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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1988, Az.: 4 StR 164/88

Abweisung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1988
Aktenzeichen
4 StR 164/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 12.06.1987

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Karl Herbert F. aus D., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Rüge, statt des Anklagesatzes sei die Anklageschrift verlesen worden, ist unbegründet; insoweit liegt ein offensichtliches Fassungsversehen der Niederschrift vor. Jedoch haben die verhängten Gesamtstrafen keinen Bestand. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil vom heutigen Tage in gleicher Sache.

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