Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.01.2025, Az.: B 5 R 52/24 BH
Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog "Grundrente"); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfefür das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 52/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170125BB5R5224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 19.02.2024 - AZ: S 11 R 303/22 KN
- LSG Sachsen - 16.09.2024 - AZ: L 10 R 141/24 KN
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. September 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog "Grundrente").
Der 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2022 eine Regelaltersrente. Eine höhere Rentenleistung ("Grundrente") lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es lägen nur 331 Monate und nicht mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vor (Bescheid vom 7.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 25.5.2022).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 19.2.2024; Urteil des LSG vom 16.9.2024). Mit am 23.10.2024 beim BSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 4.12.2024 hat der Kläger weitere Ausführungen gemacht.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Insbesondere haben die Beteiligten mit Schreiben vom 26.4.2024 und vom 18.6.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG) erklärt.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt und vorträgt, das LSG hätte weitere Pflichtbeitragszeiten berücksichtigen müssen, weil die Beklagte nach einem im Dezember 2018 geschlossenen Vergleich rückwirkend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte gewähren müssen, macht er eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung geltend. Hierauf kann eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 5 R 288/20 B - juris RdNr 14 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).