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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93

Bürger; Einhaltung normaler Postlaufzeiten; Fristgebundenes Schriftstück; Sichere Übermittlungswege; Gerichtskasten am Ort; Telefaxgerät; Verschulden; Verzögerungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.12.1994
Aktenzeichen
2 BvR 106/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 531-533 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1210-1212 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1995, 981-982 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wählt ein Bürger in einer Situation, in der er ausnahmsweise nicht auf die Einhaltung normaler Postlaufzeiten vertrauen durfte, für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtskasten am Ort, Benutzung eines - auch in den Räumen der Post angebotenen - Telefaxgeräts) zumutbar sind, so ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dies als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden werten. Ist allerdings in einer solchen Situation nicht von vornherein bekannt, ob und für wie lange sich die konkrete Gefahr von Verzögerungen verwirklichen wird, muß der Postkunde nicht immer einen anderen Übermittlungsweg einschlagen. Er kann die Sendung zunächst auf den Postweg geben. Er ist aber dann - und nur dann - regelmäßig gehalten, das ihm im Zeitpunkt des Briefeinwurfs bekannte Risiko durch eine Nachfrage nach dem Eingang der Sendung bei Gericht aufzufangen.