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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 6 StR 416/25

Verwerfung des Befangenheitsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2026
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 15.04.2025 - AZ: 7 KLs 708 Js 35673/23

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.
hier: Befangenheitsantrag

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Fritsche und Arnoldi sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof von Schmettau und Dr. Dietsch vom 13. April 2026 wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 5. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 18. März 2026 hat der Senat über die Revision der Staatsanwaltschaft entschieden und den Einziehungsausspruch geändert, nachdem es mit Beschluss vom 17. März 2026 das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 12. März 2026 als unzulässig verworfen hatte. Mit Schreiben vom 13. April 2026 hat der Angeklagte den gesamten Senat erneut als befangen abgelehnt.

2

2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach den Entscheidungen des Senats über die Revisionen angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24, Rn. 2; vom 8. Juni 2021 - 4 StR 654/19; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 52/16).

Bartel
Fritsche
RinBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel
Arnoldi
RinBGH Dr. Dietsch ist krankheitsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel