§ 16 UmwStG 2006 - Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- UmwStG 2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-16
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.