Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: 2 StR 333/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 333/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 09.12.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 54 - 56
- JZ 1952, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 431 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung im Amt
Prozessgegner
den früheren Oberwachtmeister, jetzt Eisenflechter Hermann S. in B., H.strasse ..., geb. am ... 1917 in G.,
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung hat während der Zeit, in der die Gerichte durch die Militärregierung geschlossen waren, geruht.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich
- 1)
der Einstellung des Verfahrens in einem Falle,
- 2)
der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Falle (Nr. 4 Schlagen eines unbekannten Gefangenen),
- 3)
des Gesamtstrafausspruches.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen (der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten) verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter Einstellung des Verfahrens in Deinem Falle und unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amte in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der bereits im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4 K Ls 23/47 - der Staatsanwaltschaft Hildesheim - für vier Fälle ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von 2 - zwei - Jahren Gefängnis verurteilt."
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
a)
Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erachtet insbesondere die Einstellung des Verfahrens im Falle 1 (B.) als rechtlich fehlerhaft. Die allgemeine Sachrüge erfordert eine. Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange und zwar nach § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten.
Das Landgericht hat das Verfahren wegen der an B. am 13. Juni 1944 begangenen Tat (Fall 1) wegen Verjährung nach § 67 Abs. 2 StGB eingestellt, da die erste richterliche Handlung gegenüber dem Angeklagten in diesem Verfahren am 20. Juni 1949 vorgenommen worden ist.
Nach den Akten hat der Ermittlungsrichter am 14. Juni 1949 einen Referendar mit der Vernehmung des Angeklagten, die von der Staatsanwaltschaft am 4. Juni 1949 beantragt worden war, beauftragt. Diese Verfügung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (RGSt 56, 380). Da die Tat jedoch am 13. Juni 1944 begangen war, wäre sie auch zu diesem Zeitpunkt schon verjährt gewesen, falls nicht vorher eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verjährung eingetreten ist.
Die früheren richterlichen Handlungen konnten entgegen dem Revisionsvorbringen die Verjährung nicht unterbrechen. Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 68 Abs. 2 StGB ist, dass die richterliche Handlung sich gegen einen bestimmten Täter richtet (RG in HRR 1933 Nr. 73). Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden "gegen Unbekannt". Im Laufe des Verfahrens sind verschiedene Personen als Beschuldigte durch den Richter vernommen worden. Gegen den Angeklagten richtete sich jedoch erst die richterliche Handlung vom 14. Juni 1949.
Das Urteil hat ein Ruhen der Verjährung nach der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VO Bl Brit. Zone 47 S 65) verneint, da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Taten des Angeklagten aus politischen Gründen nicht verfolgt und bestraft worden sein. Diese Feststellung ist unzureichend. Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen an Häftlingen einer Aussenarbeitsstelle des Zuchthauses C. begangen. Nach dem Urteil waren die Zustände dort sehr schlecht. Eine genügende Aufsicht über den Angeklagten bestand nicht. Die Häftlinge waren den Willkür des Angeklagten ausgeliefert. Es liegt nahme, dass unter diesen Umständen und bei den politischen Verhältnissen die Häftlinge es nicht wagten, sich ohne Nachteil über Misshandlungen zu beschweren. Damit könnten die Voraussetzungen des § 3 der VO v. 23. Mai 1947 vorliegen. Es hätte deshalb einer eingehenden Prüfung und Darlegung bedurft, weshalb trotz der im Urteil festgestellten Verhältnisse die VO vom 23. Mai 1947 nicht anwendbar ist.
Die Strafkammer hat auch eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht nach § 69 Abs. 1 StGB geruht hat. Die VO vom 23. Mai 1947 hat die Bestimmung des § 69 StGB nicht hinfällig gemacht. Hienach ruhte die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Mit der Besetzung durch die alliierten Streitkräfte wurden nach Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte alle deutschen Gerichte bis auf Weiteres geschlossen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Straf- und Zivilgerichte sollte genehmigt werden, sobald die Zustände es zuliessen (III der Proklamtion). Die höchste gesetzgebende Gewalt in dem besetzten Gebiet hatte der Oberste Befehlshaber der alliierten Streitkräfte und Militärgouverneur (II der Proklamtion), Auch nach Gesetz 2 der MilReg Art III durften die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet erst wieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Militärregierung bestimmt wurde. Damit waren alle Verfolgungshandlungen durch deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen, solange nicht ein zuständiges Gericht wieder eröffnet worden war. Während dieser Zeit ruhte daher die Verjährung (s auch Gesetz Nr. 2 Art VIII, 15 für die Geltendmachung von Ansprüchen).
Das Landgericht wird daher, falls es die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 verneint, feststellen müssen, wann nach Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts eine richterliche Anordnung möglich gewesen ist. Die Zeit von der Schliessung der Gerichte bis zur Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts muss für die Berechnung der Verjährungsfrist ausscheiden.
Das Urteil konnte daher insoweit nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 8 bis 10, in denen ihm die. Anklage weitere Misshandlungen zur Last legte, mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor.
