Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.2007, Az.: BVerwG 3 B 118.06
Bestehen einer Teilidentität zwischen den arzneilich wirksamen Bestandteilen des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aufgrund eines Interesses der Allgemeinheit an deren Klärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 118.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 34966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.04.2004 - AZ: 24 K 597/01
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.2006 - AZ: 13 A 3030/04
- nachfolgend
- BVerwG - 21.05.2008 - AZ: BVerwG 3 C 14.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. August 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die in der Rechtsprechung unterschiedlich und selbst von der Beklagten anders als vom Berufungsgericht beantwortete Frage geklärt werden, ob Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts in der Fassung von Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) im Falle einer Änderung des Arzneimittels eine Teilidentität zwischen den arzneilich wirksamen Bestandteilen des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels fordert oder ob diese Vorschrift auch den Austausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile eines Arzneimittels (Totalaustausch) zulässt. Der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die genannte Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung heute nicht mehr in Geltung ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei den Instanzgerichten noch eine größere Anzahl Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist, in denen die genannte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Es kommt hinzu, dass die Bestimmung für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel in § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG nach wie vor wortgleich in Geltung ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass die erstrebte Klärung auch insoweit über den vorliegenden Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung sein wird.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
[siehe Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
van Schewick
Dr. Dette