Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1995, Az.: 3 StR 328/95
Auferlegung der notwendigen Auslagen einer Person, die nicht Nebenkläger ist, an den Unterlegenen einer Revision auf eine Person
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 14.03.1995
- LG Osnabrück - 12.02.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Carsten Volker K. aus H., geboren am ... 1974 in A.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Auferlegung der dem Stiefvater des Getöteten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da er nicht zu den nebenklageberechtigten Personen gehört (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und die gleichwohl erfolgte Zulassung durch Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1995 eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen konnte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 822 [OLG Stuttgart 20.11.1969 - 2 Ws 145/69]).
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Schomburg