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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1995, Az.: 3 StR 328/95

Auferlegung der notwendigen Auslagen einer Person, die nicht Nebenkläger ist, an den Unterlegenen einer Revision auf eine Person

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1995
Aktenzeichen
3 StR 328/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 14.03.1995
LG Osnabrück - 12.02.1995

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Carsten Volker K. aus H., geboren am ... 1974 in A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 1995
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Auferlegung der dem Stiefvater des Getöteten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da er nicht zu den nebenklageberechtigten Personen gehört (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und die gleichwohl erfolgte Zulassung durch Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1995 eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen konnte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 822 [OLG Stuttgart 20.11.1969 - 2 Ws 145/69]).

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