Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1977, Az.: 5 AZR 2/76
Fürsorgepflicht; Strafurteil gegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst; Personalakte; Verurteilung im außerdienstlichen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.02.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 2/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.09.1975 - 6 Sa 122/74
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 BAT
- § 13 BAT
- § 611 BGB
- § 90 BBG
- § 56 BRRG
- § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
- § 39 Abs. 1 BZRG
- § 39 Abs. 4 BZRG
- § 41 BZRG
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
- § 51 Abs. 2 BZRG
- § 4 Abs. 5 Straftilgungsgesetz vom 9. April 1920
Fundstelle
- NJW 1978, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, das dem Arbeitgeber auf Grund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" - MiStra - übersandt worden ist, nicht zu den Personalakten nehmen, wenn die Verurteilung ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betrifft, nicht in das vom Bundeszentralregister auszustellende Führungszeugnis aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht nach § 51 Abs. 2 BZRG zu offenbaren braucht.
Ist das Strafurteil trotzdem zu den Personalakten gelangt, so muß es aus ihnen entfernt und entweder vernichtet oder dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Es darf nicht zu anderen Akten der Behörde genommen werden.