nicht gelten soll, wenn ein Träger der Sozialhilfe beteiligt ist. Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung spricht nicht gegen, sondern für die Anwendung des § 130 Abs. 1 BSHG auch auf die Träger der Sozialhilfe.
§ 130 Abs. 1 BSHG bestimmt unmittelbar nur die Zuständigkeit für die Heilbehandlung bei Tuberkulose im Falle der Unterbringung u.a. wegen Geistesschwäche. Erst mittelbar folgt aus der Zuweisung der Heilbehandlung die Zuweisung der Kosten an den Träger der Unterbringung. Geht es aber in § 130 Abs. 1 BSHG in erster Linie um die Heilbehandlung, so kann der Sinn der Vorschrift nur darin gesehen werden, die einheitliche Behandlung des wegen Geistesschwäche Untergebrachten und an Tuberkulose Erkrankten zu gewährleisten. In der Tat ist eine Betreuung durch zwei verschiedene Stellen im Falle der Unterbringung nicht nur untunlich, sondern aus ärztlichen und verwaltungsorganisatorischen Gründen nahezu ausgeschlossen.
Diese Überlegungen gelten aber auch, wenn ein Träger der Sozialhilfe für die Unterbringung zuständig ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe verbiete eine Heranziehung des Trägers der Sozialhilfe zu den Kosten der Heilbehandlung. Einmal ist die Belastung mit den Kosten der Heilbehandlung nicht Ziel, sondern Folge der um die einheitliche Betreuung des Erkrankten bemühten gesetzlichen Regelung. Zum anderen steht es dem Gesetzgeber frei, den Nachranggrundsatz jedenfalls in Einzelfällen zu durchbrechen.
Der Anwendung des § 130 Abs. 1 BSHG auch auf die Träger der Sozialhilfe steht auch nicht entgegen, daß in derÜberschrift des Abschnitts 13 des Bundessozialhilfegesetzes von der Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe und im Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts von den Trägern der Tuberkulosehilfe die Rede ist, die nicht Träger der Sozialhilfe sind. Der durch dieÜberschriften umschriebene Themenkreis wird nicht überschritten, wenn auch die Zuständigkeit zur Tuberkulosehilfe im Grenzbereich zwischen den Trägern der Tuberkulosebekämpfung außerhalb und innerhalb der Sozialhilfe bestimmt wird.
Schließlich kann gegen die Anwendung des § 130 Abs. 1 BSHG auch auf die Träger der Sozialhilfe nicht vorgebracht werden, § 130 Abs. 2 BSHG ordne die lediglich entsprechende Anwendung einiger für die Träger der Sozialhilfe unmittelbar geltenden Vorschriften an.
Ist § 130 Abs. 1 BSHG auch auf die Träger der Sozialhilfe anwendbar, so gelten die in § 130 Abs. 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften für sie zwar unmittelbar. § 130 Abs. 2 BSHG läuft insoweit leer. Das ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit der Vorschrift für solche Träger der Tuberkulosehilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind.
Ist sonach der Kläger im Verhältnis zur Beklagten für die Behandlung des Sohnes des Beigeladenen zu 3) zuständig, so wird damit freilich nicht ohne weiteres zugleich auch die Frage beantwortet, ob der Kläger auch mit solchen Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen ist, die er von Dritten ableitet. Indessen braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden, denn der Kläger kann unbeschadet des§ 130 Abs. 1 BSHG derartige Ansprüche im vorliegenden Fall nicht geltend machen.
Wäre der Kläger in Notzuständigkeit nach§ 59 Abs. 1 BSHG tätig geworden, so hätte er aus seiner Tätigkeit doch keinen selbständigen Erstattungsanspruch nach§ 59 Abs. 2 BSHG; denn § 59 Abs. 2 BSHG begründet keinen selbständigen Erstattungsanspruch, sondern setzt diesen voraus (dazu Urteile vom 21. Januar 1970 - BVerwG V C 99.69 - [FEVS 17, 168], vom 1. Juli 1970 - BVerwG V C 10.70 - [BVerwGE 35, 355] und vom 24. August 1972 - BVerwG V C 59.72 -): Im vorliegenden Falle hat aber der Hilfeempfänger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten der Heilbehandlung wegen Tuberkulose. Einen derartigen Anspruch konnte allenfalls sein Vater - der Beigeladene zu 3) - haben.
Ob es neben dem Erstattungsanspruch nach § 59 Abs. 2 BSHG Ansprüche auf Erstattung nach allgemeinem Verwaltungsrecht gibt, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Selbst wenn nämlich im Verhältnis zweier Träger der Tuberkulosehilfe zueinander ein Abwälzungsanspruch (dazu Urteil vom 2. Juli 1969 [BVerwGE 32, 279 [281 f.]]) denkbar wäre, so käme doch im vorliegenden Falle auf diesem Wege eine Erstattung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Hilfeempfänger, der Sohn des Beigeladenen zu 3), als möglicher Schuldner wegen (zu Unrecht) geleisteter Tuberkulosehilfe und der mögliche Träger eines Anspruchs auf Tuberkulosehilfe gegen die Beklage, der Beigeladene zu 3), verschiedene Personen sind, es mithin an der für den Abwälzungsanspruch erforderlichen Identität von Schuldner des einen und Gläubiger des anderen Anspruchs fehlt.
Der Kläger hat auch wegen der Kosten der Heilbehandlung keinen Anspruch auf sich übergeleitet, er könnte es auch nicht. Der Hilfeempfänger hat womöglich einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater, den Beigeladenen zu 3). Einen überleitungsfähigen Anspruch gegen die Beklagte hat er jedoch nicht. Eine Überleitung der Ansprüche des Beigeladenen zu 3) gegen die Beklagte nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG scheidet schon deshalb aus, weil die Hilfe (zum Lebensunterhalt) als Anstaltshilfe gewährt wird (Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 -).
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Beigeladene zu 3) habe ihm seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten; denn die Abtretung ist unwirksam.
Die Überleitungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes dienen ebenso wie die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Herstellung des vom Gesetz in § 2 Abs. 1 festgelegten Nachrangverhältnisses (dazu Urteil vom 26. November 1969 [BVerwGE 34, 219 [221]]). Der Nachranggrundsatz hat indessen nicht nur eine negative Seite, die Verweisung auf eine mögliche Selbsthilfe, sondern auch eine positive, die Verpflichtung zur Fremdhilfe durch den Träger der Sozialhilfe, soweit die Eigenhilfe versagt oder nach dem Gesetz unzumutbar ist. Mit Rücksicht hierauf ermöglichen die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, über den Kostenersatz und die Verpflichtung anderer nicht nur die Verweisung auf Eigenhilfe, sondern begrenzen diese zugleich. Hieraus muß aber geschlossen werden, daß der Träger der Sozialhilfe dann, wenn er - wie hier - nicht im Wege der Überleitung, auch nicht im Wege der Abtretung zum Ersatz seiner Aufwendungen gelangen kann.
Hiernach muß es bei der Klageabweisung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.373,70 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz