Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1982, Az.: 4 StR 255/82
Nötigung zur Ausstellung eines Schuldscheins; Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf den Vermögensvorteil im Rahem des Tatbestands der räuberischen Erpressung; Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bei Erlangung des Vorteils durch rechtswidrige oder unlautere Mittel ; Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter angestrebten Vermögensvorteil und dem vom Opfer erlittenen Schaden als wesensmäßiger Unterschied zwischen den Zueignungsdelikten und den Bereicherungsdelikten; Inpfandnahme; Eigenmächtigkeit; Zueignungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 23.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1982, 2265-2266 (Volltext mit red. LS)
- StV 1982, 469
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Keine räuberische Erpressung bei eigenmächtiger "Inpfandnahme", wenn die Zueignungsabsicht nicht auf die Pfandstücke, sondern auf Erlangung des geschuldeten Geldbetrages gerichtet ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 14. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Dezember 1981 - auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft -
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 2, 253, 255 StGB durch § 240 StGB ersetzt.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führen zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruches.
Soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig gesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 1982 verwiesen. Keinen Bestand haben kann jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB).
1.
Der Angeklagte Ha. hatte gegen seinen Arbeitgeber Karl-Heinz L. eine unbestrittene und fällige Forderung in Höhe von 900,- DM. Weil Ha. "wegen seiner Forderung ... gesichert sein und einen Schuldschein haben" wollte (UA 16), nötigten die Angeklagten T. und Sch. im Einverständnis mit dem Angeklagten Ha. den Karl-Heinz L. dazu, Ha. einen Schuldschein auszustellen und ihm "als Sicherheit für die 900,- DM Schulden seinen Farbfernseher als Pfand" zu geben (UA 17). Unter dem Eindruck der Gewaltanwendung bot L. dem T. "als weiteres Pfand" seine goldene Armbanduhr an, duldete deren Wegnahme und sagte zu, seine Schulden bei Ha. "bis Montag" zu bezahlen (UA 18). Die Angeklagten wollten L. mit dieser Pfandnahme zur Zahlung seiner Schulden veranlassen. Sie hatten vor, die Pfandstücke "notfalls" (UA 29) auf eigene Rechnung zu veräußern, wenn L. "bis Montag" nicht zahlen würde (UA 18). Zu einer Veräußerung kam es nicht, da die Angeklagten noch am Tattag festgenommen wurden.
2.
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB) setzt voraus, daß der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muß einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser - wie vorliegend - fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, daß er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, daß der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (BGHSt 4, 105, 107; BGH, Beschluß vom 20. November 1981 - 2 StR 586/81 = Strafverteidiger 1982, 224). Davon geht an sich auch die Strafkammer aus. Sie meint jedoch, die Angeklagten hätten hinsichtlich der Pfandstücke mit "Zueignungsabsicht" gehandelt (UA 29). Dabei verkennt sie den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Zueignungs- und den Bereicherungsdelikten und übersieht, daß vorliegend das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter angestrebten Vermögensvorteil und dem vom Opfer erlittenen Schaden nicht gegeben ist. Nach den Feststellungen bestand die von den Angeklagten erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den L. dem Angeklagten Ha. schuldete, nicht aber in dem vorübergehenden Besitz der Pfandstücke. Die Inpfandnahme des Farbfernsehers und der goldenen Uhr war ersichtlich nur als Druckmittel gedacht, um L. zur Einhaltung der erzwungenen Zahlungszusage zu veranlassen. Auf der anderen Seite bestand der Vermögensnachteil des L. gerade im Besitzverlust an diesen beiden Gegenständen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79, bei Holtz MDR 1980, 106; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 20 zu § 253 StGB).
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehenbleiben. Das Verhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).
3.
Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 StGB bereits in der Anklageschrift hingewiesen worden sind.
Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge.
Da der aufgezeigte Rechtsfehler auch die Verurteilung des Angeklagten T. betrifft, ist gemäß § 357 StGB die Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung im Strafausspruch auf diesen Angeklagten zu erstrecken.
Hürxthal
Engelhardt
Goydke
Jähnke