Die Verurteilung in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle 3 - Duldung des Schlagens durch Stubenälteste - ist aus dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte während der Dauer seines Dienstes im Lager, also von Ende Mai 1944 bis zur Auflösung des Lagers im April 1945, es geduldet hat, dass die Stubenältesten S. und K. ihre Mitgefangenen, zum Teil vor seinen Augen, misshandelten.
Demnach war diese Tat erst im April 1945 beendet, so dass die Strafverfolgung bis zur ersten richterlichen Handlung am 14. Juni 1949 keinesfalls verjährt war.
Dagegen ist im Falle 4 - Schlagen eines Gefangenen auf das entblösste Gesäss - die Tatzeit nicht ersichtlich. Vermutlich hat zwar die Strafkammer die Taten in dem Urteil dem Zeitpunkt nach geordnet, so dass die Tat nach dem 13. Juni 1944 begangen wäre. Mit ausreichender Bestimmtheit ist der Zeitpunkt aber nicht festgestellt. Es kann daher die Verjährung nach § 67 StGB nicht geprüft werden. Das Urteil musste daher in diesem Falle aufgehoben werden. Das Gericht wird bei der Nachprüfung auch die Gesichtspunkte zur Einstellung im Falle 1 berücksichtigen müssen.
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen in den Fällen 2, 4 und 7, in denen sie eine gefährliche Körperverletzung annahm, diese Tat als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB, bezeichnet. Eine "gefährliche" Körperverletzung im Amt kennt das StGB nicht. Hat der Beamte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer das Leben gefährdenden Behandlung verübt, so verletzt er durch ein und dieselbe Handlung § 340 StGB und § 223 a StGB (RGSt 75, 355, 359). In der Urteilsformel hat das Gericht auch zutreffend den Angeklagten in diesen Fällen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die unwichtige Bezeichnung in den Gründen schadet daher nicht.
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4 KLs 23/47 - wegen Körperverletzung im Amt in 4 Fällen zu Einzelstrafen von sechs, vier, vier und zwei Wochen Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, verurteilt worden. Von dieser Strafe hat er nach den Feststellungen vier Monate verbüsst; der Rest ist im Gnadenwege erlassen worden. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen aus diesem Urteil in die jetzige Gesamtstrafe mit einbezogen. Dies ist rechtsirrig. Da die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim unbedingt erlassen war, ist eine Einbeziehung der Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe nach § 79 StGB unzulässig.
b)
Revision des Angeklagten.
Der Angeklagte behauptet eine Verletzung des § 261 StPO, da das Gericht die Aussagen der Zeugen Br. und B. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten T. als unzureichend ansehe, die Verurteilung des Angeklagten Sc. jedoch auf diese Aussagen stütze. Dieses Vorbringen ist keine Verfahrensrüge, sondern richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen ist das Gericht nicht gehindert, die Aussagen eines Zeugen teilweise als unglaubwürdig, teilweise als glaubwürdig zu behandeln. Die Strafkammer hat zudem die Aussagen der Zeugen B. und Br. in zwei Fällen als unzureichend zur Verurteilung nicht nur des T., sondern auch des Sc. angesehen, also keine sich widersprechenden Folgerungen gezogen.
Im Falle 7 (G.) ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, dass die jetzt zur Aburteilung stehende strafbare Handlung des Angeklagten gegenüber G. nicht Gegenstand der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim gewesen ist. Dieses Urteil hat sich ausserdem nur auf 4 selbständige, bestimmte Einzelfälle erstreckt. Kur wegen dieser ist die Strafklage verbraucht. Für die im jetzigen Verfahren festgestellte Verfehlung gegenüber G. hat es keine Bedeutung. Die rechtskräftig getroffene Feststellung, dass es sich um Einzelfälle handle, würde die nachträgliche Einbeziehung eines dieser Fälle in die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Straftat ausschliessen (RGSt 54, 283, 72, 257 ff).
Im Falle 6 (W.) hat das Urteil festgestellt, dass der Angeklagte den W. vortreten, sich nackt ausziehen und in Schnee und Kälte stehen liess, bis er ohnmächtig wurde. Dass er dadurch W. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt hat, ist zweifellos.
Unzutreffend ist das Vorbringen, die Tat im Falle 4 - Schlagen eines Gefangenen auf das entblöste Gesäss - sei ein Teil der in Falle 3 abgeurteilten Tat. Hier (Fall 3) hat der Angeklagte geduldet, dass die Stubenältesten Mithäftlinge misshandelten. Im Falle 4 dagegen hat der Angeklagte das Schlagen eines Mithäftlings selbst angeordnet und die Tat durch die Stubenältesten als Werkzeug ausführen lassen.
Im übrigen ist auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft hinzuweisen.
Das Urteil war somit hinsichtlich der Einstellung und im Falle 4 mit den Feststellungen aufzuheben. Infolgedessen konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts mit Ausnahme des Falles Nr. 3. In diesem hatte er ebenfalls Aufhebung beantragt.