Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1966, Az.: BVerwG III B 104.65
Ordnungsmäßigkeit der Rüge eines Verfahrensmangels; Berücksichtigung von Zeugen bei der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 104.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.02.1965 - AZ: 6 A 156/62
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1966, 216
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1965 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach diesen Vorschriften muß innerhalb der Beschwerdefrist der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, bezeichnet werden. Geltend gemacht wird ein Verfahrensmangel durch genaue Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verstoß gegen Verfahrensrecht ergeben soll.
Hieran fehlt es im vorliegenden Falle, da der Schriftsatz vom 14. Dezember 1965 nicht berücksichtigt werden kann. Er ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger als Verfahrensmangel bezeichnet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung "eine Reihe von Zeugen völlig unbeachtet gelassen". Dabei habe es sich - so wird dargelegt - um Zeugen gehandelt, die eidlich bekundet hätten, "daß wesentliche Tatsachen der Klagebehauptung der Wirklichkeit entsprächen". In der Urteilsbegründung seien lediglich die Zeugen angeführt, die zu den Tatsachenbehauptungen des Klägers nichts hätten bekunden können.
Dieses Vorbringen enthält keine genaue Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, anhand des angefochtenen Urteils zu ermitteln, ob das Verwaltungsgericht die Bekundungen der von ihm oder in dem behördlichen Vorverfahren richterlich vernommenen Zeugen bei seiner Tatsachenfeststellung berücksichtigt und in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat. Die Beschwerde muß vielmehr, um den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entsprechen, zumindest die Namen der Zeugen nennen, die das Verwaltungsgericht angeblich bei seiner Urteilsfindung unberücksichtigt gelassen hat und muß darlegen, zu welcher entscheidungserheblichen Feststellung sie Aussagen gemacht haben. Da es an solchen Darlegungen innerhalb der Beschwerdefrist fehlt, war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